Schulung für Betriebsratsmitglieder
Individualarbeitsrecht II (Rechte & Pflichten)
Verhinderung des Arbeitsnehmers - Lohn ohne Arbeit
Persönlicher Hinderungsgrund bei Pflege des kranken Kindes (§ 616 BGB)
Persönlicher Hinderungsgrund bei Pflege des kranken Kindes (§ 616 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alleinerziehende Vater V erscheint zwei Wochen nicht zur Arbeit, weil er sich um sein krankes vierjähriges Kind kümmern muss und für die Pflege niemand anderes zur Verfügung steht. Arbeitgeber A will V für diese Fehlzeiten keinen Lohn zahlen.
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Einordnung des Falls
Persönlicher Hinderungsgrund bei Pflege des kranken Kindes (§ 616 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht ein in der Person des V liegender Grund.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Krankheit des Kindes war V an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert.
Genau, so ist das!
3. V war für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert.
Nein, das trifft nicht zu!
4. V hat zwar keinen Lohnfortzahlungsanspruch für die zweiwöchige Fehlzeit aus § 616 BGB, allerdings für fünf Tage.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
28.10.2022, 18:58:08
Ich finde es nicht nachvollziehbar, warum er nicht wenigstens für die 5 Tage Lohn erhält. Erscheint mir gegenüber Alleinerziehende diskriminierend.
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 19:22:11
Hallo IsiRider, in der Tat wird gerade bei Alleinerziehenden das Problem häufiger auftreten. Letztlich betrifft dies aber natürlich auch Familien, in denen beide Elternteile arbeiten und in denen diese auf die Einnahmen angewiesen sind. Dass es keine Teilzahlung gibt, lässt sich letztlich aus der Norm ableiten. Denn diese gewährt die Entgeltfortzahlung nur im Falle von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit. Dieses Tatbestandsmerkmal fehlt, wenn die Erkrankung länger dauert. Die dahinterstehende Erwägung ist letztlich, dass es bei länger andauernden Erkrankung eher zumutbar sei, sich um eine externe Betreuung zu bemühen, als wenn diese nur wenige Tage andauert (Organisation...). Bei länger andauernder Erkrankung fällt der Arbeitnehmer aufgrund des Krankengeldes letztlich auch nicht ins Nichts. Ob dies aber eine hinreichende Absicherung darstellt, darüber lässt sich sicher trefflich streiten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
17.1.2024, 09:55:12
Könnte er sich den Anspruch für 5 Tage sichern, wenn er 5 Tage fehlt, dann für einen Tag zur Arbeit erscheint und dann wieder fehlt?(und für die folgenden Tage dann Kinderkrankengeld beziehen)
Dogu
16.2.2024, 10:15:02
@[hannabuma](171851) Aber dann wäre das Kind ja 5 Tage ohne Betreuung? Wenn das Kind schon wieder so gesund ist, dass es fünf Tage unbeaufsichtigt bleiben kann, liegt ja schon keine Verhinderung im Sinne des § 616 BGB vor.
petruvia
1.5.2024, 08:27:47
Hallo @[Dogu](137074), wo nimmst du die 5 nicht-betreuten Tage her? @[hannabuma](171851) sagt meines Erachtens: Kinderbetreuung an Arbeitstag 1 bis 5, Arbeiten an Arbeitstag 6, Kinderbetreuung an Arbeitstag 7 bis Kind gesund. Unterm Strich also 1 Tag, die er nicht bei seinem Kind wäre während der Krankheitsdauer.
Dogu
2.5.2024, 10:39:16
@[petruvia](235411) Hm weiß nicht mehr, wie ich darauf kam.
Dogu
2.5.2024, 10:39:52
Ist dann aber die Krankheit schwerwiegend genug, wenn das Kind auch einen Arbeitstag lang allein bleiben kann?
Barbara Salesch
30.4.2024, 15:49:51
Könnte man nicht argumentieren, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit durch den § 2 I PflegeZG eine gewisse gesetzliche Konkretisierung erfährt? Der § 2 I PflegeZG spricht dem AN ja insofern das Recht zu, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.
1511jura
10.5.2024, 17:47:23
Hat sich die Gesetzeslage nicht geändert und den Eltern stehen inzwischen mehr Kind Krank Tage zu?