Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)

Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B handeln mit antiken Vasen. B verkauft A mal wieder eine Vase. A erklärt, sie werde das Geld erst zahlen, wenn B die Vase übergeben hat. B will sich bei der Übergabe nicht hetzen lassen und erklärt die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Werklohn, der A noch zusteht.

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Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass A ihr den vereinbarten Kaufpreis für die antike Vase zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). A und B haben einen Kaufvertrag über eine Vase abgeschlossen. A war somit verpflichtet, den Kaufpreis an B zu zahlen.
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2. Bs Anspruch könnte durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen sein (§ 389 BGB).

Ja!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB).

3. B steht aufgrund des Verkaufs eine durchsetzbare Forderung gegen A zu, die sie zur Aufrechnung benutzen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Forderung ist durchsetzbar, wenn sie erzwingbar ist. Insbesondere dürfen ihr keine Einreden entgegenstehen (§ 390 BGB).A hat von ihrem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht. Dieses Zurückbehaltungsrecht stellt eine Einrede i.S.d. § 390 BGB dar. Bs Forderung ist somit nicht durchsetzbar. Bs Forderung als Gegenforderung muss aber wirksam, fällig, erzwingbar und einredefrei sein. Dies ist nicht der Fall. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich.
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