Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV
Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gutmensch- Gesellschaft G stellt aus alten Reifen Flip Flops her. G wurde in Deutschland gegründet. Die Hauptverwaltung von G befindet sich in Paris, während sich die Hauptniederlassung in Sri Lanka befindet. Geschäftsführerin der G ist die Engländerin K.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nur natürliche Personen können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gesellschaft G kann sich ohne weitere Voraussetzungen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, da sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde.
Nein!
3. Die institutionelle Unionsverbindung ist vorliegend nicht gegegeben, da keines der Zugehörigkeitselemente in Deutschland verwirklicht ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Geschäftsführerin K ist keine Unionsbürgerin. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für die Gesellschaft daher nicht eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SenorLucky
15.9.2024, 15:23:03
Im Bild heißt die Geschäftsführerin K, G.
Christian Leupold-Wendling
15.9.2024, 19:47:11
Hallo SenorLucky, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team