Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Anspruchsgrenze: Rechtliche Unzulässigkeit
Anspruchsgrenze: Rechtliche Unzulässigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B hat in der leerstehenden Wohnung des Immobilienhais H den geflüchteten G untergebracht. Gegenüber H erging eine befristete Duldungsverfügung. Nach Ablauf der Frist wird G nirgendwo anders untergebracht, weil es keine alternative Unterkunft gibt. H will das nicht hinnehmen.
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Einordnung des Falls
Anspruchsgrenze: Rechtliche Unzulässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs liegt vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in jedem Fall von B verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausweisung des G ist schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Nein!
4. Eine Ausweisung des G wäre unverhältnismäßig. Hs Anspruch scheitert aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
31.3.2023, 09:38:39
Liebes Jurafuchsteam, der FBA des H richtet sich hier -im Kern- auf die Ausweisung des G. Die Ausweisung muss aber die B - und nicht der H- vornehmen. Für die Ausweisung wiederum braucht die B -wie für jeden VA- eine
Ermächtigungsgrundlage; in Betracht kommt hier die polizeiliche Generalklausel, welche auf Rechtsfolgenseite aber Ermessen einräumt. Nun habe ich gelesen (JuS 2012, 1079), dass in Obdachlosen-Drittbeteiligungsfällen das Ermessen der
Behördezugunsten des Eigentümers auf Null zu reduzieren ist; der FBA des H scheitert folglich nicht an der rechtlichen Unmöglichkeit. Wahrscheinlich ist beides vertretbar, ich finde es nur schwierig, dass in beiden Fällen die Lösung jeweils als eindeutig präsentiert wird. Vielen Dank und BG
Falsus Prokuristor
31.3.2023, 19:44:24
Der FBA des H führt grundsätzlich erst zur Ermessensreduzierung in Bezug auf die Ausweisung als Ordnungsverfügung, da die
Behördeinsofern die sog. Folgenbeseitigungslast trifft, sie hat den rechtswidrigen Zustand schließlich herbeigeführt durch die Einweisung. Allerdings ist diese Rechtsfolge des FBA hier rechtlich unmöglich aufgrund der Grundrechte des G. Es tritt also gerade keine Ermessensreduzierung ein. Tatsächlich ist aufgrund der Situation das Ermessen der
Behördewenn überhaupt in andere Richtung reduziert, sodass sie den G nicht ausweisen darf, da dies unverhältnismäßig wäre.
F. Rosenberg 🦅
6.4.2024, 11:40:12
Könnte man den
Folgenbeseitigungsanspruchbejahen und auf der Rechtsfolgenseite dem H eine Billigkeitsentschädigung einräumen? Oder ergibt sich der Entschädigungsanspruch zwingend aus anderen Anspruchsgrundlagen?
Geldhatmanzuhaben
18.7.2024, 08:13:25
Soweit du mit der h.L. gehst, kannst du bei (rechtlicher) Unmöglichekit eine Billigkeitsentschädigung annehmen. Lehnst du dies mit entsprechender Begründung ab, folgt das Staatshaftungsrecht.