unentgeltliche Verfügung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.

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Einordnung des Falls

unentgeltliche Verfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Lichterkette aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).

Nein!

Dem Bereicherungsgläubiger steht ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu, wenn der Anspruchsgegner etwas in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers ohne Rechtsgrund erlangt hat. F hat die Lichterkette durch Leistung der S erlangt. Was jemand durch Leistung erlangt hat, braucht er nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe der Lichterkette aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) scheitert somit.
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2. G hat einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gegen S aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

S hat als Nichtberechtigte über Gs Eigentum verfügt. Denn durch die Schenkung hat F gutgläubig Eigentum erworben. Allerdings war diese Verfügung unentgeltlich. Schließlich erlangt der Verfügende bei einer Schenkung gerade keine Gegenleistung. S kann somit nichts herausgeben.

3. Der gutgläubige Erwerb der Bereicherungssache ist kondiktionsfest.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige, entgeltliche Erwerb ist kondiktionsfest. Ist der Erwerb unentgeltlich, kommt eine Herausgabepflicht nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht.

4. G kann die Lichterkette von F herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja!

Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigte eine unentgeltliche, wirksame Verfügung tätigt. S hat als Nichtberechtigte über Gs Eigentum verfügt. Denn durch die Schenkung hat F gutgläubig Eigentum erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB). Die Verfügung war unentgeltlich. Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB besteht. Hier steht auch nicht etwa der Vorrang der Leistungskondiktion dem Anspruch entgegen. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB lässt ausdrücklich einen Durchgriff zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

INDUB

InDubioProsecco

10.6.2023, 19:15:14

Nach h. M. wird das Subsidiaritätsdogma im Falle einer unentgeltichen Verfügung doch durchbrochen, oder nicht? Konsequenterweise müsste man dann doch auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bejahen.

Simon

Simon

8.8.2023, 20:05:13

Ich würde § 816 I 2 BGB hier als lex specialis ansehen. Letztlich könnte man den Anspruch aus § 816 I 1 BGB ja auch als Fall der

Nichtleistungskondiktion

ansehen. Damit wäre § 816 BGB insgesamt überflüssig. Dem kann man nur entgegenwirken, wenn man ihn als speziellere Norm ansieht.

Sambajamba10

Sambajamba10

29.11.2023, 10:42:04

@[InDubioProsecco](90290) Nein. Zunächst sperrt das Vorliegen einer Leistung wegen des Vorgangs der LK den § 812 I 1 Alt. 2 regelmäßig. Das wurde in der Aufgabe aber bereits sehr gut dargestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass dieser Anspruch andere Tatbestandsmerkmale hat. So müsste der Eingriff ohne Rechtsgrund erfolgen. Rechtsgrund für den Eingriff sind vertragliche oder gesetzliche Behaltensgründe. Da der Bereicherungsschuldner gutgläubig erworben hat (gesetzlicher Behaltensgrund), würde man also so oder so nicht über die Eingriffskondition zu einem Anspruch kommen. Zumal § 812 I 1 Alt. 2 es, anders als § 816 I 2, eben nicht vorsieht auf den durch Leistung Bereicherten durchzugreifen. Meines Erachtens wäre es also sehr falsch hier einen Anspruch daraus zu bejahen. Wie Simon sagt, wäre der § 816 I 2 dann relativ überflüssig

Celina

Celina

4.7.2023, 09:44:38

Könnte es sein, dass ihr bei Frage 1 die

Eingriffskondiktion

en verneinen wolltet? Wenn ja, ist das dort misslich formuliert


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