Erlöschen der Prokura, Widerruf, § 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB


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Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH hat ein Alkoholproblem. Er ist der Schwager des Geschäftsführers G. G möchte sich das mit einer Kündigung des P verbundene Familiendrama lieber ersparen. Damit P jedoch „keinen Mist bauen kann“, erklärt G gegenüber P, er entziehe ihm die Prokura.

Einordnung des Falls

Erlöschen der Prokura, Widerruf, § 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Prokura und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis (=Grundverhältnis) (etwa ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag) regelt das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem und ist maßgeblich für das rechtliche Dürfen. Die Vollmacht betrifft hingegen das Außenverhältnis und ist maßgeblich für das rechtliche Können. Die beiden Rechtsverhältnisse sind voneinander zu trennen und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig (Abstraktheit). In einem Punkt ordnet das Gesetz ausnahmsweise eine Verknüpfung an: Die Beendigung des Grundverhältnisses hat das Erlöschen der Vollmacht zur Folge (§ 168 S. 1 BGB).

2. P‘s Prokura liegt ein Arbeitsvertrag zwischen P und der Schnell Autovermietung GmbH zugrunde (§ 611a BGB).

Ja, in der Tat!

Vollmacht wird in der Regel im Hinblick auf ein anderes Rechtsverhältnis erteilt (Grundverhältnis). Dieses stellt das rechtliche Innenverhältnis dar, welches den Bevollmächtigten verpflichtet, für den Vollmachtgeber tätig zu werden. Aus ihm ergeben sich die Grenzen des rechtlichen Dürfens des Bevollmächtigten. Aufgrund der Abstraktheit der Vollmacht vom Grundverhältnis können diese enger sein, als die Grenzen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis. P ist Arbeitnehmer der Schnell Autovermietung GmbH. Damit er seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen kann, wurde ihm Prokura erteilt.

3. P’s Prokura ist erloschen (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB).

Ja!

Die Prokura erlischt mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) und durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB). Ferner erlischt sie bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB), bei Veräußerung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, durch Tod des Prokuristen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers (§ 117 InsO). G hat P's Prokura durch die Erklärung, er entziehe ihm die Prokura, widerrufen (§§ 168 S. 2, S. 3, 167 Abs. 1 BGB, § 52 Abs. 1 HGB).

4. Durch das Erlöschen der Prokura endet auch P‘s Arbeitsvertrag (§ 611a BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das der Vollmacht zugrundeliegende Grundverhältnis (Innenverhältnis) und die Vollmacht (Außenverhältnis) sind getrennt voneinander zu betrachten und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig (Abstraktheit). Das Erlöschen der Prokura hat nicht die Unwirksamkeit des Grundverhältnisses zur Folge (§ 168 S. 2 BGB). G hat die Prokura des P widerrufen, wodurch sie erloschen ist (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB). Das Arbeitsverhältnis soll jedoch fortbestehen.

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