+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Infolge eines Streits fesselt T die Z. Dann beschließt sie, Z zu töten. Vor den Augen der Z faltet T ein großes Kopftuch durch mehrfaches Umschlagen zusammen und nähert sich ihr langsam. Z erkennt, was T vorhat und ruft in Todesangst um Hilfe. T lässt Z eine Stunde zittern, kniet dann hinter ihr und erdrosselt sie.
Einordnung des Falls
Verursachung seelischer Qualen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat Z "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
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Ja!
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Auch das Bewirken starker seelischer Qualen ist erfasst. Dazu zählen Fälle, in denen der Tötungsakt selbst nicht grausam vollzogen wird, jedoch die vom Täter bewusst gestaltete Vorphase für das Opfer grauenhaft ist.
Indem T der Z die bevorstehende Tötung zu erkennen gab und sie im Hinblick auf ihre durch die Fesselung bedingte Wehrlosigkeit für längere Zeit in große Todesangst versetzte, fügte sie ihr besonders starke Leiden seelischer Art zu.
2. T hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). "Grausamkeit" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Grausamkeit, wenn er die Umstände kennt und will, die den Leidenszustand des Opfers bedingen. Rspr. und h.M. fordern zudem, dass die Vorgehensweise einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus dem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten.
T hat sich bewusst und gewollt dafür entschieden, Z in Todesangst "zappeln" zu lassen und so besonders zu quälen. Sie hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit und eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung.