Ehefrau der Geburtsmutter nicht Co-Mutter – Mutterschaft nach § 1591 BGB


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E und F führen eine gleichgeschlechtliche Beziehung und heiraten. Sie beschließen, durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen ein Kind zu zeugen. E gebärt im Januar 2019 den S. Das Standesamt trägt im Geburtenregister E als "Mutter" ein. F wird nicht erwähnt.

Einordnung des Falls

Ehefrau der Geburtsmutter nicht Co-Mutter – Mutterschaft nach § 1591 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat einen Anspruch, als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter im Geburtenregister eingetragen zu werden, wenn sie rechtlich ebenfalls Elternteil bzw. Mutter des S ist.

Genau, so ist das!

Wenn F rechtlich Elternteil des S ist, ist das Geburtenregister falsch. Dann hätte das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung rechtswidrig abgelehnt und das zuständige Amtsgericht könnte das Standesamt anweisen, das Geburtenregister zu korrigieren (§ 49 Abs. 1 PStG).

2. E ist rechtlich "Mutter" des S, weil sie ihn geboren hat.

Ja, in der Tat!

Das ergibt sich aus § 1591 BGB (Mutterschaft): "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."

3. Für die rechtliche Vaterschaft kommt es darauf an, wer S gezeugt hat.

Nein!

Die rechtliche Vaterschaft ist strikt von der biologischen Vaterschaft zu trennen. Für die rechtliche Vaterschaft ist die biologische Vaterschaft unerheblich. Die Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft sind abschließend in § 1592 BGB normiert: Vater eines Kindes ist der "Mann", der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft nach dem Verfahren des FamFG anerkannt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB).

4. Da F zum Zeitpunkt der Geburt mit E verheiratet war, ist sie Mutter des S. Die Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB (die auf den verheirateten Mann abstellt) muss analog für verheiratete Mütter gelten.

Nein, das ist nicht der Fall!

F ist kein "Mann" (§ 1592 Nr. 1 BGB). BGH: Die Norm sei auch nicht analog auf verheiratete Mütter anzuwenden. (1) keine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der "Ehe für alle" Diskriminierungen nur in den von der Gesetzesänderung erfassten Bereichen unterbinden wollen. Das Abstammungsrecht sei davon nicht umfasst (RdNr. 18f.). (2) Keine vergleichbare Interessenlage: Die Elternschaft knüpfe nach der gesetzlichen Wertung an einen Mann an, der mit der Kindesmutter verheiratet ist und damit typischerweise der biologische Vater des Kindes sei. Dies sei bei einer mit der Kindesmutter verheirateten Frau aber ausgeschlossen (BGH, RdNr. 22).

5. Dieses Ergebnis verstößt gegen Verfassungsrecht.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Familie) liege nach BGH nicht vor, weil Art. 6 Abs. 1 Alt. 1 GG die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern schütze. Dieser Schutz sei unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nicht ehelich geboren wurden. Hingegen folge aus der Norm kein Anspruch auf eine abstammungsrechtliche Zuordnung, zumindest, sofern der Zuzuordnende kein biologischer Elternteil ist (BGH, RdNr. 25). Auch das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sei nicht berührt, weil es dem Schutz der Eltern diene, nicht aber dazu, den Status eines Elternteils zu erlangen (BGH, RdNr. 26).

6. F kann die Stellung eines Elternteils erreichen, indem sie S adoptiert.

Ja!

In Betracht kommt die Möglichkeit der Adoption. Dabei ist streng zwischen der Adoption Volljähriger (§§ 1767ff. BGB) und der Adoption Minderjähriger (§§ 1741ff. BGB) zu unterscheiden. Da S minderjährig ist, kommt eine Sukzessivadoption gemäß § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB in Betracht (BGH, RdNr. 29).

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