+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.
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Einordnung des Falls
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. C hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung von € 30.000 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
A hat die €30.000 durch bewusste, zweckgerichtete Vermögensmehrung der C erlangt. BGH: Der Bürge leistet aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers auf eine eigene rechtliche Verpflichtung aus der Bürgschaft. Diese Zahlungspflicht sei eigenständig gegenüber der Zahlungspflicht des Hauptschuldners. Gerade weil der Bürge die Hauptschuld gemäß § 774 Abs. 1 BGB erwerben wolle, liege eine eigene Leistung des Bürgen und nicht eine solche des Schuldners vor. Darin liege der eigenständige Leistungszweck des Bürgen (BGH, RdNr. 16). Es besteht im Verhältnis zwischen A und C aber ein wirksamer Rechtsgrund, nämlich die Bürgschaft. An deren Wirksamkeit bestehen laut Sachverhalt keine Zweifel. Eine Leistungskondiktion scheidet damit aus.
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2. C hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung von € 30.000 aus § 813 Abs. 1 BGB, wenn eine Einrede bestand.
Ja!
§ 813 Abs. 1 BGB stellt eine Erweiterung des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dar. Er lässt die Kondiktion dann zu, wenn die Schuld besteht, aber mit einer dauerhaften Einrede behaftet ist (Ausnahme: Verjährung, § 813 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen somit § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, nur dass anstatt des fehlenden rechtlichen Grundes das Bestehen einer dauerhaften Einrede zu prüfen ist (BGH, RdNr. 18).
3. C kann sich gegenüber A auf Einreden berufen, die B gegenüber A zustanden.
Genau, so ist das!
Bei der Bürgschaft handelt es sich um ein akzessorisches Sicherungsrecht. Das Gesetz enthält daher ein Schutzkonzept zugunsten des Bürgen: Gemäß § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, um sich gegen eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verteidigen. Daneben ermöglicht § 770 BGB es dem Bürgen, sich auf Gestaltungsrechte zu berufen, die dem Hauptschuldner zustehen. Die Norm wird allgemein dahingehend verstanden, dass über die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit hinaus der Bürge sich gegenüber der Inanspruchnahme auf jedes dem Hauptschuldner zustehende Gestaltungsrecht einredeweise berufen kann (Habersack, in: MüKo BGB, § 770 RdNr. 6).
4. Wenn die Sicherungsabrede unwirksam ist, hat B gegenüber A die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB).
Ja, in der Tat!
Die Einrede der Bereicherung meint, dass der Schuldner bei rechtsgrundloser Eingehung einer Verbindlichkeit die Inanspruchnahme verweigern kann. Er kann dem Gläubiger also gegen die Inanspruchnahme per Einrede entgegenhalten, dass der Gläubiger ihm gegenüber zur Freistellung verpflichtet sei. Wenn die Sicherungsabrede unwirksam ist, kann B gegenüber A deswegen die Stellung der Bürgschaft verweigern.
5. Die Sicherungsabrede ist unwirksam, wenn der Verzicht des Bürgen auf Einreden unwirksam ist.
Ja!
Weil sich Mängel erst spät nach Abnahme zeigen können, bedingt der Besteller sich häufig ein Zurückbehaltungsrecht aus, um die Nachbesserung sicherzustellen. Im Gegenzug wird dem Interesse des Unternehmers dadurch gedient, dass er das Zurückbehaltungsrecht durch die Bürgschaft eines Dritten ablösen kann, um seine Liquidität zu sichern.
BGH: Eine Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlege, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt zu stellen, benachteilige den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei damit nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Ein Ablösungsrecht stelle dann keinen angemessenen Ausgleich für die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts dar, wenn der Auftraggeber eine Sicherheit verlangt, die der Auftragnehmer nicht wirksam erbringen kann (BGH RdNr. 35ff.).
6. Der Verzicht auf die Einreden der §§ 770 II, 771 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Genau, so ist das!
BGH: Es verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, eine Bürgschaft unter Verzicht auf § 770 Abs. 2 zu verlangen. Die Norm verkörpere einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sei Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaft. Zumindest wenn auch rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Forderungen umfasst sind, benachteilige eine solche Norm den Bürgen unangemessen, weil es dem Gläubiger zuzumuten sei, sich durch Aufrechnung zu befriedigen (BGH, RdNr. 33). Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch aus der Parallelvorschrift des § 309 Nr. 3 BGB.
7. B stand die Einrede der Bereicherung aus § 821 BGB zu.
Ja, in der Tat!
Die Einrede der Bereicherung meint, dass der Schuldner bei rechtsgrundloser Eingehung einer Verbindlichkeit Freistellung von der Verbindlichkeit verlangen kann. Er kann dem Gläubiger also gegen die Inanspruchnahme per Einrede entgegenhalten, dass der Gläubiger ihm gegenüber zur Freistellung verpflichtet sei. BGH: A durfte von B nicht verlangen, dass dieser ihm eine Bürgschaft unter Verzicht auf §§ 770 Abs. 2 BGB beibringt. Daher kann B dem A die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB) gegen die Inanspruchnahme der Bürgschaft entgegenhalten (BGH, RdNr. 44).
8. C kann sich auf diese Einrede gegenüber A berufen.
Ja!
Gemäß § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann C sich auf jede Einwendung berufen, die B gegenüber A zusteht. Infolge der Nichtigkeit der Sicherungsvereinbarung war A gegenüber B (!) nicht berechtigt, C in Anspruch zu nehmen. Diese Einwendung kann C der A entgegenhalten.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 813 Abs. 1 S. 1 BGB vor. C hat einen Anspruch gegen A auf Rückzahlung von € 30.000 aus § 813 Abs. 1 BGB.