unentgeltliche Verfügung

3. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.

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Einordnung des Falls

unentgeltliche Verfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Lichterkette aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).

Nein!

Dem Bereicherungsgläubiger steht ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu, wenn der Anspruchsgegner etwas in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers ohne Rechtsgrund erlangt hat. F hat die Lichterkette durch Leistung der S erlangt. Was jemand durch Leistung erlangt hat, braucht er nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe der Lichterkette aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) scheitert somit.
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2. G hat einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gegen S aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

S hat als Nichtberechtigte über Gs Eigentum verfügt. Denn durch die Schenkung hat F gutgläubig Eigentum erworben. Allerdings war diese Verfügung unentgeltlich. Schließlich erlangt der Verfügende bei einer Schenkung gerade keine Gegenleistung. S kann somit nichts herausgeben.

3. Der gutgläubige Erwerb der Bereicherungssache ist kondiktionsfest.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige, entgeltliche Erwerb ist kondiktionsfest. Ist der Erwerb unentgeltlich, kommt eine Herausgabepflicht nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht.

4. G kann die Lichterkette von F herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja!

Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigte eine unentgeltliche, wirksame Verfügung tätigt. S hat als Nichtberechtigte über Gs Eigentum verfügt. Denn durch die Schenkung hat F gutgläubig Eigentum erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB). Die Verfügung war unentgeltlich. Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB besteht. Hier steht auch nicht etwa der Vorrang der Leistungskondiktion dem Anspruch entgegen. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB lässt ausdrücklich einen Durchgriff zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

INDUB

InDubioProsecco

10.6.2023, 19:15:14

Nach h. M. wird das Subsidiaritätsdogma im Falle einer unentgeltichen Verfügung doch durchbrochen, oder nicht? Konsequenterweise müsste man dann doch auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bejahen.

Simon

Simon

8.8.2023, 20:05:13

Ich würde §

816 I 2

BGB hier als lex specialis ansehen. Letztlich könnte man den Anspruch aus § 816 I 1 BGB ja auch als Fall der

Nichtleistungskondiktion

ansehen. Damit wäre

§ 816 BGB

insgesamt überflüssig. Dem kann man nur entgegenwirken, wenn man ihn als speziellere Norm ansieht.

Sambajamba10

Sambajamba10

29.11.2023, 10:42:04

@[InDubioProsecco](90290) Nein. Zunächst sperrt das Vorliegen einer Leistung wegen des Vorgangs der LK den § 812 I 1 Alt. 2 regelmäßig. Das wurde in der Aufgabe aber bereits sehr gut dargestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass dieser Anspruch andere

Tatbestandsmerkmale

hat. So müsste der

Eingriff

ohne Rechtsgrund erfolgen. Rechtsgrund für den

Eingriff

sind vertragliche oder gesetzliche Behaltensgründe. Da der

Bereicherung

sschuldner gutgläubig erworben hat (gesetzlicher Behaltensgrund), würde man also so oder so nicht über die

Eingriff

skondition zu einem Anspruch kommen. Zumal § 812 I 1 Alt. 2 es, anders als §

816 I 2

, eben nicht vorsieht auf den durch Leistung Bereicherten durchzugreifen. Meines Erachtens wäre es also sehr falsch hier einen Anspruch daraus zu bejahen. Wie Simon sagt, wäre der §

816 I 2

dann relativ überflüssig

BEN

benjaminmeister

11.1.2025, 19:32:08

@[Simon](131793) Man "könnte" nicht nur § 816 I S. 1 als Fall der

Nichtleistungskondiktion

sehen, sondern das ist tatsächlich richtig. Dazu Looschelders, SchuldR BT, § 55 Rn. 18: "Die Vorschrift des § 816 I 1 geht der allgemeinen

Eingriffskondiktion

(§ 812 I 1 Alt. 2) als Spezialregelung vor." Da sich § 816 I S. 2 (!) nur hinsichtlich der Entgeltlichkeit unterscheidet, dürfte hier das gleiche gelten.

Celina

Celina

4.7.2023, 09:44:38

Könnte es sein, dass ihr bei Frage 1 die

Eingriffskondiktion

en verneinen wolltet? Wenn ja, ist das dort misslich formuliert

Juraddicted

Juraddicted

2.1.2025, 23:51:19

wieso liegt hier nochmal eine wirksame Leistung vor 🙈? als Entleiher ist man doch nicht berechtigt, über Eigentum zu verfügen..? Ich komme gerade leider nicht drauf.. vielen Dank! :)

Jonas0611

Jonas0611

13.1.2025, 09:00:47

Sie ist zwar nicht Verfügungsberechtigt, allerdings kann trotzdem nach 932 gutgläubig erworben werden. Die Sache ist ja nicht nach 935 abhandengekommen Oder o.ä. Es liegt also kein Ausschluss des 932 vor.

LOU

louisaamaria

13.1.2025, 09:42:02

Meinst du die Verfügung? Die wäre wirksam, weil man vom Entleiher gutgläubig Eigentum erwerben kann, da die Sache ja nicht abhanden gekommen ist ist :)

BEN

benjaminmeister

14.1.2025, 09:44:11

Du bist als Entleiher nicht aus dem Leihvertrag berechtigt über das Eigentum der Leihsache zu verfügen. Da die Sache aber bei der Leihe dem Verleiher nicht abhandengekommen ist, kann der Entleiher dem gutgläubigen Dritten wegen § 932 wirksam Eigentum verschaffen. Mit anderen Worten: Obwohl der Entleiher Nichtberechtigter ist, hat er hier wirksam verfügt (Eigentum an den Dritten übertragen). Darin ist die Leistung an den Dritten zu sehen.

Juraddicted

Juraddicted

16.1.2025, 15:17:21

Super, Danke für Deine Mühe! Das hat es für mich erklärt. Als „Leistung“ bleibt es dann bei der Definition „bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“ (= Eigentum und B

esi

tz an der Lichterkette) des nichtberechtigten Entleihers S an die Freundin F? Und die nichtberechtigung retten wir dann über den gutgläubigen Erwerb? Liebe Grüße

BEN

benjaminmeister

16.1.2025, 16:51:02

Genau, das mit der Leistung hast du perfekt beschrieben. Aufpassen würde ich mit der Formulierung "Und die Nichtberechtigung retten wir dann über den gutgläubigen Erwerb". Je nach dem wo du gedanklich anküpfst: a) Der Eigentumserwerb wird trotz Nichtberechtigung des Veräußereres insofern gerettet (=wirksam), als dass der Erwerber gutgläubig vom Nichtberechtigten wirksam Eigentum erworben hat. b) Bei § 816 I S. 1 bleibt es natürlich dabei, dass der Verfügende als Nichtberechtigter verfügt hat und das Erlangte herausgeben muss (entgeltlich) / bzw. genau das selbe bei § 816 I S. 2: Verfügender bleibt Nichtberechtigter, allerdings wegen der Unentgeltlichkeit Direktkondiktion gegen den Dritten (=neuen Eigentümer).


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