Nötigung durch politischen Streik
4. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (3.309 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer (T) legen ihre Arbeit nieder, um gegen die seitens der Politik geplante Erhöhung des Renteneintrittsalters zu demonstrieren. Sie lassen Arbeitgeber O wissen, dass sie erst wieder ihre Arbeit aufnehmen, wenn die Reform ausbleibt. O erleidet daraufhin schwere Umsatzeinbrüche.
Diesen Fall lösen 85,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nötigung durch politischen Streik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Ankündigung, die Arbeit bis auf Weiteres niederzulegen, liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Handlung seitens der Arbeitnehmer ist auch als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
25.1.2022, 17:03:59
Die Frage, ob Personen mehrere Jahre länger arbeiten müssen, ist doch schon so relevant, dass man zumindest streiken dürfen sollte. Es wäre nun auch lebensfremd zu behaupten, dass diejenigen, für die das starke Auswirkungen hat (Bau- und Bandarbeiter, Pflege etc.), ja einfach in die Politik gehen können. Es wird hier im Allgemeinen die Wichtigkeit des Streikrechts verkannt.

Lukas_Mengestu
26.1.2022, 13:32:47
Hallo Jose, das ist ein durchaus spannendes Feld, das du hier eröffnest. Anders als zB in Frankreich gelten in Deutschland Streiks lediglich dann als zulässig, wenn sie darauf gerichtet sind, einen Tarifvertrag abzuschließen. Die Streikforderungen dürfen sich insoweit auch nur auf Punkte beziehen, die tariflich regelbar sind. Ein rein politischer Streik z.B. wegen Rentenkürzungen der Regierung ist deshalb in Deutschland
rechtswidrig(Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 20.A. 2021, § 9 RdNr. 605). Als Alternative steht aber natürlcih das Versammlungsrecht und die Durchführung einer Demonstration zur Verfügung. Nur muss dies dann eben außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tinki
29.11.2024, 11:03:00
@[Lukas_Mengestu](136780) dann ist doch schon das Mittel verwerflich, oder?

Juraganter
14.12.2024, 20:15:08
@[Tinki](200906) gemeint ist hier wohl, dass ein Streik per se erst einmal zwar eine
Nötigungist, an sich aber grundsätzlich nicht verwerflich ist. Er ist jedoch genau dann verwerflich, wenn die Gründe des Streiks nicht in Zusammenhang mit dem bestreikten Betrieb liegen. Der Betrieb selbst ist ja (im Regelfall) nicht für das verantwortlich, was politisch entschieden wird. Aber genau das ist ja, was in politischen Streiks passiert: Man nimmt (übertrieben und bildlich gesprochen) die Wirtschaft als Geisel um Druck auf die Politik auszuüben. Den Menschen stehen ja hierzulande aus gutem Grund auch andere Mittel zur Verfügung, namentlich die erwähnte Versammlungsfreiheit, um ihre Meinung und Missbilligung kund zu tun.
MayaA
12.9.2024, 15:21:29
Liebes Jurafuchs-Team, was wäre denn in diesem Fall der
Nötigungserfolg? Würde man an diesem Punkt nicht schon bei der Prüfung des § 240 rausfliegen, da der
Nötigungserfolgnicht bei reiner Duldung der
Nötigungshandlung gegeben ist?
Tinki
29.11.2024, 11:03:37
würde mich auch interessieren!

Tim Gottschalk
10.3.2025, 16:47:46
Hallo @[MayaA](226493) und @[Tinki](200906), das ist in der Tat ein sehr valider Punkt. Wir sind im ganzen Kapitel nicht auf den
Nötigungserfolgeingegangen, da wir gerade die Probleme der
Verwerflichkeitdiskutieren wollen. Allerdings würde im vorliegenden Fall bereits der
Nötigungserfolgfehlen. Auch eine versuchte
Nötigungläge nicht vor, da die Arbeitnehmer ja auch keinen
Tatentschlusshinsichtlich einer bestimmten, vom Arbeitgeber vorzunehmenden Handlung oder Unterlassung haben. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team