Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T handelte hinsichtlich des Handys mit Bereicherungsabsicht
Nein, das ist nicht der Fall!
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