unentgeltliche Verfügung
3. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.
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Einordnung des Falls
unentgeltliche Verfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat einen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Lichterkette aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gegen S aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der gutgläubige Erwerb der Bereicherungssache ist kondiktionsfest.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G kann die Lichterkette von F herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
10.6.2023, 19:15:14
Nach h. M. wird das Subsidiaritätsdogma im Falle einer unentgeltichen Verfügung doch durchbrochen, oder nicht? Konsequenterweise müsste man dann doch auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bejahen.

Simon
8.8.2023, 20:05:13
Ich würde §
816 I 2BGB hier als lex specialis ansehen. Letztlich könnte man den Anspruch aus § 816 I 1 BGB ja auch als Fall der
Nichtleistungskondiktionansehen. Damit wäre
§ 816 BGBinsgesamt überflüssig. Dem kann man nur entgegenwirken, wenn man ihn als speziellere Norm ansieht.

Sambajamba10
29.11.2023, 10:42:04
@[InDubioProsecco](90290) Nein. Zunächst sperrt das Vorliegen einer Leistung wegen des Vorgangs der LK den § 812 I 1 Alt. 2 regelmäßig. Das wurde in der Aufgabe aber bereits sehr gut dargestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass dieser Anspruch andere
Tatbestandsmerkmalehat. So müsste der
Eingriffohne Rechtsgrund erfolgen. Rechtsgrund für den
Eingriffsind vertragliche oder gesetzliche Behaltensgründe. Da der
Bereicherungsschuldner gutgläubig erworben hat (gesetzlicher Behaltensgrund), würde man also so oder so nicht über die
Eingriffskondition zu einem Anspruch kommen. Zumal § 812 I 1 Alt. 2 es, anders als §
816 I 2, eben nicht vorsieht auf den durch Leistung Bereicherten durchzugreifen. Meines Erachtens wäre es also sehr falsch hier einen Anspruch daraus zu bejahen. Wie Simon sagt, wäre der §
816 I 2dann relativ überflüssig
benjaminmeister
11.1.2025, 19:32:08
@[Simon](131793) Man "könnte" nicht nur § 816 I S. 1 als Fall der
Nichtleistungskondiktionsehen, sondern das ist tatsächlich richtig. Dazu Looschelders, SchuldR BT, § 55 Rn. 18: "Die Vorschrift des § 816 I 1 geht der allgemeinen
Eingriffskondiktion(§ 812 I 1 Alt. 2) als Spezialregelung vor." Da sich § 816 I S. 2 (!) nur hinsichtlich der Entgeltlichkeit unterscheidet, dürfte hier das gleiche gelten.
Celina
4.7.2023, 09:44:38
Könnte es sein, dass ihr bei Frage 1 die
Eingriffskondiktionen verneinen wolltet? Wenn ja, ist das dort misslich formuliert

Juraddicted
2.1.2025, 23:51:19
wieso liegt hier nochmal eine wirksame Leistung vor 🙈? als Entleiher ist man doch nicht berechtigt, über Eigentum zu verfügen..? Ich komme gerade leider nicht drauf.. vielen Dank! :)

Jonas0611
13.1.2025, 09:00:47
Sie ist zwar nicht Verfügungsberechtigt, allerdings kann trotzdem nach 932 gutgläubig erworben werden. Die Sache ist ja nicht nach 935 abhandengekommen Oder o.ä. Es liegt also kein Ausschluss des 932 vor.
louisaamaria
13.1.2025, 09:42:02
Meinst du die Verfügung? Die wäre wirksam, weil man vom Entleiher gutgläubig Eigentum erwerben kann, da die Sache ja nicht abhanden gekommen ist ist :)
benjaminmeister
14.1.2025, 09:44:11
Du bist als Entleiher nicht aus dem Leihvertrag berechtigt über das Eigentum der Leihsache zu verfügen. Da die Sache aber bei der Leihe dem Verleiher nicht abhandengekommen ist, kann der Entleiher dem gutgläubigen Dritten wegen § 932 wirksam Eigentum verschaffen. Mit anderen Worten: Obwohl der Entleiher Nichtberechtigter ist, hat er hier wirksam verfügt (Eigentum an den Dritten übertragen). Darin ist die Leistung an den Dritten zu sehen.

Juraddicted
16.1.2025, 15:17:21
Super, Danke für Deine Mühe! Das hat es für mich erklärt. Als „Leistung“ bleibt es dann bei der Definition „bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“ (= Eigentum und B
esitz an der Lichterkette) des nichtberechtigten Entleihers S an die Freundin F? Und die nichtberechtigung retten wir dann über den gutgläubigen Erwerb? Liebe Grüße
benjaminmeister
16.1.2025, 16:51:02
Genau, das mit der Leistung hast du perfekt beschrieben. Aufpassen würde ich mit der Formulierung "Und die Nichtberechtigung retten wir dann über den gutgläubigen Erwerb". Je nach dem wo du gedanklich anküpfst: a) Der Eigentumserwerb wird trotz Nichtberechtigung des Veräußereres insofern gerettet (=wirksam), als dass der Erwerber gutgläubig vom Nichtberechtigten wirksam Eigentum erworben hat. b) Bei § 816 I S. 1 bleibt es natürlich dabei, dass der Verfügende als Nichtberechtigter verfügt hat und das Erlangte herausgeben muss (entgeltlich) / bzw. genau das selbe bei § 816 I S. 2: Verfügender bleibt Nichtberechtigter, allerdings wegen der Unentgeltlichkeit Direktkondiktion gegen den Dritten (=neuen Eigentümer).