Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)
Verbrauchergerichtsstandort, wenn teils privater, teils geschäftlicher Verwendungszweck
Verbrauchergerichtsstandort, wenn teils privater, teils geschäftlicher Verwendungszweck
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B betreibt einen Bauernhof in Dorf X in Österreich, nahe der deutschen Grenze. Auf dem Hof steht ein Haus, welches B zu 60 % privat nutzt. Unternehmen U betreibt in Deutschland einen Baumarkt, welcher auch Werbeflyer in X verteilt. B kauft von U Ziegel, um das Hausdach neu zu decken. Die Ziegel sind mangelhaft.
Diesen Fall lösen 70,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbrauchergerichtsstandort, wenn teils privater, teils geschäftlicher Verwendungszweck
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um das zuständige Gericht zu bestimmen, muss man zuallererst auf den allgemeinen und auf besondere Gerichtsstände achten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit der persönliche Anwendungsbereich des Verbrauchergerichtsstands eröffnet ist, müsste B Verbraucher sein (Art. 17 Abs. 1 EuGVVO).
Genau, so ist das!
3. Obwohl B doppelfunktional handelt, also teils geschäftlich für seinen Hof und teils privat handelt, ist er Verbraucher.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Ausschluss der Verbrauchereigenschaft bei doppelfunktionalen Verträgen beruht auf dem Gesetzeszweck des Schutzgerichtstandes für Verbraucher.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
baluli
1.7.2024, 11:18:43
Reicht es für den Ausschluss des Verbrauchergerichtsstands schon aus, dass B das Haus zu 1% in gewerblicher Tätigkeit nutzt? :)
Johannes Nebe
25.8.2024, 20:22:22
Wenn schon 60 % Privatnutzung Art. 17 I EuGVVO unanwendbar machen, wird es bei 99 % erst recht so sein. Du meintest es aber vielleicht andersrum. Ich denke, es geht um den Gesamtzusammenhang, da wird es keine festen Prozentgrenzen geben.
baluli
25.8.2024, 20:32:03
Ich meinte es andersherum. Und frage mich dabei, wann eine gewerbliche Tätigkeit ‚nur ganz nebensächlich‘ bzw. ‚untergeordnet‘ ist 🤔