Blockieren des Firmeneingangs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Kampf um die Erhaltung von Arbeitsplätzen setzen sich etwa 150 streikende, aggressiv wirkende Arbeiter aus Protest in den Eingang des Firmensitzes, so dass niemand passieren kann. Sie lassen niemanden passieren. Etliche Kunden treten den Heimweg an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Blockieren des Firmeneingangs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem Verwehren des Eintritts anderer Personen liegt eine Gewaltanwendung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Diese Handlung seitens der Arbeitnehmer ist auch als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
25.1.2022, 16:56:29
Inwiefern ist der Streik denn nicht friedlich? Und muss man das wirklich so sehen, dass Arbeiter, die um ihre Existenzgrundlage kämpfen sozial unerträglich handeln? Finde das steht in keinster Weise auf einer Stufe mit anderen Fällen der Verwerflichkeit.
Lukas_Mengestu
26.1.2022, 13:20:40
Hallo Jose, danke für die Nachfrage. Wir haben den Hinweistext hier noch etwas präzisiert. Im Arbeitskampf ist der Streik im Grundsatz selbstverständlich ein zulässiges Arbeitskampfmittel und dient auch einem legitimen Zweck. Allerdings ist ein Streik kein Freifahrtschein. Vielmehr berechtigt er die Arbeitnehmer:innen in erster Linie dazu, ihre Arbeit niederzulegen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die den Arbeitgeber aktiv schädigen, wie zB das Versperren der Zugänge zu dem Laden, überschreitet insoweit die Grenzen des Streikrechts und verstößt gegen den Grundsatz der fairen Kampfführung. In diesen Fällen kann dann auch die Schwelle zur Nötigung erreicht sein. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Juliaa
23.3.2023, 19:00:24
Hallo liebes Jurafuchs-Team, Warum wird bei den Arbeitern hier die Gewalt bejaht und bei den Sitzblockaden im Rahmen der 2. Reihe Rechtsprechung des BGH nicht? Es ist doch eigentlich in beiden Konstellationen (bei den Sitzblockaden zumindest bei der 1. Reihe) nur psychisch wirkender Zwang.
Lukas_Mengestu
24.3.2023, 10:03:22
Hallo Juliaa, der maßgebliche Unterschied sind die Kräfteverhältnis. Ein sitzender Demonstrant stellt für einen Autofahrer, in einem 2 Tonnen schweren Wagen letztlich kein relevantes physisches Hindernis dar. Wenn er wollte, könnte er ohne weiteres über den Demonstrant hinwegrollen. Es halten ihn vielmehr psychische Gründe (Strafrechtliche Konsequenzen, Moral, grds. Hemmung andere Menschen zu töten....) davon ab, auf das Gaspedal zu drücken. Anders verhält es sich hier im "Kampf Mann gegen Mann". Den Kunden wäre es - selbst wenn sie dies wollten - nur unter erschwerten Bedingungen sich zum Eingang "durchzukämpfen". Dieser faktische Unterschied kann insoweit eine unterschiedliche Behandlung durchaus rechtfertigen. Wobei man auch ergänzend erwähnen muss, dass der hier besprochene Fall knapp 40 Jahre vor der 2.Reihe-Rechtsprechung des BVerfG entschieden wurde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juliaa
1.4.2023, 19:43:11
Vielen Dank für die Antwort :)