Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Geheißerwerb
Gutgläubiger Geheißerwerb
19. Mai 2025
40 Kommentare
4,6 ★ (70.140 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H produziert Hemden. Schneider S hat schon mehrfach Hemdengeschäfte für H vermittelt. S schließt mit K einen Kaufvertrag in eigenem Namen über die Lieferung von Hemden und einigt sich über den Eigentumsübergang. Wie mit S abgesprochen, holt sich K die Hemden bei H ab. H weiß von dieser Absprache nichts, sondern geht davon aus, selbst einen Kaufvertrag mit K geschlossen zu haben. K verkauft die Hemden weiter.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Geheißerwerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat gegen K einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat sein Eigentum an den Hemden dadurch verloren, dass K diese nach § 929 S. 1 BGB erworben hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat das Eigentum aber im Wege des gutgläubigen Geheißerwerbs erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Steht H gegen K wegen der Veräußerung der Hemden ein Schadensersatzanspruch aus EBV zu (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB)?
Nein!
5. Hemdenfabrikbetreiber H hat gegen Hemdenkäufer K einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. K hat die Hemden an Dritte veräußert. Hemdenfabrikbetreiber H hat gegen Hemdenkäufer K einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Hemdenfabrikbetreiber H hat gegen Hemdenkäufer K einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luisa
27.8.2022, 15:17:21
Die Frage „Ein
Schadensersatzanspruch aus
989, 990scheidet aus“ wurde hier glaube ich fälschlich mit „Stimmt nicht“ beantwortet
Daniel
31.8.2022, 22:42:05
Das sehe ich auch so. Außerdem noch eine Frage: Eine mögliche
dingliche Einigungzwischen H und K wird hier gar nicht näher thematisiert. Diese scheitert daran, dass sich K gar nicht H dinglich einigen wollte?
Daniel
31.8.2022, 22:46:01
Und der Fall ist zwar auch so schon Recht umfangreich für Jurafuchs-Verhältnisse, aber ich finde zur Abrundung könnte man (eventuell auch als nächster Fall) die Ansprüche prüfen, die H in dieser Konstellation gegen S hat

Nora Mommsen
2.9.2022, 10:58:07
Hallo Luisa und Daniel, vielen Dank. Die Antwort wird jetzt wieder in der richtigen Variante angezeigt. Eine
dingliche Einigungscheitert aus den gleichen Gründen aus denen auch ein vertraglicher Anspruch zwischen H und K ausscheidet. H selber hat keine Verabredung mit K getroffen und S hat nicht stellvertretend für ihn gehandelt, da er nicht im Namen des H gehandelt hat. Die
dingliche Einigungunterliegt auch den Regeln der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB. Wir überlegen mal, wie wir weitere Ansprüche noch einbauen oder ergänzen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie
3.10.2022, 14:18:05
Irgendwie kommt hier die Frage nach dem
Schadensersatzanspruch etwas aus dem Nichts, wenn vorher kein echtes Problem dargestellt wurde, welches ein
Schadensersatzanspruch begründen würde, oder kommt mir das nur so vor?

Panthenola
6.10.2022, 10:01:52
Finde auch, dass der Fall nicht so ganz klar wird aus dem Sachverhalt.

Lukas_Mengestu
6.10.2022, 10:28:38
Vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die abstrakte Einleitung nun rausgenommen, sodass es klarer wird, dass das
schadensbegründende Ereignis allenfalls der Weiterverkauf der Hemden ist (und damit korrespondierend ein eventueller Eigentumsverlust des H). Da H aber bereits zuvor sein Eigentum an K verloren hat, fehlt es hier schon an einer
Vindikationslage. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic
9.8.2023, 12:34:21
Bei der Frage, ob H sein Eigentum an den Hemden dadurch verloren hat, dass K diese nach § 929 S. 1 BGB erworben hat, wird in der Subsumtion nur gesagt, dass eine
dingliche Einigungvorliegt. Vielleicht sollte man noch erläutern, dass diese Einigung zwischen S und K erfolgte und nicht zwischen H und K, bzw. warum zwischen H und K keine Einigung in Betracht kommt. Da der Sachverhalt nicht so viele Informationen gibt, könnte man denken, dass der H denkt, er handele aufgrund eines eigenen Kaufvertrages o.ä. und dass er selbst übereignen will (vgl. den Koks-Fall). Zwischen H und K scheidet aber eine Einigung aus, da K davon ausgeht, sich bereits mit S geeinigt zu haben und deshalb die Willenserklärung des H von einem objektiven Empfänger in der Situation des K nicht als Angebot zur Schließung eines auf Eigentumsübergang gerichteten (dinglichen) Vertrags verstanden wird.
evanici
14.9.2023, 18:18:02
Ich glaube, die Aufgabe könnte abgerundet werden mit Ansprüchen gegen S :)

ajboby90
13.12.2023, 14:04:36
Welche kämen da in Betracht? H kann ja nicht drauf sitzen bleiben.
NyelaPheles
14.1.2024, 22:27:48
Das fände ich auch sehr interessant.

Selma🌻
21.2.2024, 22:41:35
816 käme in Betracht oder? S hat ja als Nichtberechtigter über die Hemden des H verfügt und die Verfügung war dem H gegenüber wirksam.

ajboby90
20.4.2024, 11:45:29
Ist das eine Verfügung durch S ?
annsophie.mzkw
6.11.2024, 10:13:08
@[ajboby90](222400) Ja ist es. Verfügung meint die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung eines Rechts. Hier hat S das Eigentum an den Hemden wirksam auf K übertragen. Damit liegt eine wirksame Verfügung vor, sodass H einen Anspruch gegen S aus § 816 I 1 BGB hat.
Petrus
12.10.2023, 08:54:37
Bei dem Verneinen der Nicht
leistungskondiktionkönnte man noch kurz daraufhinweisen, dass selbst wenn man den Vorrang der Leistungsbeziehungen verneinen würde eine solche ausscheidet. K hat Eigentum und Besitz an den Hemden nämlich nicht unmittelbar auf Kosten des H erlangt, weil auch insoweit ein
Geheißerwerbvorlag und S zunächst (für eine juristische Sekunde) Eigentum erlangt hat. Es lag ein Fall des doppelten
Geheißerwerbs vor (K als
Geheißpersondes S und dann H als
Geheißpersondes S).

ajboby90
23.11.2023, 00:55:46
Ich war überrascht dass überhaupt Ansprüche H gegen K abgefragt wurden. Denn H hätte doch die Hemden nicht übergeben müssen, wenn er dafür nichts bekommt. Deshalb ging ich davon aus dass S und H im Hintergrund eine Abmachung haben und H auch etwas erhalten hat.

Nora Mommsen
24.11.2023, 13:23:09
Hallo ajboby90, grundsätzlich kann man ja erstmal Ansprüche zwischen allen
Beteiligten prüfen. Die andere Frage ist, ob ein Anspruch tatsächlich besteht. Vorliegend hat H die Hemden an K übergeben. Es ist also naheliegend, dass dieser auch eine Gegenleistung erhalten möchte. Der Fall des
Scheingeheißerwerbs ist kompliziert, wie man auch hier erkennen kann. Beim
Geheißerwerbist es so, dass oftmals schon mehrfach in der Vergangenheit eine Übergabe für einen Dritten bzw. aus Sicht des Verkäufers durch einen Dritten Hersteller o.ä. erfolgt ist. Dadurch entsteht ein
Rechtsschein, wenn die tatsächlichen
Rechtsverhältnisse sich ändern. Es ist also fraglich, wie und von wem der Übergebende, in diesem Fall der Hersteller, seine Gegenleistung/
Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Dieses Problem sollte bekannt sein für die Klausuren! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
11.2.2024, 16:40:41
Vielleicht könnte man im Sachverhalt darauf hinweisen, dass zwischen S und H keinerlei Absprache bezüglich des Verkaufs an K erfolgte. Das hätte zumindest bei mir ein wenig die Verwirrung reduziert.

Paulah
7.5.2024, 09:39:40
Hallo zusammen, gerade habe ich mir mühsam gemerkt, dass §
932 BGBnur den guten Glauben an die Eigentümerstellung, aber nicht den an die Verfügungsberechtigung schützt. Nun steht hier, an die Stelle des Besitzes als
Rechtsscheintrete die
Besitzverschaffungsmachtdes Verfügenden mittels
Geheißperson. Das wäre dann aber doch guter Glaube an die Verfügungsberechtigung. Wie löse ich den Knoten? Viele Grüße von Paula

Maximilian Puschmann
7.5.2024, 10:34:35
Hallo Paula, richtig ist, dass der §
932 BGBgrds. nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung schützt, jedoch nicht den Erwerber, der lediglich an die
Verfügungsbefugnisdes Veräußerers glaubt. Es sind also Fälle gemeint, wo der Erwerber denkt: „Der Verkäufer ist zwar nicht der Eigentümer, aber er wird bestimmt die Befugnis haben, mir das trotzdem zu verkaufen.“ Hier könnte sich der Erwerber nicht auf § 932 berufen, da er gerade nicht an die Eigentümerstellung glaubt. Beim gutgläubigen
Geheißerwerbglaubt der Erwerber jedoch an die Eigentümerstellung des Verkäufers auf Grund des
Rechtsscheintatbestands durch die
Besitzverschaffungsmachtdes Verfügenden. Grundsätzlich ist der Besitz einer beweglichen Sache der
Rechtsscheintatbestand für die Eigentümerstellung (siehe § 1006 I BGB), jedoch hat die Rechtsprechung beim gutgläubigen
Geheißerwerbentwickelt, dass der gutgläubige Erwerb auch an die
Besitzverschaffungsmachtanknüpfen kann. Dies ist natürlich strittig und einen guten Überblick über den Streitstand findest Du in MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 932 Rn. 17. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team

Paulah
7.5.2024, 11:14:25
Danke, Maximilian! Jetzt ist der Groschen gefallen.
der D
14.10.2024, 08:09:46
Mir hat folgende Überlegung immer sehr beim Verständnis geholfen: Der
Geheißerwerbwurde ja letztlich aus Praktikabilitätsgründen geschaffen. Beispiel: ich wohne in München, bestelle einen Baukran in Köln und veräußere ihn an einen Berliner weiter. Da wäre es super ungünstig, wenn der Kran jetzt erst nach München gebracht werden müsste, um dann den kompletten Weg nach Berlin gefahren zu werden. Wenn man jetzt den Eigentumserwerb aber durch den
Geheißerwerbermöglicht, muss logischerweise auch der Rechtsverkehr in demselben Maße geschützt werden, wie beim „normalen“ Eigentumserwerb. Deswegen ist auch die
Besitzverschaffungsmachtnach h.M. als
Rechtsscheintatbestand anzusehen.

FalkTG
11.7.2024, 11:39:03
Hallo, wie bereits mehrfach angemerkt: Dass H davon ausging selbst einen Kaufvertrag mit K zu haben muss in den Sachverhalt. Man entnimmt dies sonst nur aus dem Bild/Kontext.
Bioshock Energy
12.8.2024, 11:46:12
Hallo, ich hatte als aller erstes an ein Kommissionsgeschäft nach den §
§ 393ff. HGB gedacht. Beim Lesen der Normen fiel mir dann auf, dass das hier nicht so gut passt, weil S zwar
Waren des H im eigenen Namen verkauft und dies wohl auch gewerbsmäßig macht (da er das schon öfter gemacht hat), jedoch dies nicht für Rechnung eines anderen macht. Also scheitert das Kommissionsgeschäft daran, dass S die Hemden nicht "für Rechnung eines anderen" verkauft, richtig?
Petrus
16.8.2024, 10:59:33
Angenommen, im Verhältnis zwischen dem S und dem H wäre auch eine vertragliche Beziehung (etwa ein
Werklieferungsvertrag) dann würde mit der Zuwendung der Hemden an die K ein
doppelter Geheißerwerbstattfinden, oder? Zunächst würde H dem S das Eigentum - für eine juristische Sekunde - verschaffen (K als
Geheißpersondes S) und sodann der S - mithilfe des H als
Geheißperson- an K übereignen. Habe ich das richtig verstanden?
Taunus84
23.8.2024, 09:41:58
Ich verstehe nicht, wieso K nicht von H nach 929 Eigentum erwirbt, und es erschließt sich mir auch nicht aus der Antwort. H will die Hemden übereignen, K will das Eigentum - Einigung (+). Übergabe ebenfalls (+). Berechtigt war H als Hersteller auch. Wieso findet trotzdem keine Eigentumsübertragung statt?

Paulah
27.8.2024, 22:11:13
Die Einigung hat zwischen S und K stattgefunden und nicht zwischen H und K.
der D
14.10.2024, 07:59:56
Der Sachverhalt ist etwas kurz geraten, bzw. stellt das Problem nicht ganz dar. Es geht, wenn ich es recht verstehe darum, dass S wohl eigentlich als Vertreter für H auftritt, hier aber selbst einen Vertrag mit K abschließt. H wird demnach nicht auf Geheiß des S tätig, sondern glaubt ein eigenes
Übereignungsgeschäft vorzunehmen. K hat sich aber mit S auf die Übertragung des Eigentums geeignet. Da S Nichtberechtigter ist, kommt nur ein
gutgläubiger Erwerbin Betracht (929 1,
932 BGB). Nach h.M. stellt neben dem Besitz (1006 I 1 BGB) auch die
Besitzverschaffungsmachteinen
Rechtsscheintatbestand für den gutgl. Eigentumserwerb dar. Aus Sicht des gutgl. K wird H hier als
Geheißpersondes S tätig. Somit erwirbt er gutgl. Eigentum.
Ferigan030
13.11.2024, 13:14:32
Obwohl es schon mehrfach geschrieben wurde, ist hier leider nicht passiert: der Sachverhalt ist so, wie er steht, nicht gut verständlich.

Linne_Karlotta_
14.11.2024, 17:54:55
Hey @[Ferigan030](253188), danke für den (erneuten) Hinweis. Wir arbeiten täglich und kontinuierlich daran, unsere Inhalte für euch immer weiter zu verbessern. Wegen der Masse an Aufgaben, kommen wir leider nicht immer dazu, sämtliche Anmerkungen zeitnah umzusetzen. Wir sind aber dabei, die Kurse nach und nach systematisch anzuschauen und bei Bedarf anzupassen. Ich bitte Dich hier noch um etwas Geduld. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
11.2.2025, 02:39:26
@[Ferigan030](253188) Ich kann den Frust über den Sachverhalt nachvollziehen, ich hänge an diesen Fällen in der Regel auch am längsten. Allerdings denke ich, dass er zumindest so treffend, wie es eben nur geht, geschrieben wurde. Diese Dreipersonenverhältnisse iVm mit Dingen wie dem (gutgläubigen)
Geheißerwerbsind einfach mit das Komplizierteste, was es so gibt. Insoweit ist es durchaus "normal", dass man für diese Aufgaben deutlich länger braucht, als für andere Aufgaben hier auf Jurafuchs.
Malte Reinhart
1.1.2025, 17:54:07
Der Sachverhalt ist nicht verständlich. So funken alle Aufgaben eher ins leere. Man weiß nicht wer mit wem Verträge geschlossen hat, bzw. nicht in welche Richtung diese fungierten. Bitte diesen Sachverhalt ergänzen, damit die Aufgaben gut lösbar werden.

Linne_Karlotta_
7.1.2025, 09:40:51
Hallo @[Malte Reinhart](231195), danke für Deine Rückmeldung. Die Aufgabe steht nun auf der Liste für eine zeitnahe Überarbeitung. Danke für Deine Geduld. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen
13.1.2025, 17:53:54
H müsste dann aber einen Anspruch gegen Schneider S aus 816 I 1 auf
Erlösherausgabehaben oder? S verfügte ja als Nichtberechtigter und Verfügung war auch wirksam.

Esther
15.2.2025, 11:09:55
Die Frage habe ich mir auch gestellt!
okalinkk
21.2.2025, 17:03:42
@[paulmachtexamen](210803) denke ich auch. Irgendeinen Anspruch muss H ja schließlich haben. Das wäre sonst ganz schön unbillig. Letztlich gebührt ihm ja der Kaufpreis und nicht dem S. Vielleicht könnte das in dem Fall noch ergänzt werden.
Amelie7
12.3.2025, 14:46:05
Vielleicht könnte das kurz in die Vertiefung aufgenommen werden, damit man im Zusammenhang lernen kann :)

dilo mittendrin
28.3.2025, 12:31:26
Der Fall aus der JuS 2024, 590 behandelt diese Konstellation - dort wird in gleichgelagerter Konstellation ein Anspruch nach § 816 I 1 BGB bejaht :)
Sabine
18.4.2025, 21:39:20
Die Erklärung zur Stellvertretung ist super verwirrend. M.M.n. müsste es dort heißen, dass S eine Willenserklärung gerichtet auf Vertragsschluss mit K (!!) abgegeben hat, nicht mit H. Außerdem wäre es hilfreich, im Erklärungstext zu sagen, welche Stellvertretung (zwischen welchen Parteien genau) infrage kommt. Auch die Erwähnung, dass H und K schon öfter Geschäfte abgeschlossen haben, verwirrt im ersten Moment nur, weil es ja anscheinend in dem Fall keinerlei Abrede zwischen H und K gab. Mit dieser Aufgabe hatte ich daher enorme Schwierigkeiten.
Lt. Maverick
15.5.2025, 18:59:29
Dem schließe ich mich an. Wenn man danach fragt, ob zwischen H und S ein Vertrag zustande gekommen ist, dürfte man das schnell mangels Einigung verneinen. Der geschäftliche Kontakt bestand hier lediglich zwischen S-K und H-K. Ist nach dem Vertragsschluss zwischen H und K gefragt, so könnte S als Vertreter des H eine eigene WE im Namen des H abgegeben haben. Da S aber für sich selbst und K gegenüber auch nicht offenkundig für H handelte, liegt keine wirksame Stellvertretung vor. Der Vertragsschluss fand zwischen S und K statt. Nach eurer Lösung zur ersten Fallfrage (S hat den K nicht wirksam vertreten) könnte dann doch nur noch ein Eigengeschäft zwischen S und H angenommen werden, aber ein solches fand im Zusammenhang mit DIESEN Hemden gar nicht statt. Es macht folglich keinen Sinn daran zu knüpfen, ob S den K wirksam vertreten hatte, wenn S gegenüber H keine eigene WE abgegeben hat. Wie soll denn S ein Angebot gerichtet auf Kaufvertragsabschluss mit H abgegeben haben und H dabei zugleich (unwirksam) vertreten haben?! Es lag doch gerade kein Insichgeschäft vor. Lösung sollte mMn lauten: „S hat eine eigene Willenserklärung gerichtet auf Kaufvertragsabschluss mit K abgegeben. Allerdings handelte S nicht in Hs Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern S schloss ein Eigengeschäft ab (§ 164 Abs. 2 BGB). Eine wirksame Vertretung des H durch S scheidet demnach aus. Die Willenserklärung des S wirkt somit nicht für und gegen H. Mangels Kaufvertragsabschlusses zwischen H und K scheidet ein Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB aus.“