Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Untergrenze der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Untergrenze der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
12. Februar 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin J und Schnösel S sitzen nach der Staatsorganisationsrechts-Vorlesung im Juri§hop des Bonner Juridicums. S behauptet kühn, es sei möglich, dass im Bundestag nur drei Personen einfache Gesetze beschließen könnten. J kann sich das nicht vorstellen und pöbelt S an. Wer hat Recht?
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Einordnung des Falls
Untergrenze der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Frage der Beschlussfähigkeit des Bundestags ist ausdrücklich im Grundgesetz geregelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bundestag kann die Beschlussfähigkeit kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) völlig frei ausgestalten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Bundestag ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (§ 45 Abs. 1 GO-BT).
Ja!
4. Wenn (entgegen § 45 Abs. 1 GO-BT) weniger als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist, ist der Bundestag automatisch beschlussunfähig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die widerlegliche Vermutung der Beschlussfähigkeit (§ 45 Abs. 2 S. 1 GO-BT) ist verfassungsgemäß.
Ja, in der Tat!
6. Auch wenn weniger als fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages (vgl. Art. 121 GG) beim Gesetzesbeschluss anwesend sind, ist der Bundestag beschlussfähig, wenn die Beschlussfähigkeit nicht bezweifelt wird (§ 45 Abs. 2 S. 1 GO-BT).
Nein!
7. S liegt richtig: Der Bundestag ist auch beschlussfähig, wenn nur drei Abgeordnete anwesend sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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