§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf P verwirklicht.

Genau, so ist das!

T hat sich als Kfz-Führer im Straßenverkehr fortbewegt. Nicht angepasst ist vor allem eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Da die grobe Verkehrswidrigkeit insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen ist und T 250 km/h statt der erlaubten 100 km/h fuhr, hat er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Konkret gefährdet - sogar getötet - wurde P als anderer Mensch. Schließlich hat sich in diesem Gefahrerfolg auch das für eine Geschwindigkeitsjagd typische Risiko niedergeschlagen (§ 315d Abs. 2 StGB).

2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf P verwirklicht.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315d Abs. 2 StGB setzt Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Gefahrerfolgs voraus. T raste vorsätzlich. Da er Vollgas gab verfolgte er rücksichtslos das Anliegen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Jedoch besaß T in Bezug auf P keinen Gefährdungsvorsatz. Dass er zuvor bezüglich A noch Gefährdungsvorsatz aufwies, genügt nicht. Mithin handelte T hinsichtlich des Gefährdungsteils bloß fahrlässig, weshalb in Bezug auf P nicht § 315d Abs. 2 StGB, sondern nur § 315d Abs. 4 StGB erfüllt ist. Da das erfolgsqualifizierte Delikt nach § 315d Abs. 5 StGB die fahrlässige Gefahrverursachung aber gerade nicht mit einbezieht, kann § 315d Abs. 4 StGB nicht als Grunddelikt für § 315d Abs. 5 StGB herangezogen werden.

3. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf A verwirklicht.

Ja!

Wie gesehen, hat T sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig im öffentlichen Straßenverkehr fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Konkret gefährdet im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ wurde A als anderer Mensch, denn T ist dem A nur „ganz knapp“ ausgewichen. Ferner hat sich in diesem Gefahrerfolg das für eine Geschwindigkeitsjagd typische Risiko niedergeschlagen (§ 315d Abs. 2 StGB). Da T vorsätzlich raste, rücksichtslos das Anliegen verfolgte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und in Bezug auf A Gefährdungsvorsatz besaß, ist der Tatbestand von § 315d Abs. 2 StGB erfüllt. Das von § 315d Abs. 5 StGB verlangte Grunddelikt liegt vor.

4. Mit Blick auf den Tod des P sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt, insbesondere der Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

In dem qualifizierenden Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niederschlagen (Gefahrverwirklichungszusammenhang). Da sich das Grunddelikt (§ 315d Abs. 2 StGB) aus zwei Vorsatzteilen zusammensetzt, muss sich im qualifizierenden Erfolg sowohl die von der Handlung gesetzte vorsätzliche abstrakte Gefahr als auch der vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahrerfolg realisieren. Mit dem Tod des P ist ein qualifizierender Erfolg eingetreten. T hatte in Bezug auf P aber keinen Gefährdungsvorsatz. Ohne diesen kann sich in dessen Tod aber kaum das grunddeliktische Risiko des Gefährdungsteils von § 315d Abs. 2 StGB niederschlagen.

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Prokurist

6.12.2022, 18:21:07

Ich dachte, für eine konkrete Gefährdung gem. § 315d Abs. 2 müsste es zu einer Situation kommen, in der „der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben nur noch vom Zufall abhängt.“ Vorliegend konnte T dem A aber zuvor noch gezielt ausweichen, um ihn zu erschrecken. Erfüllt Ts Handeln hier also wirklich den obj. TB?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2022, 18:23:16

Hallo Prokurist, danke für deine Frage. Die Tatsache, dass T hier erfolgreich ausweichen konnte beseitigt nicht die Gefährdung, die tatsächlich eingetreten ist. Es zeichnet die konkreten (wie abstrakten) Gefährdungsdelikte gerade aus, dass ein Verletzungserfolg nicht erforderlich ist. Nach lebensnaher Auslegung ist es mehr der Zufall als anderes, wenn man mit 250 km/h auf eine Person zurast und nicht großzügig ausweicht. Bei 250 km/h sind Reflexe so langsam im Verhältnis zur Geschwindigkeit, dass man kaum mehr von einer kontrollierten Situation sprechen kann. Bei 250 km/h fährt man 70 m die Sekunde, den Bremsweg kannst du dir also vorstellen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

phiob

phiob

2.5.2023, 18:02:14

Wo steht denn im Sachverhalt, dass der Täter die Voraussetzung "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" erfüllt? Ich gehe davon aus, dass die Vss. sich auf das Kfz bezieht. Im Sachverhalt steht aber nirgends, dass es seine Intention ist die höchstmögliche Geschwindigkeit seines Motorrads zu erreichen, noch was diese überhaupt ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2023, 11:42:43

Hallo phiob, lieben Dank für die Nachfrage! Wir haben das im Sachverhalt noch etwas präzisiert. Für die Intention, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist es nicht zwingend erforderlich, die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit oder Beschleunigung tatsächlich zu erreichen. Gemeint ist das Erreichen einer unter den konkret gegebenen Umständen möglichst hohen erreichbaren Geschwindigkeit, wofür insbesondere längeres Vollgasgeben sprechen soll (MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, StGB § 315d Rn. 26). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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