U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen


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Der Niederländer N stiehlt in Aachen einen neuen Porsche 911. Kurz vor der niederländischen Grenze wird er von der Polizei gestoppt und zur Staatsanwältin S gebracht. S will mit einem Haftbefehl selbst die Untersuchungshaft für N anordnen.

Einordnung des Falls

U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Untersuchungshaft soll dem Täter das Unrecht seiner Tat vor Augen führen.

Nein, das trifft nicht zu!

Untersuchungshaft ist die Inhaftierung eines noch nicht (oder noch nicht rechtskräftig) verurteilten Beschuldigten. Ihr primärer Zweck ist die Verfahrenssicherung. Dies geschieht im Einzelnen durch (1) die Sicherung der Anwesenheit der Beschuldigten im Strafverfahren, (2) die Gewährleistung einer störungsfreien Tatsachenermittlung und (3) die Ermöglichung der Strafvollstreckung.

2. Der Haftbefehl muss schriftlich angeordnet werden.

Ja!

Die Untersuchungshaft muss stets durch einen schriftlichen Haftbefehl angeordnet werden (§ 114 Abs. 1 StPO). Im Haftbefehl sind (1) der Beschuldigte, (2) die Tat, derer er dringend verdächtig ist, (3) der Haftgrund und (4) die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Diese inhaltlichen Vorgaben dienen der Selbstkontrolle des Richters und der Information des Beschuldigten. Sie ermöglichen eine Überprüfung der Haftentscheidung.

3. S ist anordnungsbefugt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Den Haftbefehl kann nur ein Richter erlassen (§ 114 Abs. 1 StPO). Dies folgt aus dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG (habeas corpus). Jedoch ist für den Erlass eines Haftbefehls durch den Richter grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 125 StPO). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Gefahr im Verzug und ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist (§ 125 Abs. 1 Alt. 2 StPO). S als Staatsanwältin konnte daher nur einen Haftbefehl beantragen, jedoch nicht die Untersuchungshaft anordnen.

4. S kann N jedoch vorläufig festnehmen.

Ja, in der Tat!

Bei Gefahr im Verzug kann der Beschuldigte auch ohne förmlichen Haftbefehl durch Staatsanwaltschaft oder Polizei „vorläufig festgenommen“ werden (§ 127 Abs. 2 StPO); dies ist sogar der Regelfall. Dann ist eine unverzügliche Vorführung vor den Richter erforderlich, der gegebenenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl zu erlassen hat (§ 128 StPO). N drohte ins Ausland zu verschwinden, sodass er vorläufig festgenommen werden konnte.

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ri

ri

25.7.2021, 16:17:32

Den Zweck der U-Haft kann man sich mit folgendem Bild merken: Beschuldigter in Zelle fragt Polizisten verzweifelt: „Why?“ Der Beamte reicht ihm einen Ast. Das „why“ steht für V = Verfahrenssicherung als primäres Ziel Der Ast: A = Anwesenheit des Beschuldigten während des Verfahrens T = Tatsachenermittlung ohne Störungen S = Strafvollstreckung sichern

Nils

Nils

18.12.2023, 06:09:46

Häää?


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