Verschuldete Arbeitsverhinderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer und gleichzeitiger Bandenchef B sitzt aufgrund eines Raubes, den er verübt hat, für ein paar Tage in Untersuchungshaft. Er kann deswegen nicht zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber A teilt ihm daraufhin mit, dass er ihm für die Fehlzeit keinen Lohn zahlen wird.
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Einordnung des Falls
Verschuldete Arbeitsverhinderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für einen Anspruch aus § 616 S.1 BGB muss die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verschulden im Sinne des § 616 S.1 BGB meint ein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat einen Anspruch auf Lohnzahlung aus §§ 611a Abs.2, 616 S.1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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