Rechtshängigkeit

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).

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Einordnung des Falls

Rechtshängigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat einen Anspruch gegen K aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ja!

K hat das Auto durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch aus Leistungskondiktion besteht.
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2. K ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Das Auto ist in keiner Weise mehr in Ks Vermögen vorhanden. K ist nicht mehr bereichert.

3. K kann sich wegen Rechtshängigkeit nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 4 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Rechtshängigkeit tritt erst ein, wenn (1) Leistungsklage auf Herausgabe des Erlangten oder auf Wertersatz erhoben wurde (§ 261 Abs. 1 ZPO) und (2) die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde (§ 253 Abs. 1 ZPO). Erst dann weiß der Schuldner davon, dass er verklagt wurde und ist nicht mehr schutzwürdig. Entreicherung ist bei K eingetreten, nachdem Klage erhoben worden ist. Allerdings wurde die Klageschrift erst danach zugestellt. Zum Zeitpunkt der Entreicherung war also noch keine Rechtshängigkeit eingetreten. K kann sich auf die Entreicherung berufen.
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