unentgeltliche Verfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
unentgeltliche Verfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat einen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Lichterkette aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gegen S aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der gutgläubige Erwerb der Bereicherungssache ist kondiktionsfest.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G kann die Lichterkette von F herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
10.6.2023, 19:15:14
Nach h. M. wird das Subsidiaritätsdogma im Falle einer unentgeltichen Verfügung doch durchbrochen, oder nicht? Konsequenterweise müsste man dann doch auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bejahen.
Simon
8.8.2023, 20:05:13
Ich würde § 816 I 2 BGB hier als lex specialis ansehen. Letztlich könnte man den Anspruch aus § 816 I 1 BGB ja auch als Fall der
Nichtleistungskondiktionansehen. Damit wäre § 816 BGB insgesamt überflüssig. Dem kann man nur entgegenwirken, wenn man ihn als speziellere Norm ansieht.
Sambajamba10
29.11.2023, 10:42:04
@[InDubioProsecco](90290) Nein. Zunächst sperrt das Vorliegen einer Leistung wegen des Vorgangs der LK den § 812 I 1 Alt. 2 regelmäßig. Das wurde in der Aufgabe aber bereits sehr gut dargestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass dieser Anspruch andere Tatbestandsmerkmale hat. So müsste der Eingriff ohne Rechtsgrund erfolgen. Rechtsgrund für den Eingriff sind vertragliche oder gesetzliche Behaltensgründe. Da der Bereicherungsschuldner gutgläubig erworben hat (gesetzlicher Behaltensgrund), würde man also so oder so nicht über die Eingriffskondition zu einem Anspruch kommen. Zumal § 812 I 1 Alt. 2 es, anders als § 816 I 2, eben nicht vorsieht auf den durch Leistung Bereicherten durchzugreifen. Meines Erachtens wäre es also sehr falsch hier einen Anspruch daraus zu bejahen. Wie Simon sagt, wäre der § 816 I 2 dann relativ überflüssig
Celina
4.7.2023, 09:44:38
Könnte es sein, dass ihr bei Frage 1 die
Eingriffskondiktionen verneinen wolltet? Wenn ja, ist das dort misslich formuliert