Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Saldotheorie - Vorleistungsfall
K hat von ihrer Freundin V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). V stundet K den Kaufpreis für ein halbes Jahr. Bereits einen Monat nach der Übereignung wird es K entwendet. Sie hatte vergessen es abzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
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Einführungsfall: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (positives Saldo)
K hat von V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). Kurz nach der Übereignung wird es K in der Freiburger Studentensiedlung von Unbekannten entwendet. K hatte vergessen das Rad anzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
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Rechtshängigkeit
K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).
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Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
V, die von BAföG lebt, verkauft alte Schuhe im Internet, um in Restaurants essen zu gehen, die sie sich sonst nicht leisten kann. Dabei täuscht sie Käuferin K arglistig über den Zustand der Schuhe. Bevor K dies bemerkt, gibt V das ganze jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld im Restaurant aus. K ficht wirksam an.
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Berücksichtigung von Vermögenseinbußen
K kauft von V einen Welpen für €200. K geht mit dem Welpen zum Tierarzt, wo der Hund sämtliche nötigen Impfungen für €120 erhält. Als K jedoch erfährt, dass V sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, ficht K den Kaufvertrag wirksam an. V verlangt den Hund heraus.
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Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld sei weg.
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Herausgabe des Surrogats
G hat einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegen S auf Herausgabe ihres Handys im Wert von €900. Das Handy wurde allerdings, während S Eigentümerin war, von D bis auf die Einzelteile zerstört. S hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 BGB.