Rechtshängigkeit
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).
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Einordnung des Falls
Rechtshängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch gegen K aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. K kann sich wegen Rechtshängigkeit nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 4 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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