Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sonstige Schuldverhältnisse
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
14. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.
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Einordnung des Falls
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. C hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung von € 30.000 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. C hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung von € 30.000 aus § 813 Abs. 1 BGB, wenn eine Einrede bestand.
Ja!
3. C kann sich gegenüber A auf Einreden berufen, die B gegenüber A zustanden.
Genau, so ist das!
4. Wenn die Sicherungsabrede unwirksam ist, hat B gegenüber A die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Sicherungsabrede ist unwirksam, wenn der Verzicht des Bürgen auf Einreden unwirksam ist.
Ja!
6. Der Verzicht auf die Einreden der §§ 770 II, 771 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Genau, so ist das!
7. B stand die Einrede der Bereicherung aus § 821 BGB zu.
Ja, in der Tat!
8. C kann sich auf diese Einrede gegenüber A berufen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed
29.9.2022, 08:35:10
Vor dem Hintergrund, dass eine selbst
schuldnerische Bürgschaft möglich ist, hätte ich nicht gedacht, dass die vorliegende Klausel nach § 307 II Nr. 1 unwirksam ist.

Lukas_Mengestu
29.9.2022, 11:13:19
Hallo Larzed, die Unwirksamkeit der Klausel folgt hier letztlich daraus, dass nicht nur die
Einrede der Vorausklage(§ 771 BGB), sondern auch die Einrede der vorrangigen Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen war (hierzu RdNr. 31ff.). Eine Teilbarkeit der Klausel hat der BGH ebenfalls abgelehnt (vgl. RdNr. 38ff.), sodass die Unwirksamkeit sich auch auf die grundsätzlich mögliche selbst
schuldnerische Bürgschaft auswirkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchst-Team