U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Niederländer N stiehlt in Aachen einen neuen Porsche 911. Kurz vor der niederländischen Grenze wird er von der Polizei gestoppt und zur Staatsanwältin S gebracht. S will mit einem Haftbefehl selbst die Untersuchungshaft für N anordnen.
Einordnung des Falls
U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Untersuchungshaft soll dem Täter das Unrecht seiner Tat vor Augen führen.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Haftbefehl muss schriftlich angeordnet werden.
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Ja!
3. S ist anordnungsbefugt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. S kann N jedoch vorläufig festnehmen.
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Ja, in der Tat!
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ri
25.7.2021, 16:17:32
Den Zweck der U-Haft kann man sich mit folgendem Bild merken: Beschuldigter in Zelle fragt Polizisten verzweifelt: „Why?“ Der Beamte reicht ihm einen Ast. Das „why“ steht für V = Verfahrenssicherung als primäres Ziel Der Ast: A = Anwesenheit des Beschuldigten während des Verfahrens T = Tatsachenermittlung ohne Störungen S = Strafvollstreckung sichern