Grundfall zu völkerrechtlichen Prinzipien

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Möchtegern-Diktator D hält nichts von den Staaten der Welt. D meint, es herrsche ohnehin das Recht des Stärkeren, und das Völkerrecht sei ohne Grundprinzipien. Ds Großvater G erteilt D eine Lektion in Sachen Völkerrecht.

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Einordnung des Falls

Grundfall zu völkerrechtlichen Prinzipien

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jeder Staat darf völkerrechtlich die Hoheitsgebiete anderer Staaten betreten, nutzen und darüber verfügen.

Nein!

Kerngedanke des Völkerrechts ist, dass jedem Staat völkerrechtliche Souveränität zukommt. Damit ist die Befugnis eines Staates gemeint, nach außen unabhängig von anderen Staaten zu handeln und andere Staaten von Eingriffen in seine inneren Angelegenheiten auszuschließen. Die Souveränität erstreckt sich konkret auch darauf, allein über das eigene Hoheitsgebiet zu verfügen und andere Staaten vom Zugang zum eigenen Hoheitsgebiet auszuschließen. Völkerrechtliche Souveränität ist damit exklusiv. Staaten können anderen Staaten Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet sowie dessen Nutzung für unterschiedliche Zwecke - z.B. fü reden Betrieb militärischer Basen - gestatten.
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2. Das Völkerrecht teilt die Welt auf in starke Staaten und schwache Staaten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zentrales Grundprinzip des geltenden Völkerrechts ist die souveräne Gleichheit der Staaten. Es ist eng verbunden mit dem Prinzip völkerrechtlicher Souveränität. Die souveräne Gleichheit der Staaten ist in Art. 2 Abs. 1 UN-Charta normiert und völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Danach sind alle Staaten völkerrechtlich dem Grunde nach mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet sind (formale Gleichheit). Dass die Staaten der Welt politisch - sowie etwa militärisch und wirtschaftlich - ungleich sind, ist eine politische Realität. Diese wird vom Völkerrecht in verschiedenen Bereichen aufgenommen, verstärkt oder abgeschwächt.

3. Wenn ein Staat einen anderen mit militärischen Mitteln angreifen möchte, ist das völkerrechtlich zulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gewaltverbot ist eines der Grundprinzipien des modernen Völkerrechts. Es ist in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta normiert und völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Es untersagt den Staaten die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit anderer Staaten. Vor der Schaffung der Vereinten Nationen 1945 war die Anwendung militärischer Gewalt zwischen Staaten weit verbreitet und völkerrechtlich nicht umfassend geächtet.

4. Wenn ein Staat oder seine Hoheitsträger völkerrechtswidrig handeln, können sie von anderen Staaten dafür vor staatlichen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden.

Nein!

Aus dem Grundprinzip der Staatenimmunität folgt, dass Staaten und ihre Vertreter für hoheitliche Handlungen (acta iure imperii) nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegen. Zwischenstaatliche Konfliktlösung erfolgt fragmentiert vor internationalen Organisationen und Gerichten. Verletzen Staaten das Völkerrecht, können sie dafür z.B. vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) von anderen Staaten zur Rechenschaft gezogen werden. Bei Völkerrechtsverbrechen, die von Individuen - nicht von Staaten - begangen werden, kommt eine Strafverfolgung von internationalen Strafgerichtshöfen - z.B. dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) - in Betracht.
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