Pauschalschadenersatz im Arbeitsrechtsprozess

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bekommt von seinem Chef C nicht den vollen Monatslohn ausgezahlt. A klagt vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung und macht einen pauschalen Verzögerungsschaden von €40 als Schadenersatz geltend.

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Einordnung des Falls

Pauschalschadenersatz im Arbeitsrechtsprozess

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020
Examenstreffer Bayern 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte einen Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von €40 haben (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die entweder in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (RdNr. 12). Diese Voraussetzung ist bei der Arbeitsleistung erfüllt. A ist „Gläubiger“ einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.
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2. Der pauschale Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Ist C ein Verbraucher (§ 13 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Unter einem Verbraucher versteht man eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.Der Arbeitgeber C handelt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Somit ist er kein Verbraucher und damit grundsätzlich tauglicher Schuldner. Gläubiger im Sinne des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB kann demgegenüber auch ein Verbraucher sein.

3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten (§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Ja!

Gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.

4. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG steht nach der Rechtsprechung des BAG auch einem Anspruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB entgegen.

Genau, so ist das!

BAG: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Norm nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (RdNr. 23ff.). Beim Anspruch nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB handele es sich nicht um einen Anspruch „sui generis“, der als spezialgesetzliche Regelung der des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG vorginge.Laut BAG erhält A keine €40.Das ist umstritten, denn der Gesetzgeber hätte auch eine explizite Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht formulieren können (Ernst, in: MüKo-BGB, 8. A. 2019, § 288 RdNr. 31).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sue

Sue

13.6.2021, 22:03:16

Examenstreffer im 2. Stex in Bayern (Juni 2020)👍🏼

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2021, 11:09:41

Danke Sue, das nehmen wir direkt als Tag mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matschegenga

29.2.2024, 18:21:25

Dass diese Norm des ArbGG auch für materiell-rechtliche Ansprüche gelten soll klingt tollkühn. Was ist die gesetzgeberische Ratio?

in persona

in persona

3.9.2024, 19:46:46

Push:)

HO

honeyhoneyhoney

23.10.2024, 18:05:15

push

G0d0fMischief

G0d0fMischief

15.1.2025, 10:53:21

Heißt das, wenn ich jetzt gegen Verkäufer XY wegen

Rücktritt

s einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises habe und dieser sich im Verzug befindet, dann bekomme ich meine pauschalen 40€, während der Arbeitnehmer in diesen Fällen gegenüber dem Arbeitgeber leer ausgeht? Ist die Ratio, dass das Arbeitsklima nicht „unnötig“ geschädigt werden soll? Und noch eine Frage: Ist der Anspruch aus § 288 V 1 BGB abdingbar? Gibt es eine ungeschriebene Erheblichkeitsschwelle die beispielsweise Zahlungen von wenigen Euros nicht erfasst? Der § 288 V 1 BGB erscheint ansonsten ja wirklich „mächtig“, da man einen Schuldnerverzug ja verhältnismäßig schnell herbeiführen kann. Es braucht ja nicht den Ablauf einer angemessenen Frist. Spielt hier insoweit § 286 III 1 BGB eine Rolle? Sodass bei Entgeltzahlungen die Pauschale von 40€ erst nach Ablauf der 30 Tage verlangt werden kann?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

15.1.2025, 11:03:14

Habe gerade im MüKo nachgelesen: „Eine bestimmte Höhe der

Geld

forderung ist nicht vorausgesetzt; auch Entgeltforderungen (oder unerfüllte Reste davon) sind erfasst, die selbst auf einen niedrigeren Betrag lauten als 40 Euro.“ (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 288 Rn. 33, beck-online) Im Bezug auf eine „Schonfrist“ bzw. ein Abwarten bin ich nicht explizit fündig geworden, aber ich habe das hier gefunden: „Eine Mindestdauer des Verzuges ist nicht vorausgesetzt. Der Anspruch besteht daher selbst dann, wenn der Verzug so schnell beendet wird, dass ernsthafte Rechtsverfolgungsbemühungen kaum stattgefunden haben können.“ (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 288 Rn. 35, beck-online) Ich verstehe es daher so, dass man als Unternehmer schlichtweg Pech hat und der Anspruch quasi direkt bestehen kann. Ich kam auf meine Frage, weil ich selber mal das Problem hatte, dass ich etwas länger auf mein

Geld

gewartet habe, nachdem ich ein Paket retourniert habe, sprich mein Anspruch auf Rückzahlung entstanden und fällig und durchsetzbar war. Wäre mal interessant, inwieweit man von den jeweiligen Unternehmen diese 40€ Pauschale bekommt. Bei Amazon stelle ich mir das sehr spaßig vor, wenn man dem Service-Mitarbeiter erklärt, dass Amazon sich im Verzug befindet mit der Rückzahlung des

Geld

betrages. Was mir nur hierzu noch einfällt. Ich denke, dass man dem Unternehmer einen gewissen Zeitraum einräumen muss, um die Ware nach Erhalt zu überprüfen.


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