Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungsverfahren

Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)

Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)

17. August 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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