U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Niederländer N stiehlt in Aachen einen neuen Porsche 911. Kurz vor der niederländischen Grenze wird er von der Polizei gestoppt und zur Staatsanwältin S gebracht. S will mit einem Haftbefehl selbst die Untersuchungshaft für N anordnen.
Einordnung des Falls
U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Untersuchungshaft soll dem Täter das Unrecht seiner Tat vor Augen führen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Haftbefehl muss schriftlich angeordnet werden.
Ja!
3. S ist anordnungsbefugt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. S kann N jedoch vorläufig festnehmen.
Ja, in der Tat!
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ri
25.7.2021, 16:17:32
Den Zweck der U-Haft kann man sich mit folgendem Bild merken: Beschuldigter in Zelle fragt Polizisten verzweifelt: „Why?“ Der Beamte reicht ihm einen Ast. Das „why“ steht für V = Verfahrenssicherung als primäres Ziel Der Ast: A = Anwesenheit des Beschuldigten während des Verfahrens T = Tatsachenermittlung ohne Störungen S = Strafvollstreckung sichern
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Nils
18.12.2023, 06:09:46
Häää?