Blockieren des Firmeneingangs

31. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Kampf um die Erhaltung von Arbeitsplätzen setzen sich etwa 150 streikende, aggressiv wirkende Arbeiter aus Protest in den Eingang des Firmensitzes, so dass niemand passieren kann. Sie lassen niemanden passieren. Etliche Kunden treten den Heimweg an.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Blockieren des Firmeneingangs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In dem Verwehren des Eintritts anderer Personen liegt eine Gewaltanwendung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem die Arbeiter in der Gesamtheit für andere Leute den Zugang verwehren, liegt physisch wirkender Zwang vor.
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2. Diese Handlung seitens der Arbeitnehmer ist auch als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Ja!

Die Nötigung durch einen Streik ist grundsätzlich nicht als verwerflich anzusehen, wenn sie sich noch in den Grenzen des Arbeitskampfes bewegt, also sich zum Anlass des Arbeitskampfes nicht als unverhältnismäßig darstellt. Das verfassungsrechtliche garantierte Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) gewährt den Mitarbeitern die Möglichkeit der Arbeitsniederlegung. Nicht umfasst ist hiervon dagegen die Blockade des Firmeneingangs. Dieses (unfriedliche) Mittel steht dabei außer Verhältnis zum Zweck, den die Arbeitnehmer durch die Maßnahme erreichen möchten. Somit ist das Verhalten der Arbeiter als verwerflich einzustufen.
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