+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rumämin R ist in Belgien Jahre lang selbstständig als Klempnerin tätig. R stellt bei den rumänischen Behörden den Antrag ihr die Ausübung des Berufs auch in Rumänien zu erlauben. Dies wird abgelehnt, da R nicht die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besäße.
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Einordnung des Falls
Berufung durch Inländer: Rückkehrerfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist.
Das Betreiben eines Klempnerbetriebs stellt eine weisungsunabhängige Tätigkeit dar, die einen wirtschaftliche Zielrichtung hat und üblicherweise mit einer festen Einrichtung durch Anmietung von Räumlichkeiten etc. einhergeht. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist damit eröffnet.
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2. Die Niederlassungsfreiheit begünstigt gemäß Art. 49 Abs. 1 AEUV nur Unionsbürger anderer Staatsangehörigkeiten. Die eigenen Staatsbürger können sich dagegen nicht darauf berufen.
Nein!
Die Niederlassungsfreiheit ist zwar nicht auf rein interne Verhältnisse eines Mitgliedstaates anwendbar. Der Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 AEUV (”Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats”) kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eigene Staatsangehörige sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen können. Sofern ein grenzüberschreitender Niederlassungsvorgang gegeben ist, können sich daher auch eigene Staatsangehörige auf Art. 49 AEUV berufen.Vorliegend möchte R nach Erwerb einer beruflichen Qualifikation in Belgien nach Rumänien zurückkehren (sog. Rückkehrerfall). Ein grenzüberschreitender Niederlassungsvorgang ist damit gegeben.
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