Organisationspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 11-jährige A ist im Schwimmbad des Betreibers S. Nachdem er die Wasserrutsche benutzt, treibt er bewusstlos im Nichtschwimmerbecken und erleidet einen bleibenden Hirnschaden. Bademeister B konnte von seinem Standort das Becken nicht einsehen, hätte A aber retten können.
Einordnung des Falls
Organisationspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat Körper und Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. Ein Unterlassen ist nur rechtlich relevant, wenn eine Pflicht bestand, tätig zu werden.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. B ist Garant für As Wohlergehen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
4. S hat Körper und Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
5. S trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Aufsichtsperson an einem übersichtlichen Ort zu platzieren.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen

Helena
27.1.2022, 14:20:52
Würde der Bademeister letztendlich doch nicht haften, weil er ist nicht zu verschulden hat? Oder hat er es zu verschulden, dass er an einem falschen Platz sitzt? Im Grunde hätte er ja auch was sagen können, dass er das Nichtschwimmerbecken nicht sieht.
Victor
28.1.2022, 10:21:25
Er hat es zu Verschulden. Seine Aufsichtspflicht verletzt er zumindest fahrlässig. Wenn er seinen Verantwortungsbereich nicht überwachen kann muss er eine andere Möglichkeit schaffen. Dies war ihm zumutbar.

rivertamdea
16.1.2023, 11:35:49
Beschützergarant vs. Überwachergarant

rivertamdea
16.1.2023, 11:38:16
Sorry, Frage oben zu früh abgeschickt. Ich habe ein bisschen ein Problem mit der Aussage, dass der Bademeister Garant für das Wohlergehen des A ist. Das klingt nach Beschützergarant, wäre der B hier aber nicht eher Überwachergarant für die Gefahrenquelle "Schwimmbecken" ? Im Ergebnis egal, aber ich würde es gerne verstehen. Oder ist er tatsächlich Beschützergarant für A?

Lukas_Mengestu
18.1.2023, 15:17:33
Hallo rivertamdea, eine Stellung als Beschützergarant besteht nicht nur in den Fällen der engen, persönlichen Verbundenheit, sondern kann auch durch (vertragliche) Übernahme der entsprechenden Stellung begründet werden. Dies ist im Fall des Bademeisters der Fall, der durch seinen Anstellungsvertrag die Pflicht übernimmt, die Badegäste zu schützen (vgl. auch BeckOK StGB/Heuchemer, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 13 Rn. 36). Zusätzlich kann dies aber in der Tat auch noch zusätzlich mit der Stellung als Überwachergarant im Hinblick auf die eröffnete Gefahrenquelle "Schimmbecken" überlappen, sodass im Ergebnis auf beide abgestellt werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
30.6.2023, 13:48:22
Vielleicht könnte man hier noch darauf hinweisen, dass es möglich ist Verkehrssicherungspflichten auf Dritte (hier auf den Bademeister) zu übertragen. Dann ist man aber nicht von jeglicher deliktischer Verantwortung befreit, sondern hat eine Pflicht den Dritten gescheit auszuwählen und zu überwachen.

Blan
22.8.2023, 07:24:04
Da hast du an sich Recht, jedoch denke ich, dass das im Rahmen des Arbeitsverhältnisses noch ausführungsbedürftiger geworden wäre (Innerbetrieblicher Schadensausgleich).
evanici
11.9.2023, 12:02:21
Ist die Organisationspflicht dann eine Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht?