Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
§ 3 EFZG – Verschuldete Krankheit
§ 3 EFZG – Verschuldete Krankheit
19. Februar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmerin A ist seit 2019 bei C beschäftigt. A leidet seit langem an Alkoholabhängigkeit. Sie hatte sich schon zweimal einer Entzugstherapie unterzogen. Im November 2021 erliegt A erneut ihrer Sucht und greift zur Flasche. A wird ins Krankenhaus eingeliefert und kann aufgrund der stationären Behandlung vier Wochen lang nicht arbeiten. Die Arbeitsunfähigkeistbescheinigung übermittelt sie C fünf Tage nach ihrer Einlieferung, da sie bis dahin im Koma lag. Muss C sie während ihrer Abwesenheit bezahlen?
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Einordnung des Falls
§ 3 EFZG – Verschuldete Krankheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte für den Zeitraum ein Anspruch auf Lohnzahlung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm Arbeitsvertrag zustehen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A könnte aber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG zustehen.
Ja, in der Tat!
4. A gehört zum berechtigten Personenkreis und erfüllt die notwendige Wartefrist (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 EFZG) .
Ja!
5. War A in dem Zeitraum ihrer Abwesenheit krank?
Genau, so ist das!
6. Konnte A infolge der Krankheit nicht arbeiten?
Ja, in der Tat!
7. A hat auch dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie die Krankheit verschuldet hat.
Nein!
8. A hat trotz ihrer bekannten Alkoholkrankheit erneut Alkohol getrunken. Hat sie damit ihre Krankheit nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verschuldet?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Kann A für die vollen vier Wochen Entgeltfortzahlung verlangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)?
Ja, in der Tat!
10. Kann C die Zahlung für die ersten fünf Tage verweigern, weil sich A erst dann krank gemeldet hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG iVm § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG)?
Nein!
11. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen C für die Zeit ihres vierwöchigen Krankenhausaufenthaltes (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frudbaumeister
18.10.2024, 09:54:08
Liebe alle, trotz des Umstandes, dass die gesetzlichen Krankenkassen nunmehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an den den AG übermitteln, wird der einzelne Arbeitnehmer nicht davon entbunden, seine Arbeitsunfähigkeit
unverzüglichund persönlich gegenüber dem Arbeitnehmer anzuzeigen (mitzuteilen). Macht er dies nicht, droht sogar eine Abmahnung wegen unent
schuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Dies sieht man an § 5 Ia EFZ, wonach nur § 5 I 2 bis 5 EFZ für gesetzlich Versicherte nicht gilt. § 5 I 1 EFZ (Mitteilungspflicht) bleibt erhalten. Auch wenn später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, hilft es dem Arbeitnehmer nicht mehr und eine Abmahnung wäre wirksam.

A
10.1.2025, 15:35:18
Könnte man ggf. im Arbeitsverhältnis auch eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber sehen sich um “Heilung” und damit um Arbeitsfähigkeit zu
bemühen, wenn der besprochene Umstand in der Entscheidungsmacht (hier das bewusste Alkoholtrinken) des Arbeitnehmers liegt?