Fall: Unionsorgane

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Kommission erlässt eine Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV, die vorsieht, dass Rechtsanwälte nur noch Mandaten in dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Ansässigkeit beraten dürfen.

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Einordnung des Falls

Fall: Unionsorgane

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.

Genau, so ist das!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt eine Dienstleistung voraus. Die Dienstleistung lässt sich in Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten als selbstständige, vorübergehende Leistungen definieren, die einen entgeltlichen Charakter haben muss. Begünstigte sind Unionsbürger und gem. Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEUV Gesellschaften mit Unionsbezug. Ferner ist ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich. Die rechtsanwaltliche Beratung stellt eine selbstständige Tätigkeit dar, die gegen ein Entgelt erfolgt. Ferner geht es vorliegend nicht darum, dass sich Rechtsanwälte nicht dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen dürfen, sondern darum, dass sie nicht kurzzeitig Mandaten aus anderen Mitgliedstaaten beraten dürfen. Es handelt sich somit um eine Dienstleistung.
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2. Nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Unionsorgane, sind Verpflichtete der Grundfreiheiten.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar richten sich die Grundfreiheiten in erster Linie an die Mitgliedstaaten. Allerdings sind auch die Unionsorgane Adressaten der Grundfreiheiten. Der Unionsgesetzgeber darf die Pflichten der Mitgliedstaaten aus den Grundfreiheiten nicht konterkarieren. Die Union darf also z.B. keine Rechtsakte erlassen, die im Ergebnis dazu führen, dass die mitgliedstaatlicher Handelshemmnisse zunehmen oder sich verfestigen. Diese Bindung der Unionsorgane an die Grundfreiheiten steht im Einklang mit dem Gebot primärrechtskonformer Auslegung von Sekundärrechtsakten.

3. Den Unionsorganen wird bei der Ausgestaltung und Beschränkung der Grundfreiheiten ein weiter gefasstes Ermessen zugestanden als den Mitgliedstaaten.

Ja!

Den Unionsorganen wird ein weiterer Ermessensspielraum zugestanden. Allerdings nur insofern, als dennoch ein akzeptables Schutzniveau der Grundfreiheiten gewahrt bleibt. Begründet wird dies damit, dass es das primäre Regelungsziel der Grundfreiheiten ist, Diskriminierungen zu vermeiden. Anders als mitgliedstaatliche Regelungen, wirken gemeinschaftsweite Regelung einheitlich und respektieren damit dieses primäre Regelungsziel: denn Diskriminierungspotential ist grundsätzlich bei einer unionsweiten Regulierung nicht gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

6.9.2023, 01:02:22

Liest sich etwas schrägt. Also die Unionsorgane dürfen die Grundfreiheiten weiter einschränken, weil sie sich besser damit auskennen. Naja, also klingt für mich eher nach einer Privilegierung.


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