Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Gutmensch- Gesellschaft G stellt aus alten Reifen Flip Flops her. G wurde in Deutschland gegründet. Die Hauptverwaltung von G befindet sich in Paris, während sich die Hauptniederlassung in Sri Lanka befindet. Geschäftsführerin der G ist die Engländerin K.

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Einordnung des Falls

Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nur natürliche Personen können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 49 Abs. 2 AEUV stellt die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich, sodass auch Gesellschaften begünstigt werden. Gleichgestellt sind allerdings nur Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurden (rechtliche Verknüpfung). G wurde in Deutschland und somit nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet.Ob eine Gesellschaft wirksam gegründet wurde, bestimmt sich als Vorfrage nach dem nationalen Recht des Gründungsstaates. (s. Daily Mail u. Cartesio)
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2. Gesellschaft G kann sich ohne weitere Voraussetzungen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, da sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde.

Nein!

Der persönliche Anwendungsbereich erfordert weiterhin, dass die Gesellschaft eine institutionelle Unionsverbindung aufweist. Dafür genügt nach Art. 54 Abs. 1 AEUV die Erfüllung eines von drei Zugehörigkeitselementen: satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union. G hat den Hauptverwaltungssitz in Paris und erfüllt folglich eines der Zugehörigkeitselemente. Dass sich die Hauptniederlassung in Sri Lanka befindet ist insoweit unschädlich als nur eines der Elemente erfüllt sein muss.

3. Die institutionelle Unionsverbindung ist vorliegend nicht gegegeben, da keines der Zugehörigkeitselemente in Deutschland verwirklicht ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 54 Abs. 1 AEUV erfordert nicht, dass eines der Zugehörigkeitselemente gerade im Gründungsstaat verwirklicht ist. Da es um die institutionelle Unionsverbindung geht, ist die Verwirklichung in einem beliebigen Mitgliedstaat ausreichend. Die Tatsache, dass der Hauptverwaltungssitz in Frankreich und nicht in Deutschland liegt, ist folglich unerheblich. Die Unionsverbindung von G ist vorliegend gegeben.

4. Die Geschäftsführerin K ist keine Unionsbürgerin. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für die Gesellschaft daher nicht eröffnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 54 Abs. 1 AEUV kommt es auf die die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gesellschaft nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Unionsverbindung der Gesellschaft selbst. Die Gesellschaft weist das Zugehörigkeitselement des satzungsmäßigen Sitzes auf. Auf die Staatsangehörigkeit von K kommt es nicht an. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für G daher eröffnet.
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