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Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
Gaststättenbetreiber G stellt einen Genehmigungsantrag für seine neue Gaststätte. Die vorherige musste er wegen horrender Steuerschulden schließen. Behörde B versagt die Genehmigung mit Verweis auf Gs Unzuverlässigkeit (§ 4 Gaststättengesetz). G beruft sich auf die Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG).

Grundfall: Gleichheitsrechtliche Dimension der Grundrechte
Bundesland B führt per Gesetz die Hundesteuer ein. Diese gilt für alle Hundebesitzer. Einzig ausgenommen sind jedoch Pudel-Besitzer. Doggen-Besitzer Snoop Dogg (D) ist außer sich und verweigert die Steuerzahlung.