Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.
Diesen Fall lösen 59,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH kommt der Besitz an den Räumen als Vermögensschaden der O in Betracht (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte nach dem BGH bei der Drohung mit Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Besitzes an den Räumen (§ 253 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Liegt nach dem BGH Stoffgleichheit zwischen Os Schaden und der von T angestrebten Bereicherung vor?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
18.1.2024, 05:19:08
Müsste bei der Definition nicht „täuschungsbedingte (Vermögensverfügung)“ mit „nötigungsbedingte“ iRd Prüfung der (räuberischen) Erpressung ausgetauscht werden?
Leo Lee
20.1.2024, 13:39:32
Hallo Antonia, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier ein Fehler eingeschlichen. Wir haben nun – wie du völlig zu Recht angemerkt hast – „täuschungsbedingt“ durch „nötigungsbedingt ausgetauscht und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und würden uns auch künftig riesig freuen, wenn du uns auf weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufmerksam machst :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo