Betrieblich veranlasste Tätigkeit II

5. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Den Auszubildenden Max und Moritz ist in der Mittagspause langweilig. Sie entschließen sich die nahegelegenen Gabelstapler für eine Wettfahrt zu nutzen. Da Max (M) den Hubmast nicht runtergefahren hat, bleibt er am Werkstor hängen, wodurch die Gabel abknickt.

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Einordnung des Falls

Betrieblich veranlasste Tätigkeit II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist hinsichtlich der Schäden am Gabelstapler haftungsprivilegiert, wenn die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung finden.

Ja!

Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches sind anzuwenden, wenn (1) der Anspruchsgegner zum geschützten Personenkreis gehört und (2) der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Zu 1: Geschützt werden neben Arbeitnehmern auch Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen und Leiharbeitnehmer. Zu 2: Betrieblich sind alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.In einer Klausur müsstest Du vor der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch kurz auf die Herleitung dieses Instituts eingehen (Richterrecht, § 254 BGB analog).
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2. M gehört zum geschützten Personenkreis.

Genau, so ist das!

Von der Privilegierung durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs werden neben Arbeitnehmern auch Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen und Leiharbeitnehmer geschützt. Als Auszubildender gehört M zum geschützten Personenkreis.

Nein, das trifft nicht zu!

Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.Bei dem Wettrennen handelte es sich um eine reine „Spaßfahrt“ ohne betriebliche Veranlassung. Dies rechtfertigt keine Haftungsprivilegierung des M.
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