Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei natürlichen Personen
Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei natürlichen Personen
2. Juli 2025
3 Kommentare
4,6 ★ (4.783 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Slowakin S backt leidenschaftlich gern und eröffnet daher die Konditorei “Baking Bad” in New York. Diese wird ein voller Erfolg, weshalb S nun in Berlin eine zweite Konditorei eröffnen will.
Diesen Fall lösen 52,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei natürlichen Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung der Konditorei in Berlin ist vom sachlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.
Ja, in der Tat!
2. Da S Unionsbürgerin ist, ist auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet.
Nein!
3. Damit S sich vorliegend auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, müsste sie zuvor in der Slowakei mit ihrem wirtschaftlichen Schwerpunkt ansässig sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Phil
9.3.2024, 11:11:07
Hier sollte vielleicht im SV nochmals die Ansässigkeit der S hervorgehoben werden. Dies ist aktuell nicht ausdrücklich ersichtlich. Dass die S zwar in den USA ihre Hauptfiliale betreibt, indiziert nicht zwangsläufig deren Anssäsigkeit dort.