Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV
Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV
4. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (5.550 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gutmensch- Gesellschaft G stellt aus alten Reifen Flip Flops her. G wurde in Deutschland gegründet. Die Hauptverwaltung von G befindet sich in Paris, während sich die Hauptniederlassung in Sri Lanka befindet. Geschäftsführerin der G ist die Engländerin K.
Diesen Fall lösen 77,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesellschaften, Art. 54 Abs. 2 AEUV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nur natürliche Personen können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gesellschaft G kann sich ohne weitere Voraussetzungen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, da sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde.
Nein!
3. Die institutionelle Unionsverbindung ist vorliegend nicht gegegeben, da keines der Zugehörigkeitselemente in Deutschland verwirklicht ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Geschäftsführerin K ist keine Unionsbürgerin. Der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist für die Gesellschaft daher nicht eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!