Verschuldete Arbeitsverhinderung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitnehmer und gleichzeitiger Bandenchef B sitzt aufgrund eines Raubes, den er verübt hat, für ein paar Tage in Untersuchungshaft. Er kann deswegen nicht zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber A teilt ihm daraufhin mit, dass er ihm für die Fehlzeit keinen Lohn zahlen wird.

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Einordnung des Falls

Verschuldete Arbeitsverhinderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für einen Anspruch aus § 616 S.1 BGB muss die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein.

Ja!

Der Lohnanspruch bleibt nach § 616 S.1 BGB nur erhalten, wenn der Arbeitnehmer (1) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, (2) durch einen in seiner Person liegenden Grund (3) ohne Verschulden (4) am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert ist. Durch dieses Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Arbeitnehmers wird ein Ausgleich zwischen den beiderseitigen Pflichten zur Rücksichtnahme von Arbeitgeber und Arbeitgeber erreicht. Es wäre unbillig, die Folgen eines gröblichen Verstoßes gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten auf den Arbeitgeber abzuwälzen.
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2. Verschulden im Sinne des § 616 S.1 BGB meint ein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es handelt sich nicht um ein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber, sondern um ein Verschulden gegen sich selbst. Ein Verschulden im Sinne der Norm liegt somit vor, wenn grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstoßen wird. Es gilt daher nicht der Maßstab des § 276 BGB, sondern Grundlage der tatbestandlichen Einschränkung bildet der Rechtsgedanke der Mitverantwortung (§ 254 BGB).

3. B hat einen Anspruch auf Lohnzahlung aus §§ 611a Abs.2, 616 S.1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 S.1 BGB scheidet aus, wenn die Arbeitsverhinderung mit Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist. Dies meint ein Verschulden gegen sich selbst. B hat mit seinem Verhalten (Raub) gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten verstoßen. Insbesondere musste er aufgrund seines Verhaltens mit der Verurteilung zur Strafhaft rechnen. Somit hat er schuldhaft gehandelt. Ein Anspruch auf Lohnzahlung aus §§ 611a Abs.2, 616 S.1 BGB scheidet folglich aus.
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