Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
4. Juli 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (22.339 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat Eigentum am Grundstück "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. D hat durch die Grundbucheintragung „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
28.6.2022, 23:20:29
Wenn D nicht Eigentümer ist welcher der 4 Fälle liegt dann hier vor ?
ehemalige:r Nutzer:in
29.6.2022, 10:44:05
Wegen § 891 I BGB der 2. (vorteilhafte Rechtsstellung)

Simon
29.1.2023, 21:47:39
Liegt hier dann
Anspruchskonkurrenzzu
§ 894 BGBvor, oder ist dieser lex specialis ggü. § 812 I 1 Alt. 2 BGB?

CR7
8.5.2023, 21:40:56
Nach allgemeiner Meinung kann § 894 neben § 812 I S. 1 BGB angewandt werden, da es sich bei § 812 um einen
schuldrechtlichen
Grundbuchberichtigungsanspruchhandelt.
Magnum
3.4.2025, 16:45:41
Explizit wird nicht genannt, welche Kondiktion hier vorgesehen wird und nur § 812 I 1 Alt. 1 zitiert. Aber ist hier nicht eine NLK anzuwenden, da der Verkäufer nicht an D leisten wollte, sondern das Grundbuchamt einen Fehler gemacht hat?
Jessica
26.5.2025, 10:39:35
Push
Blotgrim
27.6.2025, 11:42:28
Ich glaube es wird nicht auf die kondiktion eingegangen, da es für die Frage hier nicht relevant ist. Es muss für alle etwas erlangt werden, daher ist für die Frage ob etwas erlangt wurde die Art egal. Man müsste nur entscheiden welche Art vorliegt wenn man fragen würde warum die Leistung rechtsgrundlos ist. Wahrscheinlich wäre es am einfachsten zu schreiben "etwas erlangt" iSv § 812 oder 812 I 1