§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbybäuerin B betreibt einen Hof zur Selbstversorgung. Sie kauft bei Verkäuferin V einen Mähdrescher für €300.000. B unterschreibt ein Kaufpreisformular der V. Dieses enthält neben Angaben zum Modell und dem Preis eine Klausel, die sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließt.
Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag wirksam einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).
Ja!
2. V hat B ausdrücklich auf die AGB Klausel mit dem Gewährleistungsausschluss hingewiesen.
Genau, so ist das!
3. V hat B die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Ja, in der Tat!
4. B war mit der Geltung der AGB Klausel nicht einverstanden.
Nein!
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gelöscht
29.7.2021, 12:30:21
Geht aus dem SV hervor, dass B nicht Unternehmerin iSv §14 BGB ist? Ich finde es naheliegend, sie als Unternehmerin anzusehen. Dann würde ja gem. § 310 I 1 BGB der § 305 II BGB keine Anwendung finden.
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Lukas_Mengestu
9.12.2021, 12:19:53
Vielen Dank für den Hinweis, Adam. Wir haben den Sachverhalt nun noch einmal angepasst, um deutlicher hervorzuheben, dass B keine Unternehmerin ist und einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team