Rechtshängigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch gegen K aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. K kann sich wegen Rechtshängigkeit nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 4 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skywalker
20.6.2023, 12:25:56
Ist es nicht so, dass die verschärfte Haftung bei Sachen ohnehin nur bei Verschulden zum Ausschluss der
Entreicherungführt?
Tobic
23.8.2023, 11:55:33
Man könnte den Sachverhalt und auch die Lösung der letzten Frage m.E. dahingehend (miss-)verstehen, dass Klageerhebung vor Zustellung der Klage beim Beklagten vorliege. Aus §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO folgt aber nach meinem Verständnis, dass erst im Zeitpunkt der Zustellung auch Klageerhebung vorliegt.
Just4law
3.9.2023, 16:12:42
Da gebe ich dir recht, m.E. sind sowohl der Sachverhalt als auch die Lösung in terminologisch Sicht schlicht falsch. Die Erhebung der Klage setzt Einreichung der Klageschrift und (kumulativ) ihre Zustellung voraus.
Andeutungstheorie
5.10.2024, 08:45:40
Was bedeutet eigentlich Haftung nach den allgemeinen Vorschriften?
Leo Lee
6.10.2024, 07:21:16
Hallo
Andeutungstheorie, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Falls du diese Frage im Kontext des Bereicherungsrechts meinst (also wenn etwa 818 IV und/oder 819 I vorliegen), sind damit die 291 ff. und damit auch die EBV-Vorschriften gemeint. Denn das EBV sperrt grds. das Bereicherungsrecht. Wenn der Bereicherungsschuldner jedoch nicht schutzwürdig ist, besteht auch insofern kein plausibler Grund mehr, das EBV zu sperren, weshalb dann über die 291 ff. auch das EBV Anwendung findet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 818 Rn. 311 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
FW
14.11.2024, 16:41:07
@[Leo Lee](213375) Hi, werden damit auch andere Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts gemeint? Also die §§ 280ff. BGB?
FW
14.11.2024, 16:43:16
Kurze Wiederholung für alle:
Anhängigkeit= Eingang der Klageschrift bei Gericht
Rechtshängigkeit=
Anhängigkeit+ Zustellung der Klggeschrift ggü. Beklagten