Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.

Einordnung des Falls

Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat Eigentum am Grundstück "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. D steht zwar im Grundbuch als Eigentümer, es fehlt allerdings die Auflassung an D. Diese wäre jedoch Voraussetzung für D, um Eigentum zu erwerben (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB). Auch K ist nicht Eigentümer geworden, denn ihm fehlt die Grundbucheintragung. V ist weiterhin Eigentümer des Grundstücks.

2. D hat durch die Grundbucheintragung „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer vermittelt dem Eingetragenen wegen der daraus folgenden Verfügungsmöglichkeiten (§ 891 Abs. 1 BGB) einen Vermögenswert.

Jurafuchs kostenlos testen


BL

Blotgrim

28.6.2022, 23:20:29

Wenn D nicht Eigentümer ist welcher der 4 Fälle liegt dann hier vor ?

EN

ehemalige:r Nutzer:in

29.6.2022, 10:44:05

Wegen § 891 I BGB der 2. (vorteilhafte Rechtsstellung)

Simon

Simon

29.1.2023, 21:47:39

Liegt hier dann Anspruchskonkurrenz zu § 894 BGB vor, oder ist dieser lex specialis ggü. § 812 I 1 Alt. 2 BGB?

CR7

CR7

8.5.2023, 21:40:56

Nach allgemeiner Meinung kann § 894 neben § 812 I S. 1 BGB angewandt werden, da es sich bei § 812 um einen schuldrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruch handelt.


© Jurafuchs 2023