Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erlöschen der Prokura, Widerruf, § 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB
Erlöschen der Prokura, Widerruf, § 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH hat ein Alkoholproblem. Er ist der Schwager des Geschäftsführers G. G möchte sich das mit einer Kündigung des P verbundene Familiendrama lieber ersparen. Damit P jedoch „keinen Mist bauen kann“, erklärt G gegenüber P, er entziehe ihm die Prokura.
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Einordnung des Falls
Erlöschen der Prokura, Widerruf, § 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Prokura und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. P‘s Prokura liegt ein Arbeitsvertrag zwischen P und der Schnell Autovermietung GmbH zugrunde (§ 611a BGB).
Ja, in der Tat!
3. P’s Prokura ist erloschen (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Durch das Erlöschen der Prokura endet auch P‘s Arbeitsvertrag (§ 611a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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