Verursachung seelischer Qualen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Infolge eines Streits fesselt T die Z. Dann beschließt sie, Z zu töten. Vor den Augen der Z faltet T ein großes Kopftuch durch mehrfaches Umschlagen zusammen und nähert sich ihr langsam. Z erkennt, was T vorhat und ruft in Todesangst um Hilfe. T lässt Z eine Stunde zittern, kniet dann hinter ihr und erdrosselt sie.

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Einordnung des Falls

Verursachung seelischer Qualen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat Z "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Ja!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Auch das Bewirken starker seelischer Qualen ist erfasst. Dazu zählen Fälle, in denen der Tötungsakt selbst nicht grausam vollzogen wird, jedoch die vom Täter bewusst gestaltete Vorphase für das Opfer grauenhaft ist. Indem T der Z die bevorstehende Tötung zu erkennen gab und sie im Hinblick auf ihre durch die Fesselung bedingte Wehrlosigkeit für längere Zeit in große Todesangst versetzte, fügte sie ihr besonders starke Leiden seelischer Art zu.
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2. T hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). "Grausamkeit" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Grausamkeit, wenn er die Umstände kennt und will, die den Leidenszustand des Opfers bedingen. Rspr. und h.M. fordern zudem, dass die Vorgehensweise einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus dem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten. T hat sich bewusst und gewollt dafür entschieden, Z in Todesangst "zappeln" zu lassen und so besonders zu quälen. Sie hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit und eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAY

bayilm

10.7.2024, 21:11:16

Wie würde man einen Fall behandeln, wo wie hier das Opfer in Todesangst gerät und infolge der durch die starken seelsichen Qualen verursachten Stressituation einem Herzinfarkt erliegt? Würde es an dem subjektiven Tatbestand scheitern, weil der Tod auf einen anderen Grund als eigentlich bezweckt beruht, oder wäre das ein unbeachtliche Abweichung und noch vom

Vorsatz

erfasst?

AG

agi

7.10.2024, 23:39:15

Ich würde vermuten, dass man dann die Vollendung verneint, weil die

Tathandlung

nicht objektiv zugerechnet werden kann und man in den Versuch des § 211 mit dem Mordmerkmal grausam gelangt.


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