Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG

Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG

5. Juli 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

§ 54g UrhG ermöglicht Kontrollbesuche vom Urheber (U) bei denen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereitstellen. L betreibt einen Lohnkopierbetrieb und verweigert wegen Art. 13 Abs. 1 GG den Zugang. Daraufhin erwirkt U eine einstweilige Verfügung, dass L den Besuch dulden muss.

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Einordnung des Falls

Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die einstweilige Verfügung stellt einen Eingriff dar.

Ja!

Ein Eingriff liegt vor, wenn die Persönlichkeitsentfaltung durch den Beruf durch staatliche Stellen gestört wird. Da hier die Verfügung des Gerichts U dazu ermächtigt, die Räumlichkeiten der L zu betreten, liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor.
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2. Auch Geschäftsräume fallen nach BVerfG in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

Genau, so ist das!

Nach der weiten Ansicht des BVerfG fallen alle Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Durch die hohe Bedeutsamkeit der Berufsfreiheit bei der Persönlichkeitsentfaltung müssen auch die Räumlichkeiten, in denen die Arbeit geschieht, geschützt werden. Dritte dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Berechtigten eindringen. Die Geschäftsräume der L fallen in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

3. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil sich in dem Betrieb der L kein Privatleben abspielt und dadurch das Schutzniveau des Art. 13 Abs. 1 GG abgesenkt ist.

Ja, in der Tat!

Durch die weite Auslegung der „Wohnung“ müssen die Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen variieren. Dabei ist die Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre ein entscheidender Faktor. Bei reinen Geschäftsbetrieben ist die Schutzbedürftigkeit je geringer, desto größer ihre Offenheit nach außen ist. Deshalb verstoßen Rechte zum Betreten von Betriebsräumen nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn ein Gesetz den Zweck und den Umfang des Betretens erkennen lässt und es einem erlaubten Zweck dient. § 54g UrhG ermöglicht hier dem U, das Geschäft der L zum Zweck der Kontrolle zu betreten. Die einstweilige Verfügung ist also gerechtfertigt.
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