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Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Sachverhalt
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Gerichtliches Verbot, die eigene Wohnung zu betreten – Schutzbereich Art. 13 GG
B wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Weil er in einer Hausmeisterwohnung in einer Schule wohnt, verbietet ihm das Gericht, sich in dieser oder im 100-Meter-Radius von Schulen und Jugendtreffs aufzuhalten.
Nachschau von staatlichen Beauftragten
Die Gewerbeaufsicht der Stadt S will die Betriebsräume des Gastwirts G auf die Einhaltung der hygienischen Standards untersuchen. Ein Beauftragter der S erscheint zur Mittagszeit und verlangt, sich die Küche ansehen zu dürfen.