Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Blanco und Fabretti“)
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Blanco und Fabretti“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine italienische Regelung sieht die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Glücksspielgewinnen vor. Wenn sie aus Italien stammen, werden die Gewinne begünstigt versteuert. Grund sei die Verhinderung von Geldwäsche. Italiener B betreibt Glückspiele im gesamten Unionsgebiet.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Blanco und Fabretti“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Steuerregelung stellt eine offene Diskriminierung dar.
Ja, in der Tat!
3. Vorliegend kommt die Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV in Betracht.
Nein!
4. Auch (offen) diskriminierende Beschränkungen lassen sich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
K. Dilper
22.8.2022, 13:34:27
Tolle Inhalte und gute Aufbereitung. Allerdings haben sich in diesem Kapitel nun doch einige Rechtschreib- und Grammatikfehler eingeschlichen, die das Lesen der Anmerkungen teilweise recht schwierig machen. Vielleicht könnte man das zeitnah überarbeiten
Nora Mommsen
25.8.2022, 15:12:48
Hallo K. Dilper, Vielen Dank für das schöne Feedback! Wir haben die Aufgabe nun noch einmal überarbeitet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
FW
13.9.2024, 12:03:02
Warum liegt hier eine offene Diskriminierung vor? Es wird doch gerade nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit der Glücksspielbetreibee angeknüpft, sondern an die Herkunft der Gewinne. Entscheidend ist somit, dass die Gewinne nur aus Italien stammen. Theoretisch könnten doch aber auch ausländische Staatsbürger in Italien ein Glücksspiel betreiben. Typischerweise betreibt ein Staatsbürger eines anderen Landes jedoch sein Glücksspiel in seinem eigenen Land und nicht Italien, sodass dieser typischerweise durch die Regelung betroffen Bzw. beschränkt ist. Oder verstehe ich hier etwas falsch?