Öffentliches Recht
Grundrechte
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
Träger der Menschenwürde: Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus
Träger der Menschenwürde: Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Anhänger einer Sekte möchten den Leichnahm ihres verstorbenen Gurus G ausstellen. G hatte einer solchen Ausstellung zu Lebzeiten allerdings ausdrücklich widersprochen. Die Familie des G sieht die Menschenwürde des G durch die Ausstellung missachtet.
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Einordnung des Falls
Träger der Menschenwürde: Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zu Lebzeiten war G vom persönlichen Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Leichnam des G vom persönlichen Schutzbereich der Menschenwürde erfasst?
Nein!
3. Zwar ist der Leichnam des G nicht Träger eines eigenen Würdeschutzes. Ist G gleichwohl auch nach seinem Tod durch die Menschenwürde geschützt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
16.11.2023, 13:02:47
Ich dachte immer, das postmortale Persönlichkeitsrecht sei Bestandteil des
APR. Ergibt es sich "nur" aus der Menschenwürde?
Haughty Onion
10.12.2023, 12:10:11
Würde ich auch gerne wissen. Vermisse hier die konkrete Normanbindung
Bilbo
27.12.2023, 19:57:18
Hatte hier genau das gleiche Problem, hätte ich ebenfalls nicht an die Menschenwürde direkt angeknüpft.
Mephisto
1.1.2024, 16:48:06
Der grundrechtliche Anknüpfungspunkt für den postmortale Persönlichkeitsschutz wird nicht einhellig gleich vertreten. Das BVerfG leitet den Schutzanspruch allein aus der Menschenwürde her (Art. 1 I GG), vgl. BVerfGE 30, 173 (194). Demgegenüber plädieren Teile der Literatur für die Anerkennung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG.
Flohm
13.6.2024, 10:29:44
Wie schreibe/ prüfe ich das in einer Klausur? Der persönliche Schutzbereich ist bei Toten nicht eröffnet. Schreibe ich dann trotzdem beim persönlichen Schutzbereich, dass der Postmortalpersönlichekeit-Schutz vorliegt, weil der persönliche Schutzbereich vor dem Tod eröffnet war ?
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:27:32
Hallo Flohm, danke für deine Frage! Grundsätzlich endet das
APRund der Grundrechtsschutz mit dem Tod eines Menschen. In seiner Ausprägung als postmortales Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus der Menschenwürde, wirkt es aber über den Tod hinaus. Dabei ist die Intensität des Schutzes abhängig von der verstrichenen Zeit und der Bedeutung der Person im kollektiven Gedächtnis. Letzteres wiederum ist keine Frage des Schutzbereichs sondern des Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Rechtfertigung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Flohm
17.6.2024, 10:27:04
Und wie würde ich das in eienr Klausur schreiben?
DeliktusMaximus
7.10.2024, 23:33:26
Liebes Jurafuchsteam, die Frage, wie man den postmortalen Persönlichkeitssschutz nun konkret in der Klausur aufbaut, würde mich auch interessieren. Beziehe ich mich auf den Verstorbenen, müsste ich im persönlichen Schutzbereich herausfliegen, da Tote nicht mehr grundrechtsfähig bin. Oder stelle ich dann innerhalb des persönliches Schutzbereichs fest, dass der Tote selbst zwar nicht mehr grundrechtsfähig ist, der Staat nun jedoch "stellvertretend" seine Grundrechte auch über den Tod hinaus bewahren muss?
Lizza
10.10.2024, 13:38:13
@[DeliktusMaximus](178154) so wie du es beschreibst hätte ich es jetzt auch gemacht, also quasi „Grundsätzlich ist der persönliche Schutzbereich bei Toten nicht eröffnet, die h.M. leitet jedoch aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 I GG einen staatlichen Schutzanspruch in Form des postmortalen Persönlichkeitsrechts ab.“ sicher bin ich mir aber auch nicht. Eine konkrete Antwort vom Jurafuchs Team fände ich auch super!
G0d0fMischief
8.8.2024, 09:37:39
Zu prüfen sind in der
BegründetheitSchutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung Vorliegend würde man aber nicht über den persönlichen Schutzbereich hinauskommen, wenn man annimmt, dass dieser nur für Lebende Menschen eröffnet ist. Wird dann eine Schutzbereichseröffnung zugunsten des postmortalen Persönlichkeitsschutzes soweit fingiert wie dies zur Eröffnung des Schutzbereiches notwendig ist? Und wenn der Schutzbereich des Art. 1 GG eröffnet ist, darf doch keine Abwägung stattfinden, da dies ein absolut geschütztes Grundrecht ist.
UNFUG
9.10.2024, 16:13:01
Das postmortale Persönlichkeitsrecht wird entweder aus Art. 1 GG oder Art. 1 GG i.V.m Art. 2 I GG (
APR) abgeleitet. Folglich müsste die Frage anders gestaltet werden, da ein Beantwortung der Frage mit "Ja `" nicht unbedingt falsch ist. LG