Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation

§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hobbybäuerin B betreibt einen Hof zur Selbstversorgung. Sie kauft bei Verkäuferin V einen Mähdrescher für €300.000. B unterschreibt ein Kaufpreisformular der V. Dieses enthält neben Angaben zum Modell und dem Preis eine Klausel, die sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließt.

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Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag wirksam einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).

Ja!

AGB werden nur dann in den Vertrag wirksam einbezogen, wenn (1) der Verwender auf die AGB ausdrücklich hinweist, (2) er der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen und (3) die Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Alle drei Voraussetzungen müssen zudem im Augenblick des Vertragsschlusses vorliegen.Achtung: § 305 Abs. 2 BGB findet gegenüber Unternehmern keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 BGB).
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2. V hat B ausdrücklich auf die AGB Klausel mit dem Gewährleistungsausschluss hingewiesen.

Genau, so ist das!

Bei einem schriftlichen Vertragsschluss muss der Hinweis so im Vertragstext enthalten sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen wird. Die Hinweispflicht ist aber nur sinnvoll, wenn die AGB einen gesonderten Text bilden. Sind diese hingegen unmittelbarer Bestandteil des Vertragstexts selbst, erübrigt sich ein Hinweis, da der Vertragspartner nicht Gefahr läuft, diese zu übersehen. Die Klausel war unmittelbarer Bestandteil des Vertrags, sodass V die B durch das Vertragsformular ausdrücklich auf die AGB-Klausel hingewiesen hat.

3. V hat B die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Ja, in der Tat!

Die Kenntnisnahme der AGB soll dem Vertragspartner die Gelegenheit geben, sich bei Vertragsschluss mit den AGB vertraut zu machen, damit er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsschlusses abschätzen kann. Dafür müssen die AGB insbesondere leserlich und verständlich sein. B hatte durch die Klausel im Vertragstext die Möglichkeit, von dieser Kenntnis zu nehmen.

4. B war mit der Geltung der AGB Klausel nicht einverstanden.

Nein!

Das Einverständnis des Vertragspartners zu den AGB liegt regelmäßig vor, wenn die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt sind und der Gegner sich so in Kenntnis der AGB auf den Vertragsschluss einlässt. B war mit der Geltung der AGB-Klausel einverstanden. Macht der Vertragspartner ein Angebot und der Verwender nimmt erst in seiner Annahmeerklärung auf seine AGB Bezug, gilt dies grundsätzlich als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Das Schweigen des Kunden hierauf ist grundsätzlich nicht als Einverständnis zu werten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

29.7.2021, 12:30:21

Geht aus dem SV hervor, dass B nicht Unternehmerin iSv §14 BGB ist? Ich finde es naheliegend, sie als Unternehmerin anzusehen. Dann würde ja gem. § 310 I 1 BGB der § 305 II BGB keine Anwendung finden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 12:19:53

Vielen Dank für den Hinweis, Adam. Wir haben den Sachverhalt nun noch einmal angepasst, um deutlicher hervorzuheben, dass B keine Unternehmerin ist und einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team


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