Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regierung R möchte ihre Unterstützung für das klassische Familienmodell ausdrücken und lässt allen ehelichen Kindern einen Jahresvorrat an Süßigkeiten liefern. Nichteheliche Kinder – wie N – gehen leer aus. N und seine Eltern begehren die gleiche Lieferung von R.
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Einordnung des Falls
Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N und seine Eltern begehren mit der Süßigkeitenlieferung ein staatliches Handeln und machen damit ein Leistungsrecht geltend.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch nichtehelicher Kinder auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern (Art. 6 Abs. 5 GG) stellt ein originäres Leistungsrecht dar. Können sich N und seine Eltern darauf berufen?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
stellvertretende Kommode
25.10.2024, 15:59:43
Hatte ich bisher nicht auf dem Schirm.
Linne_Karlotta_
25.10.2024, 18:49:54
Hallo stellvertretende Kommode, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
5.1.2025, 10:53:29
Handelt es sich hierbei tatsächlich um ein originäres Leistungsrecht? Allein aus Art. 6 Abs. 5 GG ergibt sich kein ein Anspruch auf Lieferung von Süßigkeiten. Dieser entsteht für unehliche Kinder erst dadurch, dass den ehelichen Kindern Süßigkeiten geliefert werden. Ich wäre hier eher von einem Gleichheits- oder einem derivativen Leistungsrecht ausgegangen.
Leo Lee
6.1.2025, 08:44:35
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab ist dein Einwand insofern völlig verständlich, als der Wortlaut von 6 V etwas abweicht von den klassischen originären Leistungsansprüchen (etwa Art. 7 IV oder 6 IV). Allerdings wird 6 V immer noch als originärer Leistungsanspruch klassifiziert. Vermutlich nicht zuletzt deshalb, weil den Kindern die gleichen Bedingungen zu schaffen sind. Umgekehrt könnten also die Kinder diese Gleichberechtigung einfordern und deshalb einen Anspruch darauf haben. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Ipsen, Staatsrecht II 24. Auflage, Rn. 92 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo