Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.
Einordnung des Falls
Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat Eigentum am Grundstück "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. D hat durch die Grundbucheintragung „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Blotgrim
28.6.2022, 23:20:29
Wenn D nicht Eigentümer ist welcher der 4 Fälle liegt dann hier vor ?
ehemalige:r Nutzer:in
29.6.2022, 10:44:05
Wegen § 891 I BGB der 2. (vorteilhafte Rechtsstellung)

Simon
29.1.2023, 21:47:39
Liegt hier dann Anspruchskonkurrenz zu § 894 BGB vor, oder ist dieser lex specialis ggü. § 812 I 1 Alt. 2 BGB?

CR7
8.5.2023, 21:40:56
Nach allgemeiner Meinung kann § 894 neben § 812 I S. 1 BGB angewandt werden, da es sich bei § 812 um einen schuldrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruch handelt.