Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A aus Aachen betreibt einen Online-Shop für Musikinstrumente. Seine Homepage ist in den Sprachen Deutsch, Französisch und Niederländisch verfasst. Hobbymusiker B aus Belgien kauft dort ein Cello. A liefert. B zahlt nicht.

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Einordnung des Falls

Internationaler Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) ist vorliegend eröffnet.

Ja!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgründe 1 und 3 der EuGVVO). Anwendbarkeit: (1) Grundvoraussetzung ist ein Fall mit Auslandsberührung. Hier handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Kauf. (2) Sachlich anwendbarist die EuGVVO in allen Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Handelssache ist ein Unterfall der Zivilsache. Der Begriff "Zivilsache" ist autonom auszulegen. Hier geht es um einen zivilrechtlichen Streit. (3) Räumlich-persönlich ist die EuGVVO anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). B hat seinen Wohnsitz in Belgien.
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2. Wenn der Kaufvertrag zwischen A und B ein "Verbrauchervertrag" (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO) ist, besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO).

Genau, so ist das!

Art. 18 Abs. 2 EuGVVO dient dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher wird privilegiert, indem er nur in seinem Mitgliedstaat verklagt werden kann. Voraussetzung ist, dass (1) B Verbraucher ist und (2) einer der in Art. 17 abs. 1 lit. a-c) EuGVVO aufgeführten Fälle erfüllt ist.

3. B ist Verbraucher (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO).

Ja, in der Tat!

Der Verbraucherbegriff in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist autonom auszulegen. Verbraucher ist eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. B hat den Kaufvertrag über das Cello geschlossen, um damit in seiner Freizeit zu musizieren. Er ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO .

4. A hat seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Mitgliedsstaaten „ausgerichtet“ (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO.

Ja!

Ein Verbrauchervertrag setzt voraus, dass (1) B Verbraucher ist und (2) einer der in Art. 17 abs. 1 lit. a-c) EuGVVO aufgeführten Fälle erfüllt ist. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO liegt vor, wenn der Vertragspartner (hier: A) (a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedsstaat ausübt, in dem der Verbraucher (hier: B) seinen Wohnsitz hat (hier: Belgien) oder (b) eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet. Die Verwendung einer anderen Sprache als die des Mitgliedsstaats der Niederlassung ist dafür ein Anhaltspunkt (EuGH RdNr. 83f). Indem A die Produkte in seinem Online-Shop neben Deutsch zusätzlich auf Französisch und Niederländisch beschreibt, zeigt sich sein Wille, Kunden auch aus Ländern mit diesen Sprachen anzuwerben. Er hat seine gewerbliche Tätigkeit auf Belgien "ausgerichtet" (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO).

5. International zuständig für die Klage gegen B sind ausschließlich belgische Gerichte.

Genau, so ist das!

Gemäß § 18 Abs. 2 EuGVVO kann der andere Vertragsteil ausschließlich vor den Gerichten des Mitgliedsstaats Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. A muss den Prozess gegen B vor einem belgischen Gericht führen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

17.7.2022, 21:43:14

In dieser Allgemeinheit in der die Fragen formuliert sind, sind die Antworten leider nicht richtig. Es stimmt zwar, dass B nur vor belgischen Gerichten verklagt werden kann. Danach war allerdings nicht gefragt, sondern ganz allgemein welche Gerichte zuständig sind bzw. welche Gerichtsbarkeiten bestehen. Bei einer Klage des Verbrauchers hat eben auch das Gericht des Unternehmers Gerichtsbarkeit über den Fall. Es wäre begrüßenswert, wenn der Text der Frage entsprechend angepasst würde.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.7.2022, 13:10:12

Hallo Florian, danke für deine Anmerkung. Die Antwort ergibt sich im Zusammenhang mit dem Fall. Dort ist ersichtlich, dass A liefert, B aber nicht zahlt. Auch aus den vorherigen Fragen und Antworttexten geht hervor, dass B Beklagter sein soll. Daher stimmt die Antwort durchaus. Für das einfachere Verständnis haben wir die letzte Frage etwas angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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