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Verschuldete Arbeitsverhinderung
Sachverhalt
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§ 616 BGB
A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Aufgrund einer staatlichen Impfempfehlung möchte sich A gegen das Corona-Virus impfen lassen. Da der Arzt lediglich Dienstagvormittag eine Impfsprechstunde anbietet, erscheint A an diesem Vormittag nicht zur Arbeit. B teilt A mit, dass er den Lohn entsprechend kürzen wird.
Persönlicher Hinderungsgrund bei Pflege des kranken Kindes (§ 616 BGB)
Der alleinerziehende Vater V erscheint zwei Wochen nicht zur Arbeit, weil er sich um sein krankes vierjähriges Kind kümmern muss und für die Pflege niemand anderes zur Verfügung steht. Arbeitgeber A will V für diese Fehlzeiten keinen Lohn zahlen.