Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
5. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
§ 54g UrhG ermöglicht Kontrollbesuche vom Urheber (U) bei denen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereitstellen. L betreibt einen Lohnkopierbetrieb und verweigert wegen Art. 13 Abs. 1 GG den Zugang. Daraufhin erwirkt U eine einstweilige Verfügung, dass L den Besuch dulden muss.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die einstweilige Verfügung stellt einen Eingriff dar.
Ja!
2. Auch Geschäftsräume fallen nach BVerfG in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Genau, so ist das!
3. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil sich in dem Betrieb der L kein Privatleben abspielt und dadurch das Schutzniveau des Art. 13 Abs. 1 GG abgesenkt ist.
Ja, in der Tat!
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