Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar

"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

G hat einen Laptop im Wert von €1.600. Unter einem Vorwand überredet der böse B den G, B den Laptop zu leihen. Anschließend spiegelt B seiner guten Freundin A glaubhaft vor, ihr als Dank für ihre freundschaftliche Hilfe der letzten Jahre seinen Laptop zu einem symbolisches Preis von €16 zu verkaufen, da er ihn nicht mehr benötige. A, die nichts von der fehlenden Berechtigung des B weiß, stimmt begeistert zu und erhält den Laptop von B.

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Einordnung des Falls

"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen Anspruch gegen A auf Herausgabe des Laptops aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Bereicherungsgläubiger steht ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu, wenn der Anspruchsgegner etwas in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers ohne Rechtsgrund erlangt hat. A hat den Laptop durch Leistung des B erlangt. Was jemand durch Leistung erlangt hat, braucht er nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe des Laptops aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) scheitert somit.
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2. Es liegt eine Verfügung vor, welche gegenüber G wirksam geworden ist (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Hierbei kann sich eine Wirksamkeit der Verfügung ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben. A hat hier gutgläubig Eigentum erworben. Es legt hier eine wirksame Übertragung des Eigentums (Verfügung) vor. Hinsichtlich des Erfordernisses der Gutgläubigkeit, § 932 Abs. 2 BGB, können bei einem verdächtigen Inhalt des der Verfügung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts oder einer verdächtigen Erwerbssituation Aufklärungs- und Nachfragepflichten des Erwerbers bestehen. Wenn die Sache erheblich unter ihrem Marktwert veräußert wird, ist dies üblicherweise ein solcher verdächtiger Inhalt, der Aufklärungs- und Nachfragepflichten begründet. Da hier A und B als gute Freunde aber bewusst einen symbolischen Preis vereinbarten und B der A seine Absicht glaubhaft vorspiegelte, musste A hier keine Nachforschungen anstellen.

3. Es liegt hier eine Schenkung des B an A vor (§ 516 BGB).

Nein!

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (§ 516 Abs. 1 BGB) Die Zuwendung des Laptops ist hier nicht komplett unentgeltlich. A hat für den Laptop €16 bezahlt. Mit Blick auf den Wert der Sache besteht aber ein auffälliges Missverhältnis. Es liegt eine gemischte Schenkung vor.

4. Die Verfügung ist entgeltlich erfolgt (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. kommt es bei einer gemischten Schenkung darauf an, ob der unentgeltliche Charakter der Verfügung überwiegt (sog. Schwerpunkttheorie). Der Wert der Sache beträgt €1600. A hat €16 bezahlt. Der entgeltliche Teil beträgt also 1%. Der unentgeltliche Charakter überwiegt. Die Verfügung war unentgeltlich. Diese „Alles-oder-nichts"-Lösung ist umstritten. Die Literatur vertritt eine differenzierte Lösung: Hinsichtlich des entgeltlichen Teils kann der frühere Berechtigte den Nichtberechtigten in Anspruch nehmen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB). Bezüglich des unentgeltlichen Teils haftet der Erwerber auf Wertersatz (§§ 816 Abs. 1 S. 2, 818 Abs. 2 BGB).

5. A hat den Laptop an G herauszugeben (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Es liegt eine unentgeltliche (h.M.) und wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor. Der Verfügungsempfänger hat den Verfügungsgegenstand an den Berechtigten herauszugeben. Nach a.A. hat A Wertersatz an G iHv €1584 zu leisten. B hat den Veräußerungserlös (€16) an G herauszugeben.
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