Öffentliches Recht

Grundrechte

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

Träger der Menschenwürde: Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus

Träger der Menschenwürde: Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus

4. April 2025

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Anhänger einer Sekte möchten den Leichnahm ihres verstorbenen Gurus G ausstellen. G hatte einer solchen Ausstellung zu Lebzeiten allerdings ausdrücklich widersprochen. Die Familie des G sieht die Menschenwürde des G durch die Ausstellung missachtet.

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Einordnung des Falls

Träger der Menschenwürde: Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zu Lebzeiten war G vom persönlichen Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst.

Ja, in der Tat!

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) schützt in persönlicher Hinsicht jeden Menschen und damit jede natürliche Person. Zu Lebzeiten war G eine natürliche Person und damit durch die Menschenwürde geschützt. Er war somit vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
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2. Ist der Leichnam des G vom persönlichen Schutzbereich der Menschenwürde erfasst?

Nein!

Vom persönlichen Schutzbereich der Grundrechte ist nur erfasst, wer grundrechtsfähig ist. Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.Beim Leichnam handelt es sich nicht um eine lebende Person. Er ist somit nicht grundrechtsfähig. Mithin ist er nicht vom persönlichen Schutzbereich der Grundrechte inklusive der Menschenwürde erfasst. Die Frage der Grundrechtsfähigkeit von Toten ist ein beliebtes Klausurproblem.

3. Zwar ist der Leichnam infolge Gs Tod nicht Träger eines eigenen Würdeschutzes. Ist Gs Leichnam und die Erinnerung an G gleichwohl auch nach Gs Tod durch die Menschenwürde geschützt?

Genau, so ist das!

Tote können sich mangels Grundrechtsfähigkeit subjektiv nicht mehr auf Grundrechte berufen. Für Tote gilt jedoch die objektiv-rechtliche staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenwürde fort: Nach der Rechtsprechung des BVerfG endet die staatliche Verpflichtung, den Einzelnen vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu schützen, nicht mit dem Tod (postmortaler Persönlichkeitsschutz). Der Staat muss verhindern, dass ein Mensch auch nach seinem Tod herabgewürdigt oder erniedrigt wird. Grundlage dieser Rechtsprechung ist der Gedanke, dass Würdeschutz auch das Wissen um die Respektierung des Lebensbildes in der unmittelbaren Erinnerungsfähigkeit der Nachwelt umfasst. Der postmortale Persönlichkeitsschutz verliert deshalb mit Zeitablauf und verblassender Erinnerungsfähigkeit nach und nach an Intensität. Gs Andenken und Gs Leichnam sind also auch nach Gs Tod noch durch die staatliche Verpflichtung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz und somit durch die objektiven Gewährleistungen der Menschenwürde geschützt. Teile der Literatur leiten den postmortalen Persönlichkeitsschutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) her. Dies sieht sich aber dem Einwand ausgesetzt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht – genauso wie die Menschenwürde – als Grundrecht an die Grundrechtsfähigkeit und damit ans Leben des Menschen anknüpft. In der Klausur wird von Dir hier erwartet, dass Du nicht schreibst, G ist auch als Toter von der Menschenwürde geschützt, dass Du aber erkennst, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz als Ausprägung einer staatlichen Schutzpflicht (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) fortbesteht.

4. Kann nur der Staat die Einhaltung des postmortalen Personlichkeitsschutzes eines Verstorbenen geltend machen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Den Staat trifft nach dem Tod die objektiv-rechtliche Schutzpflicht auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 GG, den Einzelnen auch nach seinem Tod vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu schützen (postmortaler Persönlichkeitsschutz). Nach der Rechtsprechung können aber die Hinterblieben des Verstorbenen mögliche Verstöße gegen den postmortalen Persönlichkeitsschutz geltend machen – wenn notwendig im Wege der Verfassungsbeschwerde. So gelingt Dir auch der Aufbau der Fallprüfung einer solchen Konstellation: (1) Eine Verfassungsbeschwerde des Verstorbenen scheidet mangels Grundrechtsfähigkeit aus – dies kannst Du mit einem kurzen Absatz erläutern. (2) Bei der Verfassungsbeschwerde der Hinterbliebenen des Verstorbenen musst Du im Rahmen der Beschwerdebefugnis ausführen, dass die Hinterbliebenen kein Verletzung ihrer eigenen Menschenwürde geltend machen, sondern als Hinterbliebene – in einer Art Treuhand oder Prozessstandschaft – berechtigt sind, vom Staat die Einhaltung seiner objektiv-rechtlichen Pflicht zur Gewährleistung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zu verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

16.11.2023, 13:02:47

Ich dachte immer, das postmortale Persönlichkeitsrecht sei Bestandteil des APR. Ergibt es sich "nur" aus der Menschenwürde?

Haughty Onion

Haughty Onion

10.12.2023, 12:10:11

Würde ich auch gerne wissen. Vermisse hier die konkrete Normanbindung

BI

Bilbo

27.12.2023, 19:57:18

Hatte hier genau das gleiche Problem, hätte ich ebenfalls nicht an die Menschenwürde direkt angeknüpft.

Mephisto

Mephisto

1.1.2024, 16:48:06

Der grundrechtliche Anknüpfungspunkt für den postmortale Persönlichkeitsschutz wird nicht einhellig gleich vertreten. Das BVerfG leitet den Schutzanspruch allein aus der Menschenwürde her (Art. 1 I GG), vgl. BVerfGE 30, 173 (194). Demgegenüber plädieren Teile der Literatur für die Anerkennung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 16:50:39

In Ergänzung zur zutreffenden Ausführung von @[Mephisto ](198941)ist auf Folgendes hinzuweisen: Diejenigen Stimmen, die den postmortalen Persönlichkeitsschutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) herleiten, sehen sich dem Einwand ausgesetzt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht – genauso wie die Menschenwürde – als Grundrecht an die Grundrechtsfähigkeit und damit ans Leben des Menschen anknüpft. Der postmortale Persönlichkeitsschutz wird aber nach ganz überwiegender Ansicht als eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates für die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) angesehen, und kommt daher auch ohne eine Herleitung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

13.6.2024, 10:29:44

Wie schreibe/ prüfe ich das in einer Klausur? Der persönliche Schutzbereich ist bei Toten nicht eröffnet. Schreibe ich dann trotzdem beim persönlichen Schutzbereich, dass der Postmortalpersönlichekeit-Schutz vorliegt, weil der persönliche Schutzbereich vor dem Tod eröffnet war ?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.6.2024, 16:27:32

Hallo Flohm, danke für deine Frage! Grundsätzlich endet das APR und der

Grundrechtsschutz

mit dem Tod eines Menschen. In seiner Ausprägung als postmortales Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus der Menschenwürde, wirkt es aber über den Tod hinaus. Dabei ist die Intensität des Schutzes abhängig von der verstrichenen Zeit und der Bedeutung der Person im kollektiven Gedächtnis. Letzteres wiederum ist keine Frage des Schutzbereichs sondern des

Eingriff

s und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Rechtfertigung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

17.6.2024, 10:27:04

Und wie würde ich das in eienr Klausur schreiben?

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

7.10.2024, 23:33:26

Liebes Jurafuchsteam, die Frage, wie man den postmortalen Persönlichkeitssschutz nun konkret in der Klausur aufbaut, würde mich auch interessieren. Beziehe ich mich auf den Verstorbenen, müsste ich im persönlichen Schutzbereich herausfliegen, da Tote nicht mehr grundrechtsfähig bin. Oder stelle ich dann innerhalb des persönliches Schutzbereichs fest, dass der Tote selbst zwar nicht mehr grundrechtsfähig ist, der Staat nun jedoch "stellvertretend" seine Grundrechte auch über den Tod hinaus bewahren muss?

Lizza

Lizza

10.10.2024, 13:38:13

@[DeliktusMaximus](178154) so wie du es beschreibst hätte ich es jetzt auch gemacht, also quasi „Grundsätzlich ist der persönliche Schutzbereich bei Toten nicht eröffnet, die h.M. leitet jedoch aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 I GG einen staatlichen Schutzanspruch in Form des postmortalen Persönlichkeitsrechts ab.“ sicher bin ich mir aber auch nicht. Eine konkrete Antwort vom Jurafuchs Team fände ich auch super!

HANDE

HanDerenoglu

3.12.2024, 16:42:29

@[JuraFuchs](96116)Team bekommen wir eine Rückmeldung?

SM2206

SM2206

12.1.2025, 05:53:45

Der Tote ist kein Grundrechtsträger mehr, kann also schon deshalb nicht in Grundrechten verletzt sein. Im Übrigen fehlt es auch am

Eingriff

, der Staat tritt hier ja überhaupt nicht in Aktion. Die Prüfung wäre dann zuende. Das postmortale Persönlichkeitsrecht spielt beim Toten selbst überhaupt keine Rolle.

BECCA

Becca_la

13.2.2025, 21:06:20

@[Jurafuchs](137809) eventuell könnt ihr hier nochmal aufklären? Das würde mich auch interessieren, wie man das in einer Klausur aufbaut und erläutert

SM2206

SM2206

17.2.2025, 05:06:47

Ich habe tatsächlich gerade etwas dazu gelesen, und zwar hier: Jura 2010, 734 (742). Dort ist ausgeführt, dass sich die Angehörigen auf ihr eigenes (!) Persönlichkeitsrecht berufen können, wenn ihr verstorbener Angehöriger verunglimpft wird, nicht aber auf das des Verstorbenen. Denn dieses erlösche mit dessen Tod. Ich weiß natürlich nicht, ob das der h.M. entspricht, da aber keine diesbezüglichen Hinweise im Aufsatz enthalten sind, gehe ich einfach mal davon aus, dass dem so ist. Die Prüfung wäre dann also im normalen Fahrwasser, d.h. mit den klassischen APR-Konstellationen gleichlaufend. Als objektiv-rechtlicher Gehalt kann das postmortale Persönlichkeitsrecht natürlich in eine Abwägung Eingang finden. An einem Bsp.: A verfertigt eine Karikatur, die den verstorbenen Politiker P verunglimpft. Wird dem A jetzt die weitere Verbreitung der Karikatur verboten, liegt hierin ein

Eingriff

in dessen

Kunstfreiheit

. Der Staat handelt hier dann zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, das in der Verhältnismäßigkeit des Verbots mit der

Kunstfreiheit

des A abzuwägen wäre.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 17:11:14

Hallo ihr lieben @[Flohm ](210957), @[DeliktusMaximus](178154), @[Lizza](267189), @[HanDerenoglu](278097), @[SM2206](200598), @[Becca_la](209771). Wir haben uns das jetzt nochmal anschauen können und schlagen euch folgenden Aufbau für die verfassungsrechtliche Fallprüfung einer solchen Konstellation vor: Zunächst könnte man eine Verfassungsbeschwerde des Verstorbenen anprüfen. Deren Zulässigkeit scheidet mangels Grundrechtsfähigkeit aus, nur lebende natürliche Personen sind grundrechtsfähig. Das subjektive Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde ist mit dem Tod erloschen. Dies könnt ihr mit einem kurzen Absatz erläutern. Anschließend prüft ihr die Verfassungsbeschwerde der Hinterbliebenen des Verstorbenen zur Durchsetzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Hier müsst ihr im Rahmen der Beschwerdebefugnis ausführen, dass die Hinterbliebenen kein Verletzung ihrer eigenen Menschenwürde geltend machen, sondern als Hinterbliebene – in einer Art Treuhand oder

Prozessstandschaft

– berechtigt sind, vom Staat die Einhaltung seiner objektiv-rechtlichen Pflicht zur Gewährleistung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zu verlangen. Im Rahmen der Begründetheit prüft ihr dann, ob der Staat gegen seine Schutzpflicht verstoßen hat bzw. diese gegenüber Dritten durchsetzen muss. Achtung @[SM2206](200598): Uns überzeugt es keinesfalls, dass die Angehörigen sich auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht berufen können, wenn das Andenken ihres verstorbenen Angehörigen verunglimpft wird. Zum einen zielt der postmortale Persönlichkeitsschutz auf den objektiv-rechtlichen Schutz des Andenkens an den Verstorbenen ab, nicht den Schutz der Angehörigen; diese dürfen nur den postmortalen Persönlichkeitsschutz ihres Angehörigen geltend machen. Zum anderen sind unterschiedliche Grundrechtsdimensionen einschlägig: Der postmortale Persönlichkeitsschutz ist eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates, die auch mit zunehmendem Zeitablauf seit dem Tod des Verstorbenen an Intensität abnimmt. Demgegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Angehörigen ein subjektives Abwehrrecht. Deshalb würde ich von dem von Dir zitierten Aufbau aus JURA 2010, 734 (742) dringend Abstand nehmen. Ich hoffe, das schafft Klarheit! Wir haben den Aufbauhinweis nun auch in die Falllösung aufgenommen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief

G0d0fMischief

8.8.2024, 09:37:39

Zu prüfen sind in der Begründetheit Schutzbereich -

Eingriff

- Rechtfertigung Vorliegend würde man aber nicht über den persönlichen Schutzbereich hinauskommen, wenn man annimmt, dass dieser nur für Lebende Menschen eröffnet ist. Wird dann eine Schutzbereichseröffnung

zugunsten

des postmortalen Persönlichkeitsschutzes soweit fingiert wie dies zur Eröffnung des Schutzbereiches notwendig ist? Und wenn der Schutzbereich des Art. 1 GG eröffnet ist, darf doch keine Abwägung stattfinden, da dies ein absolut geschütztes Grundrecht ist.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 17:16:18

Danke für Deine Fragen @[G0d0fMischief](217996). Die Aufbaufrage ist in der Tat nicht ganz einfach, wir haben den Hinweistext in diesem Fall dahingehend ergänzt. Kurzfassung: (1) Verfassungsbeschwerde des Toten scheitert bereits auf Zulässigkeitsebene mangels Grundrechtsfähigkeit (Tote haben keine Grundrechte mehr). (2) Verfassungsbeschwerde der Hinterbliebenen des Verstorbenen: Diese können geltend machen, dass der Staat seine objektiv-rechtliche Pflicht zum Schutz des Verstorbenen vor Herabwürdigungen und Verunglimpfungen wahrnimmt (postmortales Persönlichkeitsrecht). Zu Deiner zweiten Frage: Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist kein subjektives Abwehrrecht, weil der Grundrechtsträger ja tot ist, sondern eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates. Hier gilt zum einen nicht die Abwägungsfestigkeit, sonder das Untermaßverbot, zum anderen sinkt die Schutzintensität des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, je länger der Betroffene schon tot ist. Ich hoffe, das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

UNFUG

UNFUG

9.10.2024, 16:13:01

Das postmortale Persönlichkeitsrecht wird entweder aus Art. 1 GG oder Art. 1 GG i.V.m Art. 2 I GG (APR) abgeleitet. Folglich müsste die Frage anders gestaltet werden, da ein Beantwortung der Frage mit "Ja `" nicht unbedingt falsch ist. LG

OKA

okalinkk

15.3.2025, 01:03:30

@[UNFUG](265039) welche Herleitung ist denn richtig?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 17:01:08

Hallo ihr Lieben! Also @[UNFUG](265039), wir haben die Fragen anders formuliert, um mögliche Missverständnisse bei der Beantwortung auszuschließen. Wir haben zudem klargestellt, wie das postmortale Persönlichkeitsrecht hergeleitet wird. Auf Deine Frage, @[okalinkk](253888): Wie so oft bei Jura ist nicht die eine Herleitung richtig und die andere Herleitung falsch. Beide Herleitungen sind vertretbar. Nach unserem Dafürhalten ist aber die Herleitung direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG überzeugend, eines Rückgriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bedarf es nicht. Entscheidend ist: Weder Menschenwürde noch APR können hier in ihrer subjektiv-rechtlichen Dimension angewandt werden, weil der Grundrechtsträger tot ist. Vielmehr gilt die objektiv-rechtliche staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenwürde auch nach dem Tod fort: Der Staat muss verhindern, dass ein Mensch auch nach seinem Tod herabgewürdigt oder erniedrigt wird. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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