Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?
§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Motorradfahrer T fährt auf einer Landstraße mit 250 km/h auf A zu und will kurz vorher ausweichen. Er geht davon aus, dass A in konkrete Gefahr geraten wird. Bevor T den A erreicht, überfährt er aber versehentlich den P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.
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Einordnung des Falls
§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf P verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein sog. „error in persona vel objecto“ vor, weil T den P statt A konkret gefährdet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Rspr. und h.L. halten § 16 Abs. 1 StGB für einschlägig (sog. Konkretisierungstheorie).
Ja, in der Tat!
4. Da T das Grunddelikt des § 315d Abs. 2 StGB versucht hat und die schwere Folge des § 315d Abs. 5 StGB eingetreten ist, liegt nach h.M. ein strafbarer erfolgsqualifizierter Versuch vor.
Nein!
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