Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

3. Juni 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T handelte hinsichtlich des Handys mit Bereicherungsabsicht

Nein, das ist nicht der Fall!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. T beabsichtigkte keine wirtschaftliche Nutzung des Handys. In dem Originalfall hatte das LG die Bereicherungsabsicht noch mit der knappen Begründung bejaht, dass T es für „unbestimmte Zeit in seinem Besitz halten wollte“. Da jedoch auf die Absicht abzustellen ist, die sich vorliegend darauf beschränkt, das Handy von O fernzuhalten, wurde das Urteil vom BGH aufgehoben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

annsophie.mzkw

29.11.2024, 14:13:28

stattdessen nach § 221 und

240 StGB

?

OKA

okalinkk

27.4.2025, 18:51:03

wieso bezieht sich die

Bereicherungsabsicht

nicht als notwendiges Zwischenziel auf den Besitz?

dieanderweitigverfolgte

dieanderweitigverfolgte

22.5.2025, 17:07:32

Ich verstehe die Lösung nach dem BGH so: Das notwendige Zwischenziel muss im Fall der

Bereicherungsabsicht

auch ein wirtschaftlich vorteilhaftes sein, auf dessen wirtschaftlichen Vorteil (nicht irgendeinen anderen) es dem T gerade ankommt. In dem hier gestellten Fall ist Bezugspunkt der Absicht des T zu keiner Zeit ein wirtschaftlicher Vorteil, auch kein "zwischenzeitlich notwendiger". Denn er will das Handy nicht nutzen und daraus einen Vermögensvorteil erzielen. Es geht ihm nur darum, den O leichter aussetzen zu können.


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