Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
5. Juli 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (22.339 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat Eigentum am Grundstück "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. D hat durch die Grundbucheintragung „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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