Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.
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Einordnung des Falls
Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beschlussfähigkeit bezeichnet die Anzahl der abgegeben Ja-Stimmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beschlussfähigkeit ist in Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG geregelt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Bundestag ist nach § 45 Abs. 1 GO-BT beschlussfähig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
21.4.2023, 05:55:38
Kann man die Beschlussfähigkeit nicht aus dem GG herleiten? Weil was macht denn dann wenn es um die Verfassungswidrigkeit geht?
Paul König
21.4.2023, 16:55:43
Hey @[Raphaeljura](207944), in den kommenden Aufgaben müsste Deine Frage geklärt werden. Die Frage der Beschlussfähigkeit des Bundestags ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Vereinzelt setzen Normen des Grundgesetzes die Beschlussfähigkeit zwar implizit voraus (vgl. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG). Mangels einer anknüpfungsfähigen Norm, stellt § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT nach herrschender Meinung eben keine verfassungsrechtliche
Konkretisierungdar. Die Beschlussunfähigkeit kannst Du in diesen Fällen allenfalls am Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG) prüfen, wenn es Dir untragbar erscheint (dazu haben wir auch einen Fall!). Klärt das Deine Frage? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)