Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf P verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf P verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf A verwirklicht.
Ja!
4. Mit Blick auf den Tod des P sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt, insbesondere der Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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