Auf welche Kenntnis ist bei der Leistungskondiktion im Rahmen von § 819 Abs. 1 BGB beim Minderjährigen abzustellen
Diesen Fall lösen 92,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat sich gerade eine Brezel gekauft. Diese legt sie kurz neben sich, um ihr Portemonnaie einzupacken. Der 15-jährige M stiehlt in diesem Moment die Brezel. M will gerade mit der Brezel weglaufen, als ein Adler kommt, ihm die Brezel aus der Hand pickt und damit wegfliegt.
Einordnung des Falls
Auf welche Kenntnis ist bei der Leistungskondiktion im Rahmen von § 819 Abs. 1 BGB beim Minderjährigen abzustellen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) sind erfüllt.
Ja!
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. M ist noch bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Bereicherungsschuldner kann sich nicht auf eine Entreicherung berufen, wenn er nicht schutzwürdig ist (§§ 819 Abs. 1, 2, 820 BGB).
Ja!
5. M ist schutzwürdig (vgl. §§ 819, 820 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
David.
25.8.2023, 13:07:51
Ich verstehe nicht ganz was die Funktion eines SE-Anspruchs aus 818 IV, 819, 292, 989, 990 ist, wenn sich der Bösgläubige ohnehin nicht auf
Entreicherungberufen kann. Grds. ist im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 989, 990 ein Verschulden erforderlich, auch wenn der Bösgläubige regelmäßig auch für Zufall haftet (287 S. 2), ist dies ja nicht zwangsläufig der Fall. Wäre es also nicht ein Wertungswiderspruch, wenn man ausnahmslos, ohne Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften, dem bösgläubigen Schuldner es verwehrt sich auf die
Entreicherungnach § 818 III zu berufen?
Dogu
13.6.2024, 17:39:56
Aber der von Dir genannte Anspruch aus dem Verweis aufs EBV ist doch ein Schadensersatzanspruch. 818 III BGB bezieht sich auf Bereicherungsansprüche. Das ist doch nicht dieselbe Rechtsfolge, insofern sehe ich da keine Wertungswiderpsrüche. Beim SE aus EBV muss ich ja ggfs. auch noch den entgangenen Gewinn etc. ersetzen.
evanici
8.9.2023, 14:46:45
Dies aber nur im Rahmen der NLK wegen Deliktsähnlichkeit, bei der LK würde man wegen Vertragsähnlichkeit ja eher auf die gesetzlichen Vertreter abstellen, oder?
Nils
24.6.2024, 09:57:53
Ja genau
Wolli
1.4.2024, 13:24:27
Wie verhält sich hier die Sperrwirkung des EBV zur Eröffnung der Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht? Der Minderjährige ist zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Besitzer ohne Recht zum Besitz.
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
1.4.2024, 18:22:17
So, wie ich es in Erinnerung habe, wird hier § 988 BGB analog angewandt (Fallgruppe rechtsgrundlos = unentgeltlich). Demnach wären die § 812 ff. BGB hier anwendbar!
JJO
16.5.2024, 14:42:30
@[Wolli](208773) Woraus entnimmst du vorliegend die Sperrwirkung des EBV? M.E. ist hier keine gegeben. Weder § 993 I BGB noch §
992 BGBsind einschlägig bzw. sperren nicht das Bereicherungsrecht.
Wolli
16.5.2024, 18:54:24
@[JJO](160002) ja stimmt hast recht, 993 sperrt Schadensersatzansprüche und nicht Herausgabe des objektiven Wertes über BeR. Aber angenommen der Typ hätte die Bretzel für 20 Euro weiterveräußern können (252), dann läge doch die Sperrwirkung vor, oder nicht?