Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit

Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit

4. April 2025

18 Kommentare

4,8(14.359 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V, die von BAföG lebt, verkauft alte Schuhe im Internet, um in Restaurants essen zu gehen, die sie sich sonst nicht leisten kann. Dabei täuscht sie Käuferin K arglistig über den Zustand der Schuhe. Bevor K dies bemerkt, gibt V das ganze Geld im Restaurant aus. K ficht wirksam an.

Diesen Fall lösen 80,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen V einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

V hat den Kaufpreis durch Leistung erlangt. Der Rechtsgrund dafür ist aufgrund der Anfechtung später weggefallen. V hat also etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch besteht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, wenn er Aufwendungen erspart hat.

Genau, so ist das!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Selbst wenn das ursprünglich Erlangte weggefallen ist, ist die Bereicherung noch vorhanden, wenn der Schuldner Aufwendungen erspart hat, die er sonst hätte tätigen müssen. Dann ist der Schuldner in Höhe der ersparten Aufwendungen bereichert. Nicht bereichert ist der Schuldner bei sog. Luxusaufwendungen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben, die der Schuldner ohne die Verwertung des Bereicherungsgegenstands nicht getätigt hätte.

3. V ist nicht entreichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldner ist immer noch bereichert, wenn er sich eigene Aufwendungen erspart hat. Allerdings sind Luxusaufwendungen keine ersparten Aufwendungen. Denn das Geld hätte der Schuldner ohne die Bereicherung nicht aufgewandt. V hätte das Geld für das Restaurant nicht selbst aufgewandt. Das hätte sie sich mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld nicht leisten können. Gemessen an dem normalen Verlauf der Dinge ohne Bereicherung hätte sich V also keine Aufwendungen erspart. Es handelt sich um Luxusaufwendungen.

4. V ist nicht schutzwürdig, da bereits Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 818 Abs. 4 BGB).

Nein!

Der Schuldner kann sich nur auf eine Entreicherung berufen, wenn er auch schutzwürdig ist. Er ist nicht schutzwürdig, wenn (1) bereits Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 818 Abs. 4 BGB). Rechtshängigkeit tritt mit Klageerhebung – hier einer Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO) – und Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) ein. Der Schuldner ist auch nicht schutzwürdig, wenn (2) der Schuldner den fehlenden Rechtsgrund kennt (§ 819 Abs. 1 BGB) oder (3) die Bereicherung auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht (§§ 819 Abs. 2, 820 BGB). Es wurde noch keine Klage erhoben. Rechtshängigkeit ist noch nicht eingetreten.

5. V war zum Zeitpunkt der Luxusaufwendung aus anderem Grund schutzwürdig (§§ 819 Abs. 1, 2, 820 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner ist nicht schutzwürdig, wenn (1) Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 818 Abs. 4 BGB), (2) er den fehlenden Rechtsgrund kennt (§ 819 Abs. 1 BGB), (3) die Bereicherung auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht (§§ 819 Abs. 2, 820 BGB) oder (4) er von vornherein mit einer Rückgewährpflicht rechnen musste. Der positiven Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrunds steht die Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleich (§ 142 Abs. 2 BGB). V hat hier bewusst getäuscht, wusste also von dem Mangel des Rechtsgeschäfts. V ist nicht schutzwürdig. V kann sich nicht auf eine Entreicherung berufen und muss den vollen Kaufpreis an K herausgeben.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAR

HarvineSpecter

15.4.2024, 21:08:28

Muss hier nicht danach differenziert werden, wer zur Anfechtung berechtigt ist? Denn V wusste ja bis zur Anfechtung nicht, dass er nicht verpflichtet war.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.10.2024, 11:51:16

Hallo @[HarvineSpecter](228377), ich bin nicht ganz sicher, ob ich Deine Frage richtig verstehe. Ich vermute aber, dass

§ 142 II BGB

(den wir jetzt nach Hinweis aus der Community explizit in der Aufgabe nennen) sie beantwortet. Wer die Anfechtbarkeit kannte, wird danach im Falle einer tatsächlich erfolgten Anfechtung so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen. V kann sich also zB nicht einfach darauf berufen, dass zum Zeitpunkt ihres Essens der Kaufvertrag noch nicht angefochten war. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

26.11.2024, 08:38:12

Ich glaube @[HarvineSpecter](228377) hat hier folgende Aufgabe im Kopf: https://applink.jurafuchs.de/n2LzYYgJPOb (Wer die Anfechtbarkeit kennt, kann grds. das Geleistete aufgrund von

§ 814 BGB

nicht zurückfordern, allerdings greift diese Ausnahme nicht, wenn gerade die

Bereicherung

sschuldnerin anfechtungsberechtigt ist und nicht man selbst - schließlich weiß man nicht sicher, ob das Anfechtungsrecht auch ausgeübt wird.) Dort wird schließlich grds. auch

§ 142 II BGB

teleologisch reduziert und die Frage ist @[Sebastian Schmitt](263562), ob das hier ebenso zu beurteilen ist. mE passt dies aber hier deswegen nicht, weil es in vorangegangener Aufgabe darum geht, ob die Anfechtungsberechtigte "besser gestellt werden muss als eine andere

Bereicherung

sschulderin" (--> das muss nicht sein, wenn die Ausübung des

Gestaltungsrecht

in ihren Händen liegt) während hier so eine Schlechterstellung im Vergleich zu einer "normalen

Bereicherung

sschuldnerin" vermieden wird, deren Vertragspartnerin das

Geld

noch nicht ausgegeben hat (--> normativ ob der Täuschung geboten).

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.11.2024, 09:11:46

Hallo @[Major Tom(as)](258980), verstehe, so könnte es tatsächlich gemeint sein. Danke für den Hinweis! IE sehe ich es wie Du und halte die beiden Fälle nicht für vergleichbar. Ich möchte lediglich noch einen weiteren Begründungsansatz ergänzen: Im von Dir genannten Immobilienfall gab es zunächst eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung. V musste das Grundstück übereignen, weil der Kaufvertrag ihn dazu verpflichtete. Er hätte das Grundstück gar nicht einfach zurückhalten dürfen, sonst hätte K ihn entsprechend verklagen können (und gewonnen). Solange der Kaufvertrag nicht angefochten war, bestand die Schuld des V ja. Ihm dann

Kenntnis der Nichtschuld

vorzuwerfen, wenn er rechtlich gar keine Wahl hatte, einfach nicht zu leisten, scheint zweifelhaft. In unserem Fall hier bestand dagegen keinerlei rechtliche Verpflichtung für die Verkäuferin, das

Geld

im Restaurant zu verjubeln. Hätte sie das

Geld

einfach beiseite gepackt (oder zumindest "normale" Ausgaben getätigt), wäre sie nicht gar nicht

entreichert

und weiter zur Herausgabe verpflichtet (oder wegen Ersparnis eigener Aufwendungen zum

Wertersatz

nach §

818 II BGB

). Und sollte es einer arglistig Täuschenden (!) wirklich zugute kommen, dass sie das

Geld

möglichst schnell und für möglichst luxuriöse Erfahrungen ausgibt, um sich dann auf

Entreicherung

zu berufen? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

26.11.2024, 09:49:59

Super, vielen Dank für die Antwort - und insb. wie schnell es ging! Das Argument, wie "schlimm" die arglistig Täuschende ist, sehe ich natürlich, das liegt aber ja grds. in beiden Fällen vor. Dass V hier aber anders als im Immobilien-Fall nie verpflichtet war, überzeugt mich :) Ich hoffe, dass das die Ursprungsfrage getroffen hat

Artimes

Artimes

17.7.2024, 23:52:33

Zu den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 818 IV BGB zählt ja u.a. auch § 292 I BGB. Handelt es sich dabei um einen Rechtsgrundverweis? Bzw. welche Voraussetzungen aus dem EBV sind zusätzlich zum Tatbestand des § 292 I BGB zu prüfen?

TI

Timurso

18.7.2024, 10:50:01

Ich würde sagen, dass es sich um einen Rechtsgrundverweis handelt, ja. Das EBV spielt hier allerdings keine Rolle, da die Übereignung des

Geld

es (so es sich überhaupt um Bar

geld

gehandelt hat) ja wirksam und auch nicht anfechtbar ist. Lediglich das

Verpflichtungsgeschäft

wird hier angefochten.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen