Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
§ 54g UrhG ermöglicht Kontrollbesuche vom Urheber (U) bei denen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereitstellen. L betreibt einen Lohnkopierbetrieb und verweigert wegen Art. 13 Abs. 1 GG den Zugang. Daraufhin erwirkt U eine einstweilige Verfügung, dass L den Besuch dulden muss.
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Einordnung des Falls
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die einstweilige Verfügung stellt einen Eingriff dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch Geschäftsräume fallen nach BVerfG in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Genau, so ist das!
3. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil sich in dem Betrieb der L kein Privatleben abspielt und dadurch das Schutzniveau des Art. 13 Abs. 1 GG abgesenkt ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
7.2.2020, 20:56:07
Die Antwortmöglichkeit "weil hier kein Privatleben stattfindet" ist verkürzt. Der Eingriff ist hier zwar auch gerechtfertigt, weil das Schutzniveau hier mangels privatem Leben abgesenkt ist. Vor allem aber, weil ein gegen stehendes Recht in Form des Art. 14 GG in Form des 54g UrhG mit Art. 13 GG in Ausgleich zu bringen ist. Die bloße fehlende Privatheit allein, rechtfertigt gerade nicht den Eingriff, sonst wären ja nahezu alle Eingriffe in Geschäftsräume gerechtfertigt.
Eigentum verpflichtet 🏔️
26.5.2020, 23:51:31
Das stimmt, sollte geändert werden.
Lukas_Mengestu
26.10.2021, 12:10:41
Danke euch beiden, wir haben das nun präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.3.2022, 10:46:01
Gibt es eine zur Sphärentheorie vergleichbare Kategorisierung der Rechtfertigungsanforderung?
Lukas_Mengestu
25.3.2022, 18:58:27
Hallo QuiGonTim, eine solche Kategorisierung böte letztlich keinen Mehrwert, da die Wohnung immer in die Privatsphäre fällt und zumindest der öffentlich zugängliche Geschäftsraum als Sozialsphäre erachtet werden müsste. Das BVerfG hat für die Rechtfertigung aber 4 Kriterien entwickelt, an denen die Maßnahme zu prüfen ist: 1) besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten der Räume, 2) dient einem erlaubten Zweck und ist insoweit erforderlich, 3) das Gesetz lässt Gegenstand und Umfang der Besichtigung/Prüfung deutlich erkennen und 4) das Betreten und die Besichtigung ist nur in Zeiten statthaft, in denen die Räume normalerweise für geschäftliche/betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG NJW 1971, 2299). Hier kommt insoweit das abgestufte Schutzniveau zum Ausdruck, da es bei Einhaltung dieser Kriterien keines Richtervorbehaltes bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team