Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtung nach § 123 BGB - Täuschung durch Dritte: Bürgschaftserklärung
Anfechtung nach § 123 BGB - Täuschung durch Dritte: Bürgschaftserklärung
4. Juli 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D möchte ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen, braucht aber einen Bürgen. Er überredet seinen Freund F, für ihn zu bürgen. Dabei täuscht D den F über sein Einkommen. F schließt daraufhin einen Bürgschaftsvertrag mit B. Als F die Täuschung erkennt, möchte er die Bürgschaft anfechten.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat F durch eine Täuschung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung „bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. F (= Anfechtender) möchte seine Willenserklärung gegenüber der B (= Anfechtungsgegnerin) anfechten. Käme eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn D im Lager der B stünde?
Ja, in der Tat!
3. F hätte die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben, wenn er gewusst hätte, dass D nicht zahlungsfähig ist. Kann F daher die Bürgschaftserklärung gegenüber B wegen eines Irrtums über das Einkommen des D anfechten (§ 119 BGB)?
Nein!
4. B kannte die Täuschung des D oder musste sie kennen und muss sich daher die Täuschung des D zurechnen lassen (§ 123 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Nein!
6. Da D im eigenen Interesse auf F einwirkte, handelte D nicht im Lager der B und ist damit „Dritter“ i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB. Ist die Täuschung des F durch D der B nur zuzurechnen, wenn B sie kannte oder kennen musste?
Genau, so ist das!
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