Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Verursachung seelischer Qualen
Verursachung seelischer Qualen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Infolge eines Streits fesselt T die Z. Dann beschließt sie, Z zu töten. Vor den Augen der Z faltet T ein großes Kopftuch durch mehrfaches Umschlagen zusammen und nähert sich ihr langsam. Z erkennt, was T vorhat und ruft in Todesangst um Hilfe. T lässt Z eine Stunde zittern, kniet dann hinter ihr und erdrosselt sie.
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Einordnung des Falls
Verursachung seelischer Qualen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat Z "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
10.7.2024, 21:11:16
Wie würde man einen Fall behandeln, wo wie hier das Opfer in Todesangst gerät und infolge der durch die starken seelsichen Qualen verursachten Stressituation einem Herzinfarkt erliegt? Würde es an dem subjektiven Tatbestand scheitern, weil der Tod auf einen anderen Grund als eigentlich bezweckt beruht, oder wäre das ein unbeachtliche Abweichung und noch vom
Vorsatzerfasst?
agi
7.10.2024, 23:39:15
Ich würde vermuten, dass man dann die Vollendung verneint, weil die
Tathandlungnicht objektiv zugerechnet werden kann und man in den Versuch des § 211 mit dem Mordmerkmal grausam gelangt.