Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B handeln mit antiken Vasen. B verkauft A mal wieder eine Vase. A erklärt, sie werde das Geld erst zahlen, wenn B die Vase übergeben hat. B will sich bei der Übergabe nicht hetzen lassen und erklärt die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Werklohn, der A noch zusteht.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass A ihr den vereinbarten Kaufpreis für die antike Vase zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch könnte durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja!
3. B steht aufgrund des Verkaufs eine durchsetzbare Forderung gegen A zu, die sie zur Aufrechnung benutzen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rubenrubenruben
7.10.2024, 12:27:28
Könnte B dann zum Zeitpunkt der Übergabe der Vase die Aufrechnung mit erfolgreicher Aufrechnungswirkung erklären?