TB Merkmale
4. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (17.975 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G beginnt vor dem Grundstück des N mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. Der Lärm hindert N daran, nachmittags auf seiner Terrasse zu liegen. Weiterhin kann er die Fenster tagsüber nicht öffnen. Die Immissionen der Baustelle übersteigen die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht.
Diesen Fall lösen 91,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
TB Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch setzt zunächst voraus, dass ein subjektives Recht des N betroffen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch scheitert bereits an einem fehlenden hoheitlichen Handeln. Der Erhalt der Straße ist ausschließlich privatrechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Ausbau ist ein andauernder Eingriff in Ns Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Ja!
4. Der Eingriff muss schließlich auch rechtswidrig sein. Zu prüfen sind Rechtfertigungsgründe, insbesondere auch bestehende Duldungspflichten.
Genau, so ist das!
5. Öffentlich-rechtliche Immissionen sind allein durch ihren Bezug zum Gemeinwohl gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
25.8.2023, 09:46:49
Woraus ergibt sich die Duldungspflicht ?
ehemalige:r Nutzer:in
13.12.2023, 14:15:07
Hi @[Flohm](210957) so wie ich das verstanden habe, ergibt sich die Duldungspflicht daraus, dass der Baustellenlärm die Grenzwerte des
Prüfungsmaßstabs aus § 48 BImSchG einhält. Durch die Einhaltung der Vorgaben, entsteht also kein
rechtswidriger Lärm, wogegen ein Unterlassungsanspruch Erfolg hätte. Mangels Erfolg eines solchen Anspruches hat die klagende Partei somit eine Duldungspflicht. Ich bin jedoch auch für eine andere Ansicht gerne offen, falls ich damit falsch liegen sollte. Liebe Grüße Benny :)
/qwas
17.1.2024, 15:08:24
Ich hatte es "anders herum" verstanden, bin mir aber auch nicht sicher. Also, dass sich die Duldungspflicht aus der Einhaltung der Grenzwerte des § 48 BImSchG ergibt und die Maßnahme wegen der Duldungspflicht nicht
rechtswidrigist.

Nils
19.2.2024, 22:49:50
§§ 862 Abs. 2 und 1004 Abs. 2 BGB sprechen davon, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn eine Pflicht zur Duldung besteht, sodass sich das jedenfalls hierauf stützen ließe.
Clara.annie
9.1.2025, 10:41:46
Inwiefern kann sich aus der TA Lärm eine Duldungspflicht des Bürgers ergeben, wenn Verwaltungsvorschriften gar keine Aussenwirkung haben?
carlotka
24.2.2025, 15:35:45
Meines Wissens nach haben nur norminterpretierende Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung. Ermessenslenke und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (und eine solche ist die TA Lärm) haben jedoch Außenwirkung
okalinkk
11.3.2025, 13:45:01
nur die TA Lärm sagt ja, dass Grenzwerte nicht überschritten werden. Sie bezieht sich doch eigentlich nicht auch auf den Schmutz oder? demzufolge dürfte doch bzgl des Schmutzes keine Duldungspflicht bestehen?