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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Motorradfahrer T fährt auf einer Landstraße mit 250 km/h auf A zu und will kurz vorher ausweichen. Er geht davon aus, dass A in konkrete Gefahr geraten wird. Bevor T den A erreicht, überfährt er aber versehentlich den P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

Einordnung des Falls

§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf P verwirklicht.

Ja!

T hat sich als Kfz-Führer im Straßenverkehr fortbewegt. Nicht angepasst ist vor allem eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Da die grobe Verkehrswidrigkeit insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen ist und T 250 km/h statt der erlaubten 100 km/h fuhr, hat er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Konkret gefährdet - sogar getötet - wurde P als anderer Mensch. Schließlich hat sich in diesem Gefahrerfolg auch das für eine Geschwindigkeitsjagd typische Risiko niedergeschlagen (§ 315d Abs. 2 StGB).

2. Es liegt ein sog. „error in persona vel objecto“ vor, weil T den P statt A konkret gefährdet hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315d Abs. 2 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und des Gefahrerfolgs voraus. Bei einem „error in persona vel objecto“ irrt der Täter über die Person oder das Objekt. T raste vorsätzlich und verfolgte rücksichtslos das Anliegen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (überschießende Innentendenz des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Problematisch ist aber, dass T gar nicht den konkret gefährdeten P, sondern den A gefährden wollte, dessen Gefährdung aber nicht eingetreten ist. Damit liegt die Konstellation einer sog. aberratio ictus vor, bei welcher der Täter das anvisierte Ziel verfehlt und ein anderes trifft. Die Rechtsfolgen sind umstritten, wenn - wie hier - verfehltes und getroffenes Ziel gleichwertig sind.

3. Rspr. und h.L. halten § 16 Abs. 1 StGB für einschlägig (sog. Konkretisierungstheorie).

Ja, in der Tat!

Nach h.M. schließt die Konkretisierung des Vorsatzes auf ein bestimmtes Tatopfer den Vorsatz aus, wenn stattdessen ein anderes verletzt wird. Hiernach kommt lediglich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit am getroffenen Opfer und eine Versuchsstrafbarkeit am verfehlten Opfer in Betracht. Dies bedeutet, dass T in Bezug auf P § 315d Abs. 4 StGB verwirklicht hat. Zu Lasten des A kommt ein Versuch des § 315d Abs. 2 StGB aber schon deshalb nicht infrage, weil dessen Versuch nicht strafbar ist. Da T aber an sich das Versuchsstadium erreicht hat und ein Todeserfolg eingetreten ist, fragt sich, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist.

4. Da T das Grunddelikt des § 315d Abs. 2 StGB versucht hat und die schwere Folge des § 315d Abs. 5 StGB eingetreten ist, liegt nach h.M. ein strafbarer erfolgsqualifizierter Versuch vor.

Nein!

Ein sog. erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn das Grunddelikt lediglich versucht, die qualifizierende Folge aber eingetreten ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Kontroverse um die Strafbarkeit eines solchen Versuchs stellt sich hier das Sonderproblem, dass bereits der Versuch des Grunddeliktes für sich gesehen nicht mit Strafe bedroht ist. Nach e.A. soll dabei die Versuchsstrafbarkeit auch in solchen Fällen aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikation folgen. Die h.M. lehnt dies jedoch ab, da ein strafloses Geschehen sonst strafbegründende Wirkung hätte, weshalb die Minderansicht in Konflikt mit dem Analogieverbot gerät. T hat sich nicht wegen §§ 315d Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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