Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte

Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte

14. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Regierung R möchte ihre Unterstützung für das klassische Familienmodell ausdrücken und lässt allen ehelichen Kindern einen Jahresvorrat an Süßigkeiten liefern. Nichteheliche Kinder – wie N – gehen leer aus. N und seine Eltern begehren die gleiche Lieferung von R.

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Einordnung des Falls

Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N und seine Eltern begehren mit der Süßigkeitenlieferung ein staatliches Handeln und machen damit ein Leistungsrecht geltend.

Ja!

Die in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten enthaltenen Leistungs- bzw. Teilhaberechte sichern bestehende Abhängigkeiten des Einzelnen von Leistungen des Staates ab. Sie zielen auf die Herbeiführung eines staatlichen Handelns. Um die Süßigkeiten zu erhalten, befinden sich alle Kinder gleichermaßen in einer Lage der Abhängigkeit zum Staat. Indem N und seine Eltern die Lieferung begehren, verlangen sie diesbezüglich ein staatliches Handeln und machen damit ein grundrechtliches Leistungsrecht geltend.
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2. Der Anspruch nichtehelicher Kinder auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern (Art. 6 Abs. 5 GG) stellt ein originäres Leistungsrecht dar. Können sich N und seine Eltern darauf berufen?

Genau, so ist das!

Nur einige Grundrechte enthalten bereits ihrem Wortlaut nach ein Leistungsrecht (sog. originäre Leistungsrechte). Sie begründen echte Leistungsansprüche gegen die öffentliche Gewalt, wobei das Grundrecht selbst die Grundlage für den Anspruch bildet und dieser damit unabhängig davon besteht, ob die begehrte Leistung bereits existiert. Der Anspruch nichtehelicher Kinder auf Gleichstellung mit ehelichen Kindern stellt ein originäres Leistungsrecht dar, da Art. 6 Abs. 5 GG seinem Wortlaut nach ein aktives Handeln des Staates gewährt. N und seine Eltern, die ein Handeln des Staates in Form der Süßigkeitenlieferung begehren, können sich auf dieses Leistungsrecht berufen. Der Anspruch aus Art. 6 Abs. 5 GG ist insbesondere wichtig, wenn es etwa um grundlegendere staatliche Leistungen geht, wie Unterhaltszahlungen. Ein Anspruch besteht hierfür sowohl für eheliche als auch nichteheliche Kinder gleichermaßen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SK

stellvertretende Kommode

25.10.2024, 15:59:43

Hatte ich bisher nicht auf dem Schirm.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

25.10.2024, 18:49:54

Hallo stellvertretende Kommode, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

5.1.2025, 10:53:29

Handelt es sich hierbei tatsächlich um ein originäres Leistungsrecht? Allein aus Art. 6 Abs. 5 GG ergibt sich kein ein Anspruch auf Lieferung von Süßigkeiten. Dieser entsteht für unehliche Kinder erst dadurch, dass den ehelichen Kindern Süßigkeiten geliefert werden. Ich wäre hier eher von einem Gleichheits- oder einem derivativen Leistungsrecht ausgegangen.

LELEE

Leo Lee

6.1.2025, 08:44:35

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab ist dein Einwand insofern völlig verständlich, als der Wortlaut von 6 V etwas abweicht von den klassischen originären Leistungsansprüchen (etwa Art. 7 IV oder 6 IV). Allerdings wird 6 V immer noch als originärer Leistungsanspruch klassifiziert. Vermutlich nicht zuletzt deshalb, weil den Kindern die gleichen Bedingungen zu schaffen sind. Umgekehrt könnten also die Kinder diese Gleichberechtigung einfordern und deshalb einen Anspruch darauf haben. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Ipsen, Staatsrecht II 24. Auflage, Rn. 92 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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