Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V, die von BAföG lebt, verkauft alte Schuhe im Internet, um in Restaurants essen zu gehen, die sie sich sonst nicht leisten kann. Dabei täuscht sie Käuferin K arglistig über den Zustand der Schuhe. Bevor K dies bemerkt, gibt V das ganze Geld im Restaurant aus. K ficht wirksam an.
Einordnung des Falls
Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
2. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, wenn er Aufwendungen erspart hat.
Genau, so ist das!
3. V ist nicht entreichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. V ist nicht schutzwürdig, da bereits Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 818 Abs. 4 BGB).
Nein!
5. V war zum Zeitpunkt der Luxusaufwendung aus anderem Grund schutzwürdig (§§ 819 Abs. 1, 2, 820 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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InDubioProsecco
10.6.2023, 20:56:47
Hier könnte man super einen Verweis auf § 142 Abs. 2 BGB einbauen; dieser fehlt im Lösungstext.
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
31.12.2023, 19:00:58
Ja, das fiel mir eben auch auf! :-)
Dogu
1.4.2024, 15:10:24
Bitte den Paragraphen noch ergänzen wie in dem anderen Thread vorgeschlagen...
HarvineSpecter
15.4.2024, 21:08:28
Muss hier nicht danach differenziert werden, wer zur Anfechtung berechtigt ist? Denn V wusste ja bis zur Anfechtung nicht, dass er nicht verpflichtet war.
Artimes
17.7.2024, 23:52:33
Zu den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 818 IV BGB zählt ja u.a. auch § 292 I BGB. Handelt es sich dabei um einen Rechtsgrundverweis? Bzw. welche Voraussetzungen aus dem EBV sind zusätzlich zum Tatbestand des § 292 I BGB zu prüfen?
Timurso
18.7.2024, 10:50:01
Ich würde sagen, dass es sich um einen Rechtsgrundverweis handelt, ja. Das EBV spielt hier allerdings keine Rolle, da die
Übereignungdes Geldes (so es sich überhaupt um Bargeld gehandelt hat) ja wirksam und auch nicht anfechtbar ist. Lediglich das Verpflichtungsgeschäft wird hier angefochten.