TB Merkmale
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G beginnt vor dem Grundstück des N mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. Der Lärm hindert N daran, nachmittags auf seiner Terrasse zu liegen. Weiterhin kann er die Fenster tagsüber nicht öffnen. Die Immissionen der Baustelle übersteigen die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht.
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Einordnung des Falls
TB Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch setzt zunächst voraus, dass ein subjektives Recht des N betroffen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch scheitert bereits an einem fehlenden hoheitlichen Handeln. Der Erhalt der Straße ist ausschließlich privatrechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Ausbau ist ein andauernder Eingriff in Ns Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Ja!
4. Der Eingriff muss schließlich auch rechtswidrig sein. Zu prüfen sind Rechtfertigungsgründe, insbesondere auch bestehende Duldungspflichten.
Genau, so ist das!
5. Öffentlich-rechtliche Immissionen sind allein durch ihren Bezug zum Gemeinwohl gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
25.8.2023, 09:46:49
ehemalige:r Nutzer:in
13.12.2023, 14:15:07
Hi @[Flohm](210957) so wie ich das verstanden habe, ergibt sich die
Duldungspflicht daraus, dass der Baustellenlärm die Grenzwerte des Prüfungsmaßstabs aus § 48 BImSchG einhält. Durch die Einhaltung der Vorgaben, entsteht also kein rechtswidriger Lärm, wogegen ein
Unterlassungsanspruch Erfolg hätte. Mangels Erfolg eines solchen Anspruches hat die klagende Partei somit eine
Duldungspflicht. Ich bin jedoch auch für eine andere Ansicht gerne offen, falls ich damit falsch liegen sollte. Liebe Grüße Benny :)
Nils
19.2.2024, 22:49:50
§§ 862 Abs. 2 und 1004 Abs. 2 BGB sprechen davon, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn eine Pflicht zur
Duldungbesteht, sodass sich das jedenfalls hierauf stützen ließe.