Öffentliches Recht

Völkerrecht

Grundprinzipien des Völkerrechts

Grundprinzipien des Völkerrechts: Jurisdictional Immunities of the State II (Vollstreckungsverfahren)

Grundprinzipien des Völkerrechts: Jurisdictional Immunities of the State II (Vollstreckungsverfahren)

12. November 2024

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Jurafuchs

Italien erklärt ein griechisches Urteil gegen Deutschland für vollstreckbar und betreibt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Villa Vigoni am Comer See - ein deutsch-italienisches Kultur- und Wissenschaftszentrum im Eigentum Deutschlands.

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Einordnung des Falls

Grundprinzipien des Völkerrechts: Jurisdictional Immunities of the State II (Vollstreckungsverfahren)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundsätze zur Staatenimmunität sind im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren anwendbar.

Ja!

Die Staatenimmunität befreit Staaten von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates - sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Allerdings unterscheiden sich die Anwendungsvoraussetzungen der Staatenimmunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (RdNr. 113 f.).
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2. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren ist der Rechtsgrund des titulierten Anspruchs.

Nein, das ist nicht der Fall!

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren ist nicht der Rechtsgrund des titulierten Anspruchs, sondern die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes, in den hinein vollstreckt wird . Dieser muss in einem nicht-staatlichen, nicht-kommerziellen Zweck bestehen (RdNr. 118).

3. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Villa Vigoni verstoßen gegen die Grundsätze zur Staatenimmunität.

Ja, in der Tat!

Vollstreckungsmaßnahmen verletzen die Staatenimmunität, wenn der Vermögensgegenstand, in den hinein vollstreckt wird, einem staatlichen, nicht-kommerziellen Zweck bestimmt ist. Die Villa Vigoni ist Sitz eines Wissenschafts- und Kulturzentrums, das den kulturellen Austausch zwischen Deutschland und Italien fördern soll. Es dient der zwischenstaatlichen Kooperation und verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Die erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verstoßen daher gegen die Staatenimmunität (RdNr. 119, 120).
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