Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Versteckte Diskriminierung
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Versteckte Diskriminierung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kommunale Museen in Italien verkaufen ortsansässigen Personen verbilligte Eintrittskarten. Die Kommission leitet daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein (Art. 258 AEUV).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Versteckte Diskriminierung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkauf verbilligter Eintrittskarten stellt eine offen diskriminierende Maßnahme dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verkauf verbilligter Eintrittskarten stellt eine versteckt diskriminierende Maßnahme dar.
Ja!
3. Es handelt sich um die Maßnahme eines Verpflichteten.
Genau, so ist das!
4. Nur Personen, die in der Kommune ansässig sind, werden begünstigt und somit werden auch Italiener benachteiligt. Handelt es sich dennoch um eine diskriminierende Maßnahme?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
15.7.2023, 23:57:34
Man könnte vielleicht als Vertiefungshinweis hinzufügen, dass sich die Italiener, die nicht ansässig in der Stadt sondern anderswo in Italien sind, nicht auf die
Dienstleistungsfreiheitberufen können, da es am grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt