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Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG

einfach
schwer81 % lösen richtig
8. Juni 2026
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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§ 54g UrhG ermöglicht Kontrollbesuche vom Urheber (U) bei denen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereitstellen. L betreibt einen Lohnkopierbetrieb und verweigert wegen Art. 13 Abs. 1 GG den Zugang. Daraufhin erwirkt U eine einstweilige Verfügung, dass L den Besuch dulden muss.

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