Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Beschlussfähigkeit mit widerleglicher Fiktion (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Beschlussfähigkeit mit widerleglicher Fiktion (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach Diskussionen bis spät in die Nacht will der Bundestag ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Zu später Stunde nehmen nur noch 50 Abgeordnete an der Abstimmung im Plenum teil.
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Einordnung des Falls
Beschlussfähigkeit mit widerleglicher Fiktion (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundestag ist nach § 45 Abs. 1 GO-BT beschlussfähig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beschlussfähigkeit des Bundestages wird aber nach § 45 Abs. 2 S. 1 GO-BT widerleglich vermutet.
Ja, in der Tat!
3. Die widerlegliche Vermutung der Beschlussfähigkeit des Bundestages nach § 45 Abs. 2 S. 1 GO-BT verstößt gegen das Demokratieprinzip, weil bei einem niedrigeren Anwesenheitserfordernis der Wille des Volkes nicht mehr repräsentiert wird (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG).
Nein!
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