Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
4. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (14.359 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V, die von BAföG lebt, verkauft alte Schuhe im Internet, um in Restaurants essen zu gehen, die sie sich sonst nicht leisten kann. Dabei täuscht sie Käuferin K arglistig über den Zustand der Schuhe. Bevor K dies bemerkt, gibt V das ganze Geld im Restaurant aus. K ficht wirksam an.
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Einordnung des Falls
Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, wenn er Aufwendungen erspart hat.
Genau, so ist das!
3. V ist nicht entreichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. V ist nicht schutzwürdig, da bereits Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 818 Abs. 4 BGB).
Nein!
5. V war zum Zeitpunkt der Luxusaufwendung aus anderem Grund schutzwürdig (§§ 819 Abs. 1, 2, 820 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HarvineSpecter
15.4.2024, 21:08:28
Muss hier nicht danach differenziert werden, wer zur Anfechtung berechtigt ist? Denn V wusste ja bis zur Anfechtung nicht, dass er nicht verpflichtet war.

Sebastian Schmitt
17.10.2024, 11:51:16
Hallo @[HarvineSpecter](228377), ich bin nicht ganz sicher, ob ich Deine Frage richtig verstehe. Ich vermute aber, dass
§ 142 II BGB(den wir jetzt nach Hinweis aus der Community explizit in der Aufgabe nennen) sie beantwortet. Wer die Anfechtbarkeit kannte, wird danach im Falle einer tatsächlich erfolgten Anfechtung so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen. V kann sich also zB nicht einfach darauf berufen, dass zum Zeitpunkt ihres Essens der Kaufvertrag noch nicht angefochten war. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)
26.11.2024, 08:38:12
Ich glaube @[HarvineSpecter](228377) hat hier folgende Aufgabe im Kopf: https://applink.jurafuchs.de/n2LzYYgJPOb (Wer die Anfechtbarkeit kennt, kann grds. das Geleistete aufgrund von
§ 814 BGBnicht zurückfordern, allerdings greift diese Ausnahme nicht, wenn gerade die
Bereicherungsschuldnerin anfechtungsberechtigt ist und nicht man selbst - schließlich weiß man nicht sicher, ob das Anfechtungsrecht auch ausgeübt wird.) Dort wird schließlich grds. auch
§ 142 II BGBteleologisch reduziert und die Frage ist @[Sebastian Schmitt](263562), ob das hier ebenso zu beurteilen ist. mE passt dies aber hier deswegen nicht, weil es in vorangegangener Aufgabe darum geht, ob die Anfechtungsberechtigte "besser gestellt werden muss als eine andere
Bereicherungsschulderin" (--> das muss nicht sein, wenn die Ausübung des
Gestaltungsrechtin ihren Händen liegt) während hier so eine Schlechterstellung im Vergleich zu einer "normalen
Bereicherungsschuldnerin" vermieden wird, deren Vertragspartnerin das
Geldnoch nicht ausgegeben hat (--> normativ ob der Täuschung geboten).

Sebastian Schmitt
26.11.2024, 09:11:46
Hallo @[Major Tom(as)](258980), verstehe, so könnte es tatsächlich gemeint sein. Danke für den Hinweis! IE sehe ich es wie Du und halte die beiden Fälle nicht für vergleichbar. Ich möchte lediglich noch einen weiteren Begründungsansatz ergänzen: Im von Dir genannten Immobilienfall gab es zunächst eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung. V musste das Grundstück übereignen, weil der Kaufvertrag ihn dazu verpflichtete. Er hätte das Grundstück gar nicht einfach zurückhalten dürfen, sonst hätte K ihn entsprechend verklagen können (und gewonnen). Solange der Kaufvertrag nicht angefochten war, bestand die Schuld des V ja. Ihm dann
Kenntnis der Nichtschuldvorzuwerfen, wenn er rechtlich gar keine Wahl hatte, einfach nicht zu leisten, scheint zweifelhaft. In unserem Fall hier bestand dagegen keinerlei rechtliche Verpflichtung für die Verkäuferin, das
Geldim Restaurant zu verjubeln. Hätte sie das
Geldeinfach beiseite gepackt (oder zumindest "normale" Ausgaben getätigt), wäre sie nicht gar nicht
entreichertund weiter zur Herausgabe verpflichtet (oder wegen Ersparnis eigener Aufwendungen zum
Wertersatznach §
818 II BGB). Und sollte es einer arglistig Täuschenden (!) wirklich zugute kommen, dass sie das
Geldmöglichst schnell und für möglichst luxuriöse Erfahrungen ausgibt, um sich dann auf
Entreicherungzu berufen? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)
26.11.2024, 09:49:59
Super, vielen Dank für die Antwort - und insb. wie schnell es ging! Das Argument, wie "schlimm" die arglistig Täuschende ist, sehe ich natürlich, das liegt aber ja grds. in beiden Fällen vor. Dass V hier aber anders als im Immobilien-Fall nie verpflichtet war, überzeugt mich :) Ich hoffe, dass das die Ursprungsfrage getroffen hat

Artimes
17.7.2024, 23:52:33
Zu den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 818 IV BGB zählt ja u.a. auch § 292 I BGB. Handelt es sich dabei um einen Rechtsgrundverweis? Bzw. welche Voraussetzungen aus dem EBV sind zusätzlich zum Tatbestand des § 292 I BGB zu prüfen?
Timurso
18.7.2024, 10:50:01
Ich würde sagen, dass es sich um einen Rechtsgrundverweis handelt, ja. Das EBV spielt hier allerdings keine Rolle, da die Übereignung des
Geldes (so es sich überhaupt um Bar
geldgehandelt hat) ja wirksam und auch nicht anfechtbar ist. Lediglich das
Verpflichtungsgeschäftwird hier angefochten.