Organisationspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 11-jährige A ist im Schwimmbad des Betreibers S. Nachdem er die Wasserrutsche benutzt, treibt er bewusstlos im Nichtschwimmerbecken und erleidet einen bleibenden Hirnschaden. Bademeister B konnte von seinem Standort das Becken nicht einsehen, hätte A aber retten können.
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Einordnung des Falls
Organisationspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat Körper und Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Unterlassen ist nur rechtlich relevant, wenn eine Pflicht bestand, tätig zu werden.
Ja, in der Tat!
3. B ist Garant für As Wohlergehen.
Ja!
4. S hat Körper und Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.
Genau, so ist das!
5. S trifft die Verkehrssicherungspflicht, die Aufsichtsperson an einem übersichtlichen Ort zu platzieren.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
27.1.2022, 14:20:52
Würde der Bademeister letztendlich doch nicht haften, weil er ist nicht zu verschulden hat? Oder hat er es zu verschulden, dass er an einem falschen Platz sitzt? Im Grunde hätte er ja auch was sagen können, dass er das Nichtschwimmerbecken nicht sieht.
Victor
28.1.2022, 10:21:25
Er hat es zu Verschulden. Seine Aufsichtspflicht verletzt er zumindest fahrlässig. Wenn er seinen Verantwortungsbereich nicht überwachen kann muss er eine andere Möglichkeit schaffen. Dies war ihm zumutbar.
Schwanzanwaltschaft
6.2.2024, 12:47:37
Ich finde das irgendwie nicht so überzeugend. Das kennzeichnende Merkmal eines Arbeitnehmers ist doch gerade die Weisungsgebundenheit. Das heißt sofern S als Betreiber des Schwimmbads den Badenmeister auf einen Aussichtturm positioniert, von dem aus man das nicht-Schwimmerbecken nicht einsehen kann ( so wie es die Abbildung nahe legt) kann man die Überwachung dieses doch nicht dem Verantwortungsbereich des Bademeisters zuordnen ( da er entweder von dem Aussichtsturm Becken A überwachen kann, dann aber nicht Becken B oder zu Becken B geht und dann Becken A nicht überwachen kann). So erscheint es mir nahe liegender ein Verschulden des Bademeisters nur in Konstelationen anzunehmen in denen der Betreiber S durch seine Organisation dafür gesorgt hat, dass der Bademeister seiner Überwachungspflicht im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für den jeweiligen Bereich auch wahrzunehmen
jhelmi
8.11.2024, 10:26:19
Sehe ich genauso. Insbesondere wenn man bedenkt, dass es sich bei den Bademeistern meist und jüngere Saisonarbeiter handelt, welche in einem solchen Betrieb i.d.R. nichts zu sagen haben.
rivertamdea
16.1.2023, 11:35:49
Beschützergarant vs. Überwachergarant
rivertamdea
16.1.2023, 11:38:16
Sorry, Frage oben zu früh abgeschickt. Ich habe ein bisschen ein Problem mit der Aussage, dass der Bademeister Garant für das Wohlergehen des A ist. Das klingt nach Beschützergarant, wäre der B hier aber nicht eher Überwachergarant für die Gefahrenquelle "Schwimmbecken" ? Im Ergebnis egal, aber ich würde es gerne verstehen. Oder ist er tatsächlich Beschützergarant für A?
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 15:17:33
Hallo rivertamdea, eine Stellung als Beschützergarant besteht nicht nur in den Fällen der engen, persönlichen Verbundenheit, sondern kann auch durch (vertragliche) Übernahme der entsprechenden Stellung begründet werden. Dies ist im Fall des Bademeisters der Fall, der durch seinen Anstellungsvertrag die Pflicht übernimmt, die Badegäste zu schützen (vgl. auch BeckOK StGB/Heuchemer, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 13 Rn. 36). Zusätzlich kann dies aber in der Tat auch noch zusätzlich mit der Stellung als Überwachergarant im Hinblick auf die eröffnete Gefahrenquelle "Schimmbecken" überlappen, sodass im Ergebnis auf beide abgestellt werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
30.6.2023, 13:48:22
Vielleicht könnte man hier noch darauf hinweisen, dass es möglich ist Verkehrssicherungspflichten auf Dritte (hier auf den Bademeister) zu übertragen. Dann ist man aber nicht von jeglicher deliktischer Verantwortung befreit, sondern hat eine Pflicht den Dritten gescheit auszuwählen und zu überwachen.
Blan
22.8.2023, 07:24:04
Da hast du an sich Recht, jedoch denke ich, dass das im Rahmen des Arbeitsverhältnisses noch ausführungsbedürftiger geworden wäre (
Innerbetrieblicher Schadensausgleich).
evanici
11.9.2023, 12:02:21
Ist die
Organisationspflichtdann eine Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht?
Stella2244
16.3.2024, 17:41:29
Ja genau