Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)
Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstandsvereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betreibt einen Tauchladen auf Sizilien. Für diesen deckt sich T bei Unternehmerin U aus Deutschland ein. T und U vereinbaren per E-Mail, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag Barcelona maßgeblicher Gerichtsstandort sein soll. Tatsächlich haben die Taucheranzüge Löcher.
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Einordnung des Falls
Gerichtsstandsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit Barcelona als Gerichtsstandort in Frage kommt, müssten T und U eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 Abs. 1 EuGVVO) getroffen haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO setzt voraus, dass beide Vertragsparteien aus einem Mitgliedsstaat kommen.
Nein!
3. T und U haben eine Vereinbarung über den Gerichtsstandort getroffen (Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO).
Genau, so ist das!
4. Da T und U die Vereinbarung lediglich per E-Mail getroffen haben, fehlt es an der notwendigen Form (Art. 25 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 EuGVVO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung begründet einen zusätzlichen Gerichtsstand neben dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen (Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wolli
19.2.2024, 15:27:26
Voraussetzung bleibt aber weiterhin, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU Mitgliedsstaat hat, oder? Sonst wäre doch der allgemeine Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet...
ehemalige:r Nutzer:in
16.3.2024, 13:17:53
Wegen Erwgr. 13 der EuGVO hätte ich auch gesagt, dass wenigsten eine Partei der Gerichtsdtandsvereinbarung seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat haben muss.
ehemalige:r Nutzer:in
16.3.2024, 13:26:54
Die Kommentierung zu Art 25 sieht es jedoch anders: „Während es nach der Fassung von 2001 und im LugÜ darauf ankommt, dass wenigstens eine Partei ihren Sitz/Wohnsitz in einem Mitglied-/Vertragsstaat hat, ist der Wohnsitz der Parteien oder ihre Staatsangehörigkeit nunmehr völlig irrelevant.“ (Gottwald, MüKo ZPO, Art. 25 Rn. 2)