Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
3. Juni 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (1.689 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T handelte hinsichtlich des Handys mit Bereicherungsabsicht
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
27.4.2025, 18:51:03

dieanderweitigverfolgte
22.5.2025, 17:07:32
Ich verstehe die Lösung nach dem BGH so: Das notwendige Zwischenziel muss im Fall der
Bereicherungsabsichtauch ein wirtschaftlich vorteilhaftes sein, auf dessen wirtschaftlichen Vorteil (nicht irgendeinen anderen) es dem T gerade ankommt. In dem hier gestellten Fall ist Bezugspunkt der Absicht des T zu keiner Zeit ein wirtschaftlicher Vorteil, auch kein "zwischenzeitlich notwendiger". Denn er will das Handy nicht nutzen und daraus einen Vermögensvorteil erzielen. Es geht ihm nur darum, den O leichter aussetzen zu können.