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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Versteckte Diskriminierung
Sachverhalt
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung („Sänger")
H überwacht von Italien aus Patente von Inhabern gewerblicher Rechte aus anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe eines elektronischen Systems und benachrichtigt sie, wenn Gebühren zur Aufrechterhaltung anfallen. Rechtsanwältin R sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsanwaltsgesetz.

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Alpine")
Eine niederländische Regelung untersagt es Finanzvermittlern potentiellen Kunden im In- und Ausland Kapitalanlagen anzubieten. Dieses Verbot erfasst auch Angebote an Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat, außer diese haben der Kontaktaufnahme vorher schriftlich zugestimmt.