Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei natürlichen Personen
Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei natürlichen Personen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Slowakin S backt leidenschaftlich gern und eröffnet daher die Konditorei “Baking Bad” in New York. Diese wird ein voller Erfolg, weshalb S nun in Berlin eine zweite Konditorei eröffnen will.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei natürlichen Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung der Konditorei in Berlin ist vom sachlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da S Unionsbürgerin ist, ist auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet.
Nein!
3. Damit S sich vorliegend auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, müsste sie zuvor in der Slowakei mit ihrem wirtschaftlichen Schwerpunkt ansässig sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Phil
9.3.2024, 11:11:07
Hier sollte vielleicht im SV nochmals die Ansässigkeit der S hervorgehoben werden. Dies ist aktuell nicht ausdrücklich ersichtlich. Dass die S zwar in den USA ihre Hauptfiliale betreibt, indiziert nicht zwangsläufig deren Anssäsigkeit dort.