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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 11-jährige A ist im Schwimmbad des Betreibers S. Nachdem er die Wasserrutsche benutzt, treibt er bewusstlos im Nichtschwimmerbecken und erleidet einen bleibenden Hirnschaden. Bademeister B konnte von seinem Standort das Becken nicht einsehen, hätte A aber retten können.

Einordnung des Falls

Organisationspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat Körper und Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.

Genau, so ist das!

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann. Aktives Tun liegt vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht. Ein Unterlassen liegt vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird. Die Abgrenzung erfolgt - wie im Strafrecht - nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Schwimmunfälle gehören zum natürlichen Risiko der Benutzung eines Schwimmbads und können nicht ganz verhindert werden. Hätte B jedoch rechtzeitig eingegriffen, hätte er A retten können. Es liegt somit ein Unterlassen vor.

2. Ein Unterlassen ist nur rechtlich relevant, wenn eine Pflicht bestand, tätig zu werden.

Ja, in der Tat!

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte vor Gefahren zu schützen. Die Schädigung durch Unterlassen bildet damit eine Ausnahme. Notwendig ist, dass den Schädiger die Pflicht zum Handeln traf. Diese kann sich aus Verkehrssicherungspflichten oder einer Garantenstellung ergeben.

3. B ist Garant für As Wohlergehen.

Ja!

Eine Garantenstellung kann sich ergeben aus (1) vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun (Ingerenz), (2) Gesetz, (3) Vertrag, (4) Lebens- oder Gefahrgemeinschaft, (5) Ehe und Familie sowie (6) §§ 138, 323c StGB. Grundsätzlich trägt S die Pflicht, die Sicherheit der Schwimmbadgäste zu gewährleisten. Allerdings hat sich B durch seinen Anstellungsvertrag zur Übernahme dieser Pflicht bereiterklärt.

4. S hat Körper und Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.

Genau, so ist das!

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann. Aktives Tun liegt vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht. Ein Unterlassen liegt vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird. Die Abgrenzung erfolgt - wie im Strafrecht - nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Wer ein Schwimmbad betreibt, hat das Risiko von Schwimmunfällen zu minimieren. Dazu kann der Betreiber Bademeister einsetzen. Ihn trifft hierbei die Organisationspflicht, die Bademeister dort zu platzieren, wo sie das gesamte Schwimmbad einsehen können. B war so platziert, dass er das Becken nicht einsehen konnte. Dies stellt eine fehlerhafte Organisation und damit ein Unterlassen dar.

5. S trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Aufsichtsperson an einem übersichtlichen Ort zu platzieren.

Ja, in der Tat!

Verkehrssicherungspflicht bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Dem Verpflichteten muss die Gefahrenquelle zugerechnet werden und er muss die Möglichkeit haben, die Gefahr zu beherrschen. Wer ein Schwimmbad betreibt, unterhält eine Gefahrenquelle und hat das Risiko von Schwimmunfällen zu minimieren. Hierzu kann der Betreiber Bademeister einsetzen, die dort zu platzieren sind, wo sie das gesamte Schwimmbad einsehen können. Das war nicht der Fall. Dies stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

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