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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Faulpelz F hatte nie die Energie aufgebracht, sich um ein Haus auf seinem Grundstück zu kümmern. Ihm kommt die geniale Idee, dass er auch einen Wohnwagen dort aufstellen und einfach dauerhaft darin wohnen kann. Nachbarin N findet das so nicht in Ordnung.

Einordnung des Falls

Abwandlung 4: bauliche Anlage, da dauerhaft ortsfest genutzt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Ja!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnung ist jedoch das Vorliegen einer baulichen Anlage (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO).

2. Der dauerhaft aufgestellte Wohnwagen des F ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass V möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.

Genau, so ist das!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (z.B. § 2 Abs. 1 S. 2 LBO BW; § 2 Abs. 2 S. 2 Var. 3 HBO). F hat den Wohnwagen mit dem Ziel aufgestellt, darin dauerhaft zu wohnen. Damit ist der Wohnwagen nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, und mithin eine bauliche Anlage.

3. Auch solche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sind bauliche Anlagen i.S.d. Bauordnungsrechts.

Ja!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Darunter sind nicht nur Anlagen zu verstehen, die fest mit dem Erdboden - etwa durch Fundament - mit dem Boden verbunden sind. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (z.B. § 2 Abs. 1 S. 2 LBO BW; § 2 Abs. 1 Halbs. 2 BauO Bln; § 2 Abs. 1 S. 2 BauO NRW; § 2 Abs. 2 S. 2 Var. 3 HBO). Der Grund für dieses Begriffsverständnis liegt darin, dass die gefahrenabwehrrechtlichen Ziele des Bauordnungsrechts auch Relevanz beanspruchen für überwiegend ortsfest genutzte Anlagen.

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