Rechtshängigkeit
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).
Einordnung des Falls
Rechtshängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch gegen K aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Ja!
2. K ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. K kann sich wegen Rechtshängigkeit nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 4 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Skywalker
20.6.2023, 12:25:56
Ist es nicht so, dass die verschärfte Haftung bei Sachen ohnehin nur bei Verschulden zum Ausschluss der Entreicherung führt?
Tobic
23.8.2023, 11:55:33
Man könnte den Sachverhalt und auch die Lösung der letzten Frage m.E. dahingehend (miss-)verstehen, dass Klageerhebung vor Zustellung der Klage beim Beklagten vorliege. Aus §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO folgt aber nach meinem Verständnis, dass erst im Zeitpunkt der Zustellung auch Klageerhebung vorliegt.
Just4law
3.9.2023, 16:12:42
Da gebe ich dir recht, m.E. sind sowohl der Sachverhalt als auch die Lösung in terminologisch Sicht schlicht falsch. Die Erhebung der Klage setzt Einreichung der Klageschrift und (kumulativ) ihre Zustellung voraus.