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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der alleinerziehende Vater V erscheint zwei Wochen nicht zur Arbeit, weil er sich um sein krankes vierjähriges Kind kümmern muss und für die Pflege niemand anderes zur Verfügung steht. Arbeitgeber A will V für diese Fehlzeiten keinen Lohn zahlen.

Einordnung des Falls

Persönlicher Hinderungsgrund bei Pflege des kranken Kindes (§ 616 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht ein in der Person des V liegender Grund.

Ja!

Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt vor, wenn er aus der persönlichen Sphäre oder den individuellen Lebensumständen des Arbeitnehmers resultiert. Die Nichtleistung muss insbesondere nicht Konsequenz der persönlichen oder körperlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers sein. Die Erkrankung des Kindes des V ist ein subjektiv persönliches Hindernis, das sich konkret auf ihn bezieht und aus seinen individuellen Lebensumständen resultiert.

2. Durch die Krankheit des Kindes war V an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert.

Genau, so ist das!

Ein Arbeitnehmer ist nicht nur dann an der Arbeitsleistung verhindert, wenn die Arbeitsleistung unmöglich wird (§ 275 Abs.1 BGB), sondern auch wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung nicht zumutbar ist (§ 275 Abs.3 BGB). Schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen kann ein solcher Verhinderungsgrund sein. Für die Beaufsichtigung und Betreuung des kranken Kleinkindes stehen keine anderen Personen zur Verfügung, sodass es V nicht zuzumuten ist, zur Arbeit zu erscheinen. Für Kinder unter acht Jahren kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf außerhalb des Haushalts lebende Pflegepersonen verwiesen werden, da dies gerade zu Beginn einer Erkrankung unsachgemäß wäre.

3. V war für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert.

Nein, das trifft nicht zu!

Um zu ermitteln, ob es sich um eine verhältnismäßig erhebliche Zeit handelt, sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Dauer der Verhinderungszeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Die Rechtsprechung legt dieses Tatbestandsmerkmal restriktiv aus. Für die Pflege von erkrankten Familienangehörigen und Kindern liegt die Obergrenze bei fünf Arbeitstagen pro Jahr (unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses). Da V zwei Wochen lang seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, liegt keine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vor.

4. V hat zwar keinen Lohnfortzahlungsanspruch für die zweiwöchige Fehlzeit aus § 616 BGB, allerdings für fünf Tage.

Nein!

Wird die Zeitspanne der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit überschritten, entfällt nicht nur der Vergütungsanspruch für die Zeitspanne, welche die Erheblichkeitsgrenze überschreitet, sondern der Lohnfortzahlungsanspruch entfällt insgesamt. Auch wenn V fünf Tage im Jahr für die Pflege seines kranken Kindes Lohnfortzahlung nach § 616 S.1 BGB fordern könnte, hat er hier keinen solchen Anspruch, da dieser aufgrund der Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze infolge des zweiwöchigen Fehlens komplett entfällt.Stattdessen besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V), der indes geringer ist.

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IS

IsiRider

28.10.2022, 18:58:08

Ich finde es nicht nachvollziehbar, warum er nicht wenigstens für die 5 Tage Lohn erhält. Erscheint mir gegenüber Alleinerziehende diskriminierend.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 19:22:11

Hallo IsiRider, in der Tat wird gerade bei Alleinerziehenden das Problem häufiger auftreten. Letztlich betrifft dies aber natürlich auch Familien, in denen beide Elternteile arbeiten und in denen diese auf die Einnahmen angewiesen sind. Dass es keine Teilzahlung gibt, lässt sich letztlich aus der Norm ableiten. Denn diese gewährt die Entgeltfortzahlung nur im Falle von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit. Dieses Tatbestandsmerkmal fehlt, wenn die Erkrankung länger dauert. Die dahinterstehende Erwägung ist letztlich, dass es bei länger andauernden Erkrankung eher zumutbar sei, sich um eine externe Betreuung zu bemühen, als wenn diese nur wenige Tage andauert (Organisation...). Bei länger andauernder Erkrankung fällt der Arbeitnehmer aufgrund des Krankengeldes letztlich auch nicht ins Nichts. Ob dies aber eine hinreichende Absicherung darstellt, darüber lässt sich sicher trefflich streiten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HAN

hannabuma

17.1.2024, 09:55:12

Könnte er sich den Anspruch für 5 Tage sichern, wenn er 5 Tage fehlt, dann für einen Tag zur Arbeit erscheint und dann wieder fehlt?(und für die folgenden Tage dann Kinderkrankengeld beziehen)

Dogu

Dogu

16.2.2024, 10:15:02

@[hannabuma](171851) Aber dann wäre das Kind ja 5 Tage ohne Betreuung? Wenn das Kind schon wieder so gesund ist, dass es fünf Tage unbeaufsichtigt bleiben kann, liegt ja schon keine Verhinderung im Sinne des § 616 BGB vor.

PET

petruvia

1.5.2024, 08:27:47

Hallo @[Dogu](137074), wo nimmst du die 5 nicht-betreuten Tage her? @[hannabuma](171851) sagt meines Erachtens: Kinderbetreuung an Arbeitstag 1 bis 5, Arbeiten an Arbeitstag 6, Kinderbetreuung an Arbeitstag 7 bis Kind gesund. Unterm Strich also 1 Tag, die er nicht bei seinem Kind wäre während der Krankheitsdauer.

Dogu

Dogu

2.5.2024, 10:39:16

@[petruvia](235411) Hm weiß nicht mehr, wie ich darauf kam.

Dogu

Dogu

2.5.2024, 10:39:52

Ist dann aber die Krankheit schwerwiegend genug, wenn das Kind auch einen Arbeitstag lang allein bleiben kann?

BASA

Barbara Salesch

30.4.2024, 15:49:51

Könnte man nicht argumentieren, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit durch den § 2 I PflegeZG eine gewisse gesetzliche Konkretisierung erfährt? Der § 2 I PflegeZG spricht dem AN ja insofern das Recht zu, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

1511

1511jura

10.5.2024, 17:47:23

Hat sich die Gesetzeslage nicht geändert und den Eltern stehen inzwischen mehr Kind Krank Tage zu?


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