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Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)

Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)

5. Juli 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück (§§ 433, 311b I BGB). Trotz korrekter Auflassungserklärung trägt das Grundbuchamt fehlerhaft den D als neuen Eigentümer im Grundbuch ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Buchposition erlangt (unrichtige Bekundungen des Grundbuchs)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat Eigentum am Grundstück "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. D steht zwar im Grundbuch als Eigentümer, es fehlt allerdings die Auflassung an D. Diese wäre jedoch Voraussetzung für D, um Eigentum zu erwerben (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB). Auch K ist nicht Eigentümer geworden, denn ihm fehlt die Grundbucheintragung. V ist weiterhin Eigentümer des Grundstücks.
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2. D hat durch die Grundbucheintragung „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer vermittelt dem Eingetragenen wegen der daraus folgenden Verfügungsmöglichkeiten (§ 891 Abs. 1 BGB) einen Vermögenswert.
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