Rechtshängigkeit

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).

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Einordnung des Falls

Rechtshängigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat einen Anspruch gegen K aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ja!

K hat das Auto durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch aus Leistungskondiktion besteht.
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2. K ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Das Auto ist in keiner Weise mehr in Ks Vermögen vorhanden. K ist nicht mehr bereichert.

3. K kann sich wegen Rechtshängigkeit nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 4 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Rechtshängigkeit tritt erst ein, wenn (1) Leistungsklage auf Herausgabe des Erlangten oder auf Wertersatz erhoben wurde (§ 261 Abs. 1 ZPO) und (2) die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde (§ 253 Abs. 1 ZPO). Erst dann weiß der Schuldner davon, dass er verklagt wurde und ist nicht mehr schutzwürdig. Entreicherung ist bei K eingetreten, nachdem Klage erhoben worden ist. Allerdings wurde die Klageschrift erst danach zugestellt. Zum Zeitpunkt der Entreicherung war also noch keine Rechtshängigkeit eingetreten. K kann sich auf die Entreicherung berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skywalker

Skywalker

20.6.2023, 12:25:56

Ist es nicht so, dass die verschärfte Haftung bei Sachen ohnehin nur bei Verschulden zum Ausschluss der

Entreicherung

führt?

TOB

Tobic

23.8.2023, 11:55:33

Man könnte den Sachverhalt und auch die Lösung der letzten Frage m.E. dahingehend (miss-)verstehen, dass Klageerhebung vor Zustellung der Klage beim Beklagten vorliege. Aus §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO folgt aber nach meinem Verständnis, dass erst im Zeitpunkt der Zustellung auch Klageerhebung vorliegt.

JUS

Just4law

3.9.2023, 16:12:42

Da gebe ich dir recht, m.E. sind sowohl der Sachverhalt als auch die Lösung in terminologisch Sicht schlicht falsch. Die Erhebung der Klage setzt Einreichung der Klageschrift und (kumulativ) ihre Zustellung voraus.

Andeutungstheorie

Andeutungstheorie

5.10.2024, 08:45:40

Was bedeutet eigentlich Haftung nach den allgemeinen Vorschriften?

LELEE

Leo Lee

6.10.2024, 07:21:16

Hallo

Andeutungstheorie

, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Falls du diese Frage im Kontext des Bereicherungsrechts meinst (also wenn etwa 818 IV und/oder 819 I vorliegen), sind damit die 291 ff. und damit auch die EBV-Vorschriften gemeint. Denn das EBV sperrt grds. das Bereicherungsrecht. Wenn der Bereicherungsschuldner jedoch nicht schutzwürdig ist, besteht auch insofern kein plausibler Grund mehr, das EBV zu sperren, weshalb dann über die 291 ff. auch das EBV Anwendung findet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 818 Rn. 311 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FW

FW

14.11.2024, 16:41:07

@[Leo Lee](213375) Hi, werden damit auch andere Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts gemeint? Also die §§ 280ff. BGB?

FW

FW

14.11.2024, 16:43:16

Kurze Wiederholung für alle:

Anhängigkeit

= Eingang der Klageschrift bei Gericht

Rechtshängigkeit

=

Anhängigkeit

+ Zustellung der Klggeschrift ggü. Beklagten


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