Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kommission/ Niederlande“)
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kommission/ Niederlande“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherheitsdienste und deren Führungskräfte benötigen in den Niederlanden eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit. Belgier B führt ein Sicherheitsunternehmen, dass sporadisch auch Aufträge in den Niederlanden annimmt. B hat bereits in Belgien eine Erlaubnis eingeholt. Dies wird jedoch nicht berücksichtigt.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kommission/ Niederlande“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Erlaubnisvorbehalt stellt eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Genau, so ist das!
3. Es handelt sich vorliegend um eine diskriminierende Maßnahme.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der geschriebene Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Sicherheit ist vorliegend einschlägig.
Nein!
5. Im Rahmen des Beschränkungsverbots ist ferner eine Rechtfertigung über ungeschriebene Rechtfertigungsgründe möglich.
Genau, so ist das!
6. Die niederländische Maßnahme ist als verhältnismäßig anzusehen.
Nein, das trifft nicht zu!
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