Verschuldete Arbeitsverhinderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer und gleichzeitiger Bandenchef B sitzt aufgrund eines Raubes, den er verübt hat, für ein paar Tage in Untersuchungshaft. Er kann deswegen nicht zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber A teilt ihm daraufhin mit, dass er ihm für die Fehlzeit keinen Lohn zahlen wird.
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Einordnung des Falls
Verschuldete Arbeitsverhinderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für einen Anspruch aus § 616 S.1 BGB muss die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verschulden im Sinne des § 616 S.1 BGB meint ein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B hat einen Anspruch auf Lohnzahlung aus §§ 611a Abs.2, 616 S.1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
24.12.2023, 14:06:42
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich später herausstellt, dass B die Tat doch nicht begangen hat und zu unrecht in Untersuchungshaft genommen wurde? Es läge dann ja kein Verschulden gegen sich selbst des B vor. Müsste der Arbeitgeber dann wegen § 616 den Lohn zahlen und hätte ggf. einen Regressanspruch gegen den Staat (Amtshaftung oÄ)?
Lukas_Mengestu
14.2.2024, 14:49:05
Hallo Barbara Salesch, in der Tat wäre in diesem Fall ein Verschulden ausgeschlossen. Zu beachten ist dann aber, dass der Vergütungsanspruch lediglich fortgezahlt wird, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht unerhebliche Zeit andauert. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein. Der Arbeitnehmer hat dann aber einen eigenen Anspruch aus § 7 Abs. 2 StrEG gegen den Staat für den Ersatz seines Verdientsausfalls (hierzu auch: BeckOK StPO/Cornelius, 50. Ed. 1.10.2023, StrEG § 7 Rn. 4). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team