Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung („Sänger")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung („Sänger")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H überwacht von Italien aus Patente von Inhabern gewerblicher Rechte aus anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe eines elektronischen Systems und benachrichtigt sie, wenn Gebühren zur Aufrechterhaltung anfallen. Rechtsanwältin R sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsanwaltsgesetz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung („Sänger")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Erfordernis einer Erlaubnis für die Tätigkeit des H würde eine offene Diskriminierung darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Erfordernis einer Erlaubnis für die Tätigkeit des H würde eine versteckte Diskriminierung darstellen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es würde sich vorliegend um eine unterschiedslose Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit handeln.
Ja!
5. Mitgliedstaaten dürfen die Erbringung von Dienstleistungen aber von der Einhaltung aller Vorschriften abhängig machen, die für die Niederlassung gelten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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