Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
17. August 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (10.109 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.
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